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BGH · VI ZB 13/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 13/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. von Gerlach und Dr. Müller am 26. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Oktober 1991 sei der Raum in der Kanzlei ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, in dem üblicherweise die Post versandfertig gemacht werde und in dem auch der für die Gerichtspost bestimmte Korb stehe, für die am folgenden Tag vorgesehene Auswechslung des Fensters vorbereitet worden. Infolge eines Versehens habe sie diesen Schriftsatz in jenem Raum belassen und nicht in den für die Gerichtspost bestimmten Korb gelegt, so daß er nicht zu dem Gericht gebracht worden sei, was sie erst am 26. Das Oberlandesgericht legt den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Recht zur Last, daß die Fristversäumung auf einem Organisationsverschulden beruht, nämlich dem Fehlen einer wirksamen Ausgangskontrolle. Zum Bestehen einer solchen Ausgangskontrolle im Büro ihrer Pro-zeßbevollmächtigten haben die Beklagten jedoch im Wiedereinsetzungsgesuch nichts vorgetragen und auch mit der sofortigen Beschwerde lediglich geltend gemacht, daß eine Ausgangskontrolle nicht zu der Feststellung geführt haben würde, daß der Schriftsatz nicht in dem für die Gerichtspost bestimmten Korb gelegen habe und deshalb nicht mit zu dem Gericht genommen worden sei. Diese Auffassung der Beklagten wird den Anforderungen, die an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellt werden müssen, nicht gerecht. Zum einen fehlt, wie schon das Oberlandesgericht mit Recht beanstandet hat, weiterhin jeglicher Vortrag der Beklagten dazu, ob und in welcher Weise im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten tatsächlich eine Ausgangskontrolle stattfindet. Zum anderen verkennen die Beklagten, daß eine wirksame Ausgangskontrolle sich nicht in der allgemeinen Prüfung erschöpfen kann, ob der für die Gerichtspost bestimmte Korb leer ist. Werden die Schriftstücke entsprechend der hier von den Beklagten vorgetragenen Anweisung in einen Sammelkorb gelegt, aus welchem sie zu dem Gericht verbracht werden, so reicht für die Endkontrolle nicht die Feststellung aus, daß der Sammelkorb leer ist. Dafür wäre auch die von den Beklagten selbst angesprochene Heranziehung des Fristenkalenders sinnlos. Vielmehr mußte entweder bei Einlegung der Schriftstücke in den Korb oder bei dessen Durchsicht vor Leerung anhand der Fristeneintragungen im Kalender geprüft werden, ob sich die fristwahrenden Schriftsätze im Korb befinden, und der Transport zu dem Gericht sichergestellt werden. Bei einer solchen Endkontrolle wäre ohne weiteres das Fehlen der Berufungsbegründungsschrift entdeckt worden, so daß der aufgezeigte Organisationsmangel für die Fristversäumung ursächlich ist. Deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob - wie das Oberlandesgericht meint - ein weiterer Organisationsmangel darin zu sehen ist, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten für den Zeitraum der Umbauarbeiten keine besonderen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Vorkommnisse angeordnet haben.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
tatsächlichOberlandesgerichtZBKorbSchriftstückeAusgangskontrolleProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s?
VI ZB 13/92	BESCHLUSS
vom 26. Mai 1992 in dem Rechtsstreit
1. der Stiftung Deutsche	für	D(
treten durch den Geschäftsführer Prof. Dr. und Hermann F^H,
GmbH, ver med. G.
2. des Arztes Privatdozent Dr. med. Konrad
3. des Arztes Dr. Franz Rä sämtlich: A^^Btallee
 Beklagte und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Fr(
gegen
 Herrn Michael
 Straße
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
*7
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff,
 Dr. von Gerlach und Dr. Müller
 am 26. Mai 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 88.800 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagten haben gegen das sie beschwerende Urteil des Landgerichts am 25. September 1991 rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist erst am 28. Oktober 1991 bei Gericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 1. November 1991, bei Gericht eingegangen am 5. November 1991, haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
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gen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 21. Februar 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 6. März 1992 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Das formund fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Beklagten haben folgenden Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Am Nachmittag des 24. Oktober 1991 sei der Raum in der Kanzlei ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, in dem üblicherweise die Post versandfertig gemacht werde und in dem auch der für die Gerichtspost bestimmte Korb stehe, für die am folgenden Tag vorgesehene Auswechslung des Fensters vorbereitet worden. Deshalb habe die Büroangestellte R. einen Teil der Post, darunter auch die Berufungsbegründungsschrift in vorliegender Sache, in einem anderen Raum postfertig gemacht. Infolge eines Versehens habe sie diesen Schriftsatz in jenem Raum belassen und nicht in den für die Gerichtspost bestimmten Korb gelegt, so daß er nicht zu dem Gericht gebracht worden sei, was sie erst am 26. Oktober 1991 bemerkt habe.
Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Oberlandesgericht den Beklagten mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, weil sie nicht, wie dies nach § 233 ZPO erforderlich wäre, ohne Verschulden verhindert waren, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Ihren Prozeßbevollmächtigten trifft nämlich an der Fristversäumung ein Verschulden, das sich die Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen.
Das Oberlandesgericht legt den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Recht zur Last, daß die Fristversäumung auf einem Organisationsverschulden beruht, nämlich dem Fehlen einer wirksamen Ausgangskontrolle. Hierzu führt das Oberlandesgericht zutreffend aus, daß durch eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen gewährleistet werden muß, daß das fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen wird, daß es hinausgeht (Senatsbeschlüsse vom 10. März 1987
- VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769 und vom 10. März 1992
- VI ZB 6/92 -; ebenso BGH, Beschlüsse vom 28. September
1989	- VII ZB 9/89 - NJW 1990, 187 und vom 28. November
1990	- XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178, jeweils m.w.N.). Zum Bestehen einer solchen Ausgangskontrolle im Büro ihrer Pro-zeßbevollmächtigten haben die Beklagten jedoch im Wiedereinsetzungsgesuch nichts vorgetragen und auch mit der sofortigen Beschwerde lediglich geltend gemacht, daß eine Ausgangskontrolle nicht zu der Feststellung geführt haben würde, daß der Schriftsatz nicht in dem für die Gerichtspost bestimmten Korb gelegen habe und deshalb nicht mit zu dem Gericht genommen worden sei. Auch bei Überprüfung anhand des Fristenkalenders bei Büroschluß am 21. Oktober
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1991	wäre nämlich nur feststellbar gewesen, daß der für die Gerichtspost bestimmte Korb leer gewesen sei, so daß hätte angenommen werden müssen, daß der Schriftsatz hinausgegangen sei.
Diese Auffassung der Beklagten wird den Anforderungen, die an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellt werden müssen, nicht gerecht. Zum einen fehlt, wie schon das Oberlandesgericht mit Recht beanstandet hat, weiterhin jeglicher Vortrag der Beklagten dazu, ob und in welcher Weise im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten tatsächlich eine Ausgangskontrolle stattfindet. Zum anderen verkennen die Beklagten, daß eine wirksame Ausgangskontrolle sich nicht in der allgemeinen Prüfung erschöpfen kann, ob der für die Gerichtspost bestimmte Korb leer ist. Die oben aufgezeigte Verpflichtung, bei fristwahrenden Schriftsätzen eine sichere Vorsorge dahin zu treffen, daß die Schriftstücke nicht nur gefertigt werden, sondern auch tatsächlich bestimmungsgemäß hinausgehen, macht vielmehr eine gezielte Nachprüfung dahin erforderlich, ob die aus dem Fristenkalender als fristgebunden ersichtlichen Schriftstücke in einer Weise bereitgelegt sind, welche ihre bestimmungsgemäße Übermittlung sicherstellt. Werden die Schriftstücke entsprechend der hier von den Beklagten vorgetragenen Anweisung in einen Sammelkorb gelegt, aus welchem sie zu dem Gericht verbracht werden, so reicht für die Endkontrolle nicht die Feststellung aus, daß der Sammelkorb leer ist. Dafür wäre auch die von den Beklagten selbst angesprochene Heranziehung des Fristenkalenders sinnlos. Vielmehr mußte entweder bei Einlegung der Schriftstücke in den Korb oder bei dessen Durchsicht vor Leerung anhand der Fristeneintragungen im Kalender geprüft
 werden, ob sich die fristwahrenden Schriftsätze im Korb befinden, und der Transport zu dem Gericht sichergestellt werden. Erst dann konnte der Eintrag im Fristenkalender gelöscht werden. Bei einer solchen Endkontrolle wäre ohne weiteres das Fehlen der Berufungsbegründungsschrift entdeckt worden, so daß der aufgezeigte Organisationsmangel für die Fristversäumung ursächlich ist. Deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob - wie das Oberlandesgericht meint - ein weiterer Organisationsmangel darin zu sehen ist, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten für den Zeitraum der Umbauarbeiten keine besonderen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Vorkommnisse angeordnet haben.
Dr. Kullmann	Dr.	Lepa	Bischoff
 Dr. v. Gerlach
 Dr. Müller