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BGH · VI ZB 13/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 13/85

ZPO § 567 Ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ist nur dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Schmitz am 1. Der Kläger hat beantragt, ihm als Rechtsmittelbeklagten zur Verteidigung gegen die Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht dem Kläger nur hinsichtlich eines Teils des ihm vom Landgericht zuerkannten Schadens Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz gewährt. Im übrigen hat es ihm die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert, weil seine Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten insoweit keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem Kläger ist zuzugeben, daß sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung in Widerspruch zu dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 119 Satz 2 ZPO gesetzt hat. Unverständlich ist weiterhin, weshalb das Oberlandesgericht auch die Gegenvorstellung des Klägers zurückgewiesen hat, ohne sich wenigstens nunmehr mit § 119 Satz 2 ZPO auseinanderzusetzen. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Oberlandesgericht sich bei seiner Entscheidung nicht mit der Vorschrift des § 119 Satz 2 ZPO auseinandergesetzt hat, nimmt dieser Entscheidung nicht die gesetzliche Grundlage. Aufl., § 567 An. 1 C) darf nicht dahin mißverstanden werden, als genüge bereits jeder eindeutige Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um für eine an sich unanfechtbare Entscheidung eine neue Instanz zu eröffnen. Außerdem macht der Kläger gar nicht geltend, daß ihm bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses über die teilweise Verweigerung der Prozeßkostenhilfe kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß das Oberlandesgericht immer noch die Möglichkeit hat, auf eine erneute Gegenvorstellung des Klägers hin seine Prozeßkostenhilfeentscheidung unter Beachtung der Vorschrift des § 119 Satz 2 ZPO zu überprüfen.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
VorschriftInstanzOberlandesgerichtProzeßkostenhilfeZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
ZPO § 567
Ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ist nur dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.
Zum Begriff der sog. "greifbaren Gesetzwidrigkeit".
BGH, Beschl• v. 1. Oktober 1985 - VI ZB 13/85 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 13/85
BESCHLUSS
in Sachen
 des Dietmar PI
traße 106, S(
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:
gegen
1.
2.
diesMB^ _________
Straße 41, den Vorstand Jean G Andreas HflA,
Versicherungs-AG,
_______,	vertreten durch
 und Jürgen Sebendort, Straße 105,
Beklagte und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
und
W
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Schmitz am 1. Oktober 1985 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 22. Mai 1985 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert:	1.500	DM
Gründe
I. Der Kläger, der Schadenserstz nach einem Verkehrsunfall begehrt, hat in erster Instanz zu einem Teil obsiegt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt, ihm als Rechtsmittelbeklagten zur Verteidigung gegen die Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht dem Kläger nur hinsichtlich eines Teils des ihm vom Landgericht zuerkannten Schadens Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz gewährt. Im übrigen hat es ihm die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert, weil seine Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten insoweit keine Aussicht auf Erfolg habe.
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II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Nach § 567 Abs. 3 ZPO sind Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von bestimmten, hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
1. Das verkennt der Kläger auch nicht. Er meint jedoch, im vorliegenden Fall müsse unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit” ausnahmsweise eine Beschwerde zugelassen werden. Denn das Oberlandesgericht habe eindeutig gegen § 119 Satz 2 ZPO verstoßen.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung in Widerspruch zu dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 119 Satz 2 ZPO gesetzt hat. Danach ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Unverständlich ist weiterhin, weshalb das Oberlandesgericht auch die Gegenvorstellung des Klägers zurückgewiesen hat, ohne sich wenigstens nunmehr mit § 119 Satz 2 ZPO auseinanderzusetzen. Gleichwohl kann die Beschwerde nicht zugelassen werden. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGHZ 28, 349, 350; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., Allgemeine Einleitung vor § 511 Rdn. 45; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., S. 908). Das läßt sich im vorliegenden Fall nicht sagen. Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ist dem Gesetz nicht fremd. Daß das
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Oberlandesgericht sich bei seiner Entscheidung nicht mit der Vorschrift des § 119 Satz 2 ZPO auseinandergesetzt hat, nimmt dieser Entscheidung nicht die gesetzliche Grundlage.
Der in diesem Zusammenhang häufig verwendete Begriff der sogenannten "greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. OLG Köln, NJW 1981, 2263; Zöller/Schneider aaO S 567 Kdn. 41; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 43. Aufl., § 567 Anm. 1 C) darf nicht dahin mißverstanden werden, als genüge bereits jeder eindeutige Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um für eine an sich unanfechtbare Entscheidung eine neue Instanz zu eröffnen. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel angreifen zu können, muß vielmehr auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.
2. Auch der vom Kläger herangezogene Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag keinen neuen Instanzenzug zu eröffnen (BVerfGE 60, 96, 98; BGHZ 43, 12, 19). Außerdem macht der Kläger gar nicht geltend, daß ihm bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses über die teilweise Verweigerung der Prozeßkostenhilfe kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Er meint vielmehr, infolge der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe werde ihm in dem Berufungsverfahren kein ausreichendes Gehör gewährt. Das könnte der Kläger nur im Berufungsverfahcen selbst geltend machen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß das Oberlandesgericht immer noch die Möglichkeit hat, auf eine erneute Gegenvorstellung des Klägers hin seine Prozeßkostenhilfeentscheidung unter Beachtung der Vorschrift des § 119 Satz 2 ZPO zu überprüfen.
Dr.' Steffen
 Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann
 Dr. Schmitz