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BGH · VI ZB 13/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 13/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. April 1992 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage zu dem überwiegenden Teil abgewiesen worden ist, am 6. Februar 1993 auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden war, hat sie mit einem am 4. April 1992 notiert und die Berufungsfrist als "Rot-frist" zutreffend auf Montag, den 4. April 1992 sei ihren Anwälten dann die voll-streckbare Ausfertigung des Urteils zugegangen und mit dem EingangsStempel dieses Tages versehen worden. Mai 1992 hingewiesen und die Handakte auf einen für Fristensachen bestimmten Platz im Zimmer von Rechtsanwalt W. Mai 1992 habe er sie dann zu der Sprechstunde wieder vorgefunden und am selben Tage mit der Klägerin das weitere Vorgehen in der Berufungsinstanz erörtert. Dabei habe er für den Fristablauf den auf der Urteilsausfertigung befindlichen Eingangsstempel vom 9. Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, da die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten i.S. des § 233 ZPO beruht, das sich die Klägerin nach S 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Mai 1992, als die Berufungsfrist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ohne Schwierigkeiten noch hätte gewahrt werden können, den Lauf der Berufungsfrist nicht sorgfältig geprüft hat. Hierzu war er, da ihm die Handakte ja gerade zu dem Zweck vorgelegt worden war, mit der Klägerin das weitere (fristgebundene) Vorgehen in der Berufungsinstanz zu erörtern, verpflichtet (st. nicht von dem EingangsStempel auf der am 9. Ihm mußte bekannt sein, daß nicht dieser Stempel, sondern allein das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis nach S 212 a ZPO unterzeichnet worden war, für den Beginn der Berufungsfrist maßgebend war (BGH, Beschluß vom 13. Mai 1974 - IV ZB 53/73 - VersR 1974, 1001 und Senatsbeschluß vom 22. Zumindest hätte er der sich aus diesem Schreiben gegenüber dem Eingangsstempel auf der vollstreckbaren Ausfertigung ergebenden Unstimmigkeit in eigener Verantwortung anhand des Fristenkalenders nachgehen und den Ablauf der Berufungsfrist aufgrund der dort (zutreffend) erfolgten "Rot-fr ist" -Eintragung weiter klären müssen. Da er hiervon absah und sich ohne nähere Prüfung mit dem EingangsStempel seiner Kanzlei auf der vollstreckbaren Urteilsausfertigung begnügte, handelte er schuldhaft (vgl. Sein Pflichtenverstoß ist der Klägerin unbeschadet des Umstandes zuzurechnen, daß als ihr Prozeßbevollmächtigter für die Berufungsinstanz allein Rechtsanwalt V. Denn auch der erstinstanzliche Anwalt hat die Rechtsmittelfrist in eigener Verantwortung zu ermitteln (BGH, Beschluß vom 26. Zudem hatte hier die Klägerin schon im ersten Rechtszug derjenigen Sozietät, der beide Rechtsanwälte angehörten und bei der dann die Berufungsfrist versäumt worden ist, das Mandat erteilt. Nach dem Vorbringen der Klägerin im Wiedereinsetzungsgesuch war davon auszugehen, daß Rechtsanwalt V. So war nichts darüber vorgetragen, in welcher Weise er dafür gesorgt hätte, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft würde (zu diesem Erfordernis s. April 1992 - VI ZB 8/92 - VersR 1992, 1155, 1156 und vom 22. Das darin enthaltene Vorbringen ist nicht zu berücksichtigen, weil es dem Gericht nicht innerhalb der dafür in den SS 234 Abs.1, 236 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist unterbreitet wurde und auch nicht lediglich eine noch nach Fristablauf zulässige Erläuterung und Vervollständigung bereits vorgetragener Wiedereinsetzungsgründe darstellt (vgl. Zudem vermöchte die jetzige Darstellung, auch wenn sie noch berücksichtigt würde, in der Sache Rechtsanwalt V.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungsfristZBMärzBeschlußKlägerinAnwalt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 13/93
vom 6. Juli 1993 in dem Rechtsstreit
 Hanka
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter
II, Instanz:	Rechtsanwalt	V(
gegen
 Bundesrepublik Deutschland, in ProzeßStandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerikahandelnd^vertreten durch das Amt für Verteidigungslasten	Alf
 tor M, F|
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
3
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
 am 6. Juli 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 1993 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 19.213 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. April 1992 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage zu dem überwiegenden Teil abgewiesen worden ist, am 6. Mai 1992 Berufung eingelegt. Nachdem sie am 19. Februar 1993 auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden war, hat sie mit einem am 4. März 1993 eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, das am 3. April 1992 in einfacher Ausfertigung zugestellte Urteil
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sei in dem Anwaltsbüro, in dem sowohl ihr erstinstanzlicher Anwalt, Rechtsanwalt W., als auch ihr zweitinstanzlicher Anwalt, Rechtsanwalt V., tätig sei, mit dem Stempel des Eingangstages versehen worden; auch sei im Fristenkalender für eine etwaige Berufung ordnungsgemäß eine Vorfrist auf den 27. April 1992 notiert und die Berufungsfrist als "Rot-frist" zutreffend auf Montag, den 4. Mai 1992 eingetragen worden. Am 9. April 1992 sei ihren Anwälten dann die voll-streckbare Ausfertigung des Urteils zugegangen und mit dem EingangsStempel dieses Tages versehen worden. Mit Schreiben vom selben Tage habe Rechtsanwalt W. ihr mitgeteilt, daß das Urteil am 3. April 1992 zugestellt worden sei? diesem Schreiben sei von der Rechtsanwaltsgehilfin M. versehentlich das am 3. April 1992 zugestellte Urteil beigefügt und an seiner Stelle die am 9. April 1992 eingegangene Urteilsausfertigung in die Handakte genommen worden. Am 30. April 1992 habe Rechtsanwalt V. den intern als Sachbearbeiter tätigen Rechtsanwalt W. auf den Ablauf der Berufungsfrist am 4. Mai 1992 hingewiesen und die Handakte auf einen für Fristensachen bestimmten Platz im Zimmer von Rechtsanwalt W. abgelegt. Von dort sei sie jedoch von einer Mitarbeiterin wieder weggenommen und zu den Sprechstundenakten von Rechtsanwalt W. gelegt worden, weil der Klägerin für den 4. Mai 1992 ein Besprechungstermin zugeteilt worden sei, wovon Rechtsanwalt W. nichts gewußt habe. Dadurch sei ihm die Akte zunächst aus den Augen gekommen. Am 4. Mai 1992 habe er sie dann zu der Sprechstunde wieder vorgefunden und am selben Tage mit der Klägerin das weitere Vorgehen in der Berufungsinstanz erörtert. Dabei habe er für den Fristablauf den auf der Urteilsausfertigung befindlichen Eingangsstempel vom 9. April 1992 für maßgeblich gehalten und des  4 -
halb die Berufungsschrift im normalen Postablauf am 6. Mai
1992	dem Gericht eingereicht.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 15. März
1993	den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 25. März 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 6. April 1993 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.
Mit ihrem Rechtsmittel trägt die Klägerin u.a. vor, die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze sei im Büro ihrer Rechtsanwälte so organisiert, daß die Fristen im Kalender entweder von der Sekretärin des jeweiligen Anwalts beim Ausgang der Sachen oder, wenn Postausgang und Fristablauf zusammenfielen, nach Rücksprache mit dem jeweiligen Sachbearbeiter von dem die Frist überwachenden Rechtsanwalt ausgestrichen würden. In der vorliegenden Sache müsse Rechtsanwalt V. wohl am 4. Mai 1992 Rechtsanwalt W. gefragt haben, ob die Frist erledigt sei, und er müsse die Antwort erhalten haben, daß das in Ordnung gegangen sei. Im Vertrauen darauf habe Rechtsanwalt V. sodann die Frist gestrichen.
II.
Die formund fristgerecht eingegangene und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt,
 da die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten i.S. des § 233 ZPO beruht, das sich die Klägerin nach S 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Daß ihr persönlich kein Schuldvorwurf zu machen ist, wie sie mit der Beschwerdebegründung näher ausführt, ist insoweit ohne Belang.
1. Ein der Klägerin anzulastender anwaltlicher Pf lieh-* tenverstoß liegt bereits darin, daß Rechtsanwalt W. bei der Besprechung am 4. Mai 1992, als die Berufungsfrist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ohne Schwierigkeiten noch hätte gewahrt werden können, den Lauf der Berufungsfrist nicht sorgfältig geprüft hat. Hierzu war er, da ihm die Handakte ja gerade zu dem Zweck vorgelegt worden war, mit der Klägerin das weitere (fristgebundene) Vorgehen in der Berufungsinstanz zu erörtern, verpflichtet (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 1989 - VI ZB 31/88 - VersR 1989, 529, 530 und vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 -VersR 1991, 1269).
Bei der Prüfung des Fristablaufs durfte Rechtsanwalt W. nicht von dem EingangsStempel auf der am 9. April 1992 eingegangenen Urteilsausfertigung ausgehen. Ihm mußte bekannt sein, daß nicht dieser Stempel, sondern allein das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis nach S 212 a ZPO unterzeichnet worden war, für den Beginn der Berufungsfrist maßgebend war (BGH, Beschluß vom 13. März 1991 - XII ZB 22/91 - VersR 1992, 118, 119? s. auch Beschluß vom 29. Mai 1974 - IV ZB 53/73 - VersR 1974, 1001 und Senatsbeschluß vom 22. Mai 1984 - VI ZB 49/84 - VersR 1984, 761, 762). Daß hiernach der Lauf der Berufungsfrist bereits mit
 der Zustellung des Urteils am 3. April 1992 begonnen hatte, hätte Rechtsanwalt W. bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung seinem in der Handakte befindlichen Schreiben an die Klägerin vom 9. April 1992 entnehmen können, auch wenn sich zu dieser Zeit die am 3. April 1992 zugestellte Urteilsausfertigung selbst nicht mehr in der Akte befand. Zumindest hätte er der sich aus diesem Schreiben gegenüber dem Eingangsstempel auf der vollstreckbaren Ausfertigung ergebenden Unstimmigkeit in eigener Verantwortung anhand des Fristenkalenders nachgehen und den Ablauf der Berufungsfrist aufgrund der dort (zutreffend) erfolgten "Rot-fr ist" -Eintragung weiter klären müssen. Da er hiervon absah und sich ohne nähere Prüfung mit dem EingangsStempel seiner Kanzlei auf der vollstreckbaren Urteilsausfertigung begnügte, handelte er schuldhaft (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 1991 = aaO). Sein Pflichtenverstoß ist der Klägerin unbeschadet des Umstandes zuzurechnen, daß als ihr Prozeßbevollmächtigter für die Berufungsinstanz allein Rechtsanwalt V. in Betracht kam. Denn auch der erstinstanzliche Anwalt hat die Rechtsmittelfrist in eigener Verantwortung zu ermitteln (BGH, Beschluß vom 26. November 1986
-	IV b ZB 115/86 - VersR 1987, 563, 564). Zudem hatte hier die Klägerin schon im ersten Rechtszug derjenigen Sozietät, der beide Rechtsanwälte angehörten und bei der dann die Berufungsfrist versäumt worden ist, das Mandat erteilt. Deshalb sind alle dieser Sozietät angehörenden Anwälte als Bevollmächtigte i.S. von S 85 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGHZ 56, 355, 357 f; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1965
-	VI ZB 7/65 - VersR 1965, 587 und vom 22. September 1992
-	VI ZB 17/92 - Umdruck S. 6).
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht überdies auch Rechtsanwalt V. einen Pflichtenverstoß angelastet. Nach dem Vorbringen der Klägerin im Wiedereinsetzungsgesuch war davon auszugehen, daß Rechtsanwalt V. nicht, wie geboten, durch entsprechende Organisation seines Kanzleibetriebs eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze sichergestellt hatte. So war nichts darüber vorgetragen, in welcher Weise er dafür gesorgt hätte, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft würde (zu diesem Erfordernis s. Senatsbeschlüsse vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 - VersR 1992, 1155, 1156 und vom 22. September 1992 - VI ZB 11/92 -VersR 1993, 207).
Die Beschwerdebegründung führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Das darin enthaltene Vorbringen ist nicht zu berücksichtigen, weil es dem Gericht nicht innerhalb der dafür in den SS 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist unterbreitet wurde und auch nicht lediglich eine noch nach Fristablauf zulässige Erläuterung und Vervollständigung bereits vorgetragener Wiedereinsetzungsgründe darstellt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 1992
-	VI ZB 9/92 - NJW-RR 1992, 1277, 1278 und vom 11. Mai 1993
-	VI ZR 9/93 - Umdr. S. 5 f). Zudem vermöchte die jetzige Darstellung, auch wenn sie noch berücksichtigt würde, in der Sache Rechtsanwalt V. nicht zu entlasten. Denn die Anordnung, daß Rechtsmittelfristen nach Rücksprache mit dem jeweiligen Sachbearbeiter aufgrund seiner Erklärung über eine erfolgte Erledigung gestrichen werden, entspricht
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nicht den oben dargelegten strengen Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Endkontrolle.
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann	Dr.	Lepa
 Bischoff	Dr.	v.	Gerlach