Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 17. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten durch Versäumnisurteil vom 20. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt in zweiter Instanz anwaltlich nicht vertreten, nachdem sein Prozeßbevollmächtigter dieser Instanz, Rechtsanwalt K., das Mandat niedergelegt hatte. Juni 1987 eingegangenen Schriftsatz hat der - inzwischen durch einen anderen Prozeßbevollmächtigten vertretene - Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und um Wiedereinsetzung in den Der Einspruch der Klägers gegen das Versäumnisurteil war verspätet und ist deshalb von dem Oberlandesgericht zutreffend als unzulässig verworfen worden. Das Oberlandesgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Vorliegend ist die Versäumung der Einspruchsfrist jedoch auf dem Kläger zuzurechnendes Anwaltsverschulden zurückzuführen. Juni 1987 erhielt der Kläger ein Schreiben von Rechtsanwalt K. nebst der zugestellten Ausfertigung des Versäumnisurteils mit dem Bemerken, das Urteil sei am 5. In dieser Hinsicht blieb er, wie für die Zustellung selbst, der Bevollmächtigte des Klägers i.S.d.§ 85 Abs. 2 ZPO. Indem er dabei die dem Kläger mitgeteilte Einspruchsfrist falsch berechnete, hat er - weil sich der Kläger und Rechtsanwalt B. für den Kläger nicht weiter tätig sein würde und sich der Kläger wegen der gegen das Versäumnisurteil zu unternehmenden Schritte ausdrücklich an ihn - Rechtsanwalt B. hatte daher - ähnlich wie der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nach Eingang des Rechtsmittelauftrags durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (vgl. Weiter mußte ihm bewußt sein, daß durch die Zustellung des Versäumnisurteils an den früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und die Weiterleitung von diesem an den Kläger schon ein größerer Teil der nur zwei Wochen langen (§ 339 Abs. 1 ZPO) Einspruchsfrist verstrichen sein konnte. Auch von daher mußte er für möglich halten, daß die Zustellung bald darauf erfolgt war und deshalb bei dem Anruf des Klägers vom 19. Unter diesen Umständen hätte er sich mit der telefonischen Mitteilung des Klägers, nach dem Schreiben des Rechtsanwalts K. Vielmehr wäre er nach der einem Rechtsanwalt abzuverlangenden Umsicht und Sorgfalt verpflichtet gewesen, sich von dem Kläger bei dem Telefonat vom 19. Juni 1987 das Datum des Eingangsstempels auf der Ausfertigung des Versäumnisurteils durchgeben (vorlesen) zu lassen und danach die Einspruchsfrist von sich aus zu berechnen. die Einspruchsfrist infolge dem Kläger zuzurechnenden Verschuldens seiner anwaltlichen Vertreter versäumt worden und kann mithin Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 13/88
in Sachen
Milenco
Istraße
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Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. WM/ Große FMHHHB Straße
Hr
gegen
1. Stiftung Hospital zu dem Heiligen Geist, vertreten durch den Vorstand, St{
F]
Hohl
2 . Dr. med. BHI, Krankenhaus Nordwest, stHHB Hohl (■■, FrfBHHHHHHHr
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» —m,
Große BoHHHHB Straße
WII
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
am 17. Mai 1988 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 132.120 DM
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten durch Versäumnisurteil vom 20. Mai 1987 die Klage abgewiesen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt in zweiter Instanz anwaltlich nicht vertreten, nachdem sein Prozeßbevollmächtigter dieser Instanz, Rechtsanwalt K., das Mandat niedergelegt hatte. Am 5. Juni 1987 ist das Ver-säumnisurteil zu Händen von Rechtsanwalt K. zugestellt worden. Durch am 24. Juni 1987 eingegangenen Schriftsatz hat der - inzwischen durch einen anderen Prozeßbevollmächtigten vertretene - Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und um Wiedereinsetzung in den
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en Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist nachgesucht. Das Berufungsgericht hat den Einspruch als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Einspruch der Klägers gegen das Versäumnisurteil war verspätet und ist deshalb von dem Oberlandesgericht zutreffend als unzulässig verworfen worden. Das Oberlandesgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Die Wiedereinsetzung setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Frist einzuhalten. Vorliegend ist die Versäumung der Einspruchsfrist jedoch auf dem Kläger zuzurechnendes Anwaltsverschulden zurückzuführen.
Nach den zu dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen hat der Kläger nach dem ihm durch Rechtsanwalt K. bekanntgegebenen Erlaß des Versäumnisurteils wegen der nunmehr einzuleitenden Schritte am 4. Juni 1987 seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt B., aufgesucht. Dabei wurde verabredet, daß sich der Kläger wieder melden solle, sobald ihm Rechtsanwalt K. die Zustellung des Versäumnisurteils mitgeteilt habe. Am 19. Juni 1987 erhielt der Kläger ein Schreiben von Rechtsanwalt K. nebst der zugestellten Ausfertigung des Versäumnisurteils mit dem Bemerken, das Urteil sei am 5. Juni 1987 zugestellt worden, so daß ggfl. bis zu dem 22. Juni 1987 durch einen bei dem Oberlandesgericht
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zugelassenen Rechtsanwalt Einspruch einzulegen sei. Noch an demselben Tage teilte der Kläger dies Rechtsanwalt B. telefonisch mit. Dieser forderte ihn auf, ihm das Schreiben des Rechtsanwalts K. und die Ausfertigung des Versäumnisurteils zu übersenden. Beides ging am 22. Juni 1987 bei Rechtsanwalt B. ein, der noch an demselben Tage den jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit der Einlegung des Einspruchs beauftragte. Dabei trat zutage, daß die Einspruchsfrist bereits am 19. Juni 1987 abgelaufen war.
Hiernach sind sowohl Rechtsanwalt K. als auch Rechtsanwalt B. den an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden. Rechtsanwalt K. war verpflichtet, den Kläger von der an ihn vorgenommenen Zustellung (s. §§ 176, 87 ZPO? vgl. hierzu BGH Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78 - NJW 1980, 999 m.w.N.) zu unterrichten (BGH aaO). In dieser Hinsicht blieb er, wie für die Zustellung selbst, der Bevollmächtigte des Klägers i.S.d. § 85 Abs. 2 ZPO. Indem er dabei die dem Kläger mitgeteilte Einspruchsfrist falsch berechnete, hat er - weil sich der Kläger und Rechtsanwalt B. auf diese Berechnung verließen - schuldhaft eine Ursache für die Versäumung der Einspruchsfrist gesetzt, die sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Hinzu tritt ein Verschulden auch des Rechtsanwalts B.. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß Rechtsanwalt K. die Frist richtig berechnet habe. Vielmehr lag die Verantwortung für die rechtzeitige Einlegung des Einspruchs bei ihm selbst, nachdem feststand, daß Rechtsanwalt K. für den Kläger nicht weiter tätig sein würde und sich der Kläger wegen der gegen das Versäumnisurteil zu unternehmenden Schritte ausdrücklich an ihn - Rechtsanwalt B. - gewandt hatte. Rechts-
anwalt B. hatte daher - ähnlich wie der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nach Eingang des Rechtsmittelauftrags durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (vgl. insoweit BGH Beschluß vom 18. Dezember 1985 - I ZR 171/85 -JZ 1986, 406 f.; AK-ZPO/Ankermann § 233 Rdn. 24) -unabhängig von der Berechnung des Rechtsanwalts K. eigenverantwortlich zu überprüfen, binnen welcher Frist das Erforderliche zu veranlassen sei. Weiter mußte ihm bewußt sein, daß durch die Zustellung des Versäumnisurteils an den früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und die Weiterleitung von diesem an den Kläger schon ein größerer Teil der nur zwei Wochen langen (§ 339 Abs. 1 ZPO) Einspruchsfrist verstrichen sein konnte. Darüberhinaus hatte Rechtsanwalt B. bereits in der Besprechung mit dem Kläger vom 4. Juni 1987 erfahren, daß Versäumnisurteil ergangen war. Auch von daher mußte er für möglich halten, daß die Zustellung bald darauf erfolgt war und deshalb bei dem Anruf des Klägers vom 19. Juni 1987 schon einige Zeit zurückliegen konnte. Unter diesen Umständen hätte er sich mit der telefonischen Mitteilung des Klägers, nach dem Schreiben des Rechtsanwalts K. laufe die Einspruchsfrist bis zu dem 22. Juni 1987, nicht beruhigen dürfen. Vielmehr wäre er nach der einem Rechtsanwalt abzuverlangenden Umsicht und Sorgfalt verpflichtet gewesen, sich von dem Kläger bei dem Telefonat vom 19. Juni 1987 das Datum des Eingangsstempels auf der Ausfertigung des Versäumnisurteils durchgeben (vorlesen) zu lassen und danach die Einspruchsfrist von sich aus zu berechnen. In diesem Falle hätte sich ergeben, daß die Einspruchsfrist noch an demselben Tage ablief. Alsdann hätte Rechtsanwalt B. noch rechtzeitig durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Einspruch einlegen lassen können. Nach alledem ist
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die Einspruchsfrist infolge dem Kläger zuzurechnenden Verschuldens seiner anwaltlichen Vertreter versäumt worden und kann mithin Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kullmann
Dr. Macke
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann