ZPO § 511 Der mit seiner Feststellungsklage in erster Instanz obsiegende Kläger kann Berufung nicht allein zu dem Zweck einlegen, auf einen Leistungsantrag überzugehen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 24. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung mit dem Antrag eingelegt, die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld von 4.000,-- DM nebst Zinsen zu zahlen. 1. Das Kammergericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil der Kläger mit ihr - wie das Kammergericht formuliert - "unter Hinweis auf den seiner Feststellungsklage hinsichtlich künftiger Schäden stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils" einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld geltend mache, durch diesen stattgebenden Teil des landgerichtlichen Urteils aber nicht beschwert sei. Die Bezugnahme auf diesen Teil des landgerichtlichen Urteils erweckt in der Tat den Eindruck, daß der Kläger der Meinung war, mit seiner Berufung Folgerungen aus dem Feststellungsausspruch ziehen zu können. Geht man hiernach davon aus, daß die Berufung an den stattgebenden Teil des landgerichtlichen Urteils anknüpft, ist das Rechtsmittel Zwar kann der mit seinem Feststellungsantrag in der ersten Instanz unterlegene Kläger in der Berufungsinstanz auf einen Leistungsantrag übergehen (BGH Urteil vom 6. Ebenso kann er, wenn er in erster Instanz obsiegt hat, gegenüber einer sein Feststellungsinteresse leugnenden Berufung der Gegenseite auf einen Leistungsantrag umstellen (s. Das Nämliche hat für den Fall zu gelten, daß der Kläger, der mit seinem Feststellungsbegehren obsiegt hat, Berufung einlegt, um auf einen Leistungsantrag überzugehen. Eine Berufung, die dem nicht gerecht wird, ist unzulässig. 3. Im übrigen müßte es selbst dann bei der Entscheidung des Kammergerichts verbleiben, wenn im Sinne der sofortigen Beschwerde davon auszugehen wäre, daß die Berufungsbegründung "unzweideutig" den Schaden betrifft, der zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils bereits vorlag. Vorliegend läßt sich aber der Berufungsbegründung nicht entnehmen, was nach Auffassung des Klägers an dem Urteil des Landgerichts falsch sein soll. Die Berufungsbegründung stellt sich im Gegenteil auf den Boden dieses Urteils und holt die von dem Landgericht vermißte Bezifferung nach. Berufungsbegründung aber auch nicht etwa, daß es erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich geworden sei, den (weiteren) immateriellen Schaden zu beziffern oder - was das Feststellungsinteresse in gleicher Weise beseitigt - eine Leistungsklage auf ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu erheben. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Anerkennung der Kläger in der Zwischenzeit in dem Schwerbeschädigtenverfahren erreicht hat, lagen als solche bereits zur Zeit des landgerichtlichen Verfahrens vor und hätten deshalb schon dort geltend gemacht werden können. - und dieses Gutachten lag zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bereits vor - das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld nicht ausreichend sei und sich die Berechtigung des mit der Berufung eingeforderten weiteren Schmerzensgeldes von 4.000,-- DM "bereits aus dem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers" ergebe. Damit geht die Berufungsbegründung selbst davon aus, daß die mit ihr vorgenommene Bezifferung schon in erster Instanz möglich gewesen wäre, und wird somit das landgerichtliche Urteil, in welchem eben dieser Standpunkt bezogen wird, in Wahrheit nicht in Frage gestellt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 511 Der mit seiner Feststellungsklage in erster Instanz obsiegende Kläger kann Berufung nicht allein zu dem Zweck einlegen, auf einen Leistungsantrag überzugehen. BGH, Beschl. v. 24. November 1987 - VI ZB 13/87 - KG Berlin - LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF S2 VI ZB 13/87 BESCHLUSS Harald R( in Sachen Weg Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt BaflHüstraße B( gegen 1. B , vertreten durch den Vorstand, platz, Cj 2. Werner rMI, Heinrich-SBHIIHM-Straße §, Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Si Istraße WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 24. November 1987 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin von 17. September 1987 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.000,— DM Gründe I. Der Kläger hat am 7. Januar 1982 einen Verkehrsunfall erlitten. Sein Sachschaden ist reguliert. Außerdem hat er von der Erstbeklagten vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,— DM erhalten. Vorliegend hat er vor dem Landgericht die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz aller Schäden aus dem Unfallereignis verpflichtet seien, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich künftiger Schäden stattgegeben und sie im übrigen, nämlich hinsichtlich bereits eingetretener Schäden, als unzulässig abgewiesen, da kein 3 Feststellungsinteresse gegeben sei. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung mit dem Antrag eingelegt, die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld von 4.000,-- DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Kammergericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger im Wege der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Das Kammergericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil der Kläger mit ihr - wie das Kammergericht formuliert - "unter Hinweis auf den seiner Feststellungsklage hinsichtlich künftiger Schäden stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils" einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld geltend mache, durch diesen stattgebenden Teil des landgerichtlichen Urteils aber nicht beschwert sei. Dem liegt zugrunde, daß die Berufungsbegründung einleitend darauf abstellt, daß die Beklagten nach dem angefochtenen Urteil für alle zukünftigen Schäden ersatzpflichtig seien. Die Bezugnahme auf diesen Teil des landgerichtlichen Urteils erweckt in der Tat den Eindruck, daß der Kläger der Meinung war, mit seiner Berufung Folgerungen aus dem Feststellungsausspruch ziehen zu können. Hierfür spricht weiter, daß es im folgenden heißt, das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld erscheine "nicht mehr" angemessen. Geht man hiernach davon aus, daß die Berufung an den stattgebenden Teil des landgerichtlichen Urteils anknüpft, ist das Rechtsmittel 4 ss schon mangels einer Beschwer des Klägers unzulässig. Zwar kann der mit seinem Feststellungsantrag in der ersten Instanz unterlegene Kläger in der Berufungsinstanz auf einen Leistungsantrag übergehen (BGH Urteil vom 6. November 1986 - IX ZR 8/86 - VersR 1987, 411 m.w.N.). Ebenso kann er, wenn er in erster Instanz obsiegt hat, gegenüber einer sein Feststellungsinteresse leugnenden Berufung der Gegenseite auf einen Leistungsantrag umstellen (s. BGH Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 162/83 - NJW 1985, 1784). Eine Berufung trotz obsiegenden Urteils allein zu dem Zwecke der Klageerweiterung ist jedoch unzulässig (s. nur Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. vor § 511 Anm. IV 2 b und Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. vor § 511 Rdnr. 8). Das Nämliche hat für den Fall zu gelten, daß der Kläger, der mit seinem Feststellungsbegehren obsiegt hat, Berufung einlegt, um auf einen Leistungsantrag überzugehen. 2. Andere Stellen der Berufungsbegründung lassen sich freilich, wie der sofortigen Beschwerde zuzugeben ist, dahin verstehen, daß kein neuer - nach Erlaß des Ersturteils entstandener - Schaden des Klägers geltend gemacht, sondern lediglich die Bezifferung des - schon zur Zeit des Ersturteils eingetretenen - Schadens auf der Basis des nunmehr vorliegenden Ergebnisses des Schwerbeschädigtenverfahrens nachgeholt werde. Gleichwohl muß die die Berufung verwerfende Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis bestehen bleiben. Die Berufungsbegründung, in deren Würdigung der Senat bei der Überprüfung der Zulässigkeit der Berufung frei ist, läßt angesichts der vorstehend zu 1. angeführten Wendungen insgesamt nicht hinreichend deutlich erkennen, ob der Kläger im Rahmen des in erster Instanz erreichten Fest- 5 stellungsausspruchs weiter prozessieren oder den ihm ungünstigen Teil des Ersturteils bekämpfen will. Damit mangelt es der Berufung an der notwendigen Klarheit. Der Rechtsmittelangriff muß für Berufungsgericht und Berufungsbeklagten eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfange und in welcher Hinsicht das Ersturteil angegriffen wird (vgl. BGHZ 7, 170, 173 sowie Senatsbeschluß vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82 - VersR 1982, 974 f.; vgl. auch AK-ZPO/Ankermann § 519 Rdnr. 12). Eine Berufung, die dem nicht gerecht wird, ist unzulässig. 3. Im übrigen müßte es selbst dann bei der Entscheidung des Kammergerichts verbleiben, wenn im Sinne der sofortigen Beschwerde davon auszugehen wäre, daß die Berufungsbegründung "unzweideutig" den Schaden betrifft, der zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils bereits vorlag. Auch für diesen Fall ist die Berufungsbegründung nicht ordnungsgemäß. Sie muß gemäß § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO die "bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung" enthalten. Dies bedeutet, daß erkennbar sein muß, inwiefern dem Berufungskläger das Ersturteil unrichtig erscheint (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1975 - VI ZR 183/74 - VersR 1975, 571, 572; Senatsbeschluß vom 4. Mai 1980 - VI ZB 28/79 - VersR 1980, 580; BGH Beschluß vom 20. Juni 1984 - V ZB 42/83 - VersR 1984, 789, 790 m.w.N.). Vorliegend läßt sich aber der Berufungsbegründung nicht entnehmen, was nach Auffassung des Klägers an dem Urteil des Landgerichts falsch sein soll. Die Berufungsbegründung stellt sich im Gegenteil auf den Boden dieses Urteils und holt die von dem Landgericht vermißte Bezifferung nach. Andererseits ergibt das Vorbringen der 6 SS Berufungsbegründung aber auch nicht etwa, daß es erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich geworden sei, den (weiteren) immateriellen Schaden zu beziffern oder - was das Feststellungsinteresse in gleicher Weise beseitigt - eine Leistungsklage auf ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu erheben. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Anerkennung der Kläger in der Zwischenzeit in dem Schwerbeschädigtenverfahren erreicht hat, lagen als solche bereits zur Zeit des landgerichtlichen Verfahrens vor und hätten deshalb schon dort geltend gemacht werden können. Unabhängig davon heißt es in der Berufungsbegründung ausdrücklich, daß selbst bei Zugrundelegung des Gutachtens Dr. R. - und dieses Gutachten lag zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bereits vor - das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld nicht ausreichend sei und sich die Berechtigung des mit der Berufung eingeforderten weiteren Schmerzensgeldes von 4.000,-- DM "bereits aus dem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers" ergebe. Damit geht die Berufungsbegründung selbst davon aus, daß die mit ihr vorgenommene Bezifferung schon in erster Instanz möglich gewesen wäre, und wird somit das landgerichtliche Urteil, in welchem eben dieser Standpunkt bezogen wird, in Wahrheit nicht in Frage gestellt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Macke Bischoff Dr. Birkmann