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BGH · VI ZB 13/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 13/78

Dezember 1978 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Scheffen, Dr.*Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt beschlossen: Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht meint, schon die Zwei-wochen-Frist des § 234 ZPO sei nicht gewahrt, weil der zweitinstanzliche Rechtsanwalt des Klägers bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt bei seiner Einsichtnahme in die ihm überlassenen Gerichtsakten vor Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift vom 1. März 1978 hätte erkennen müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war, so daß das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf alle Fälle verspätet sei. Diese Ausführungen werden mit der Beschwerde insoweit zu Recht gerügt, als nach dem hier maßgeblichen § 233 ZPO n.F., der ausdrücklich auch für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gilt, nicht mehr der Maßstab "äußerster Sorgfalt" anzulegen, sondern nur zu prüfen ist, ob den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden bei der Versäumung der Frist trifft, d.h. ob dieser sich so verhalten hat, wie in seiner Lage bei Berücksichtigung des Umstandes des Falles verständigerweise zu erwarten war (s. Ob diese zur Vorlage von Handakten des Rechtsanwalts entwickelte Rechtsprechung allerdings auch für die Einsichtnahme des Anwalts in Gerichtsakten gilt (auf diesen Zeitpunkt stellt das Berufungsgericht es ab), kann dahingestellt bleiben, da schon die weitere Erwägung des Berufungsgerichts die Entscheidung trägt. Die verspätete Einlegung der Berufung beruhte auf folgendem Sachverhalt: Das in vollständiger Form abgefaßte und ausgefertigte Urteil des Landgerichts vom 14. November 1977 zugestellte abgekürzte Ausfertigung des Urteils mit Vollstreckungsklausel veranlaßte sie, die Frist zur Einlegung der Berufung auf den 24. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die verspätete Einlegung der Berufung sei von den erstinstanzlichen Rechtsanwälten des Klägers verschuldet worden (§ 233 ZPO) und daher von diesen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO n.F. zu vertreten. Im Hinblick auf die Bedeutung einer Versäumung der Rechtsmittelfrist muß der Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter mit der nach der Lage des Falles gebotenen und ihm vernünftigerweise zuzu demutenden Sorgfalt sicherstellen, daß Fristen nicht infolge einer Arbeitsverlagerung versäumt werden. Die Gefahr, daß ein Schriftstück übersehen wurde, war insbesondere dann naheliegend, wenn, wie hier, mit einem Empfangsbekenntnis zwei Schriftstücke, nämlich außer dem Urteil noch das Sitzungsprotokoll zugestellt wurden, was der erstinstanzliche Anwalt des Klägers durch einen Blick auf das Empfangsbekenntnis erkennen konnte, da hier sowohl das Urteil wie das Protokoll vermerkt waren. Hätte er demgemäß bei Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung die Anlagen geprüft, hätte ihm auffallen müssen, daß das Urteil nicht mit dem EingangsStempel seiner Kanzlei versehen und demgemäß möglicherweise im Fristenkalender nicht erfaßt war. Der angefochtene Beschluß war somit zu bestätigen, ohne daß es einer Stellungnahme zu der weiteren Erörterung des Berufungsgerichts bedurfte, ob dem landgerichtlichen Anwalt als weiteres Verschulden anzulasten ist, daß die Rechtsmittelfrist in den Handakten nicht vermerkt war.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtFristZBAnwaltBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 13/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herbert
|str. f.
Klägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwälte	Dr.	flBHB	u.	Koll.,
gegen
1.
2.
Wolfgang
 die N|__ Vorstand, BaflH« Kc
 Str.
___ Allg. Versicherungs-AG, vertreten durch den
 eser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Georg D<
Beklagte und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1978 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Scheffen, Dr.*Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 1978 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe :
I.
Der Kläger hat gegen das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 21. November 1977 von Amts wegen zugestellte Urteil des Landgerichts am 22. Dezember 1977, also verspätet, Berufung eingelegt. Auf einen diesbezüglichen Hinweis des gegnerischen Rechtsanwalts in dessen Schriftsatz vom 12. April 1978 hat dieser Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist begehrt.
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
 
II.
Diese kann keinen Erfolg haben.
1. Das Berufungsgericht meint, schon die Zwei-wochen-Frist des § 234 ZPO sei nicht gewahrt, weil der zweitinstanzliche Rechtsanwalt des Klägers bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt bei seiner Einsichtnahme in die ihm überlassenen Gerichtsakten vor Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift vom 1. März 1978 hätte erkennen müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war, so daß das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf alle Fälle verspätet sei.
Diese Ausführungen werden mit der Beschwerde insoweit zu Recht gerügt, als nach dem hier maßgeblichen § 233 ZPO n.F., der ausdrücklich auch für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gilt, nicht mehr der Maßstab "äußerster Sorgfalt" anzulegen, sondern nur zu prüfen ist, ob den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden bei der Versäumung der Frist trifft, d.h. ob dieser sich so verhalten hat, wie in seiner Lage bei Berücksichtigung des Umstandes des Falles verständigerweise zu erwarten war (s. zu altem Recht Senatsurteil v. 9. Dezember 1975 - VI ZR 198/74 = NJW 1976, 626, das entsprechend auch für das neue Recht gilt, so Senatsbeschluß v. 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 * VersR 1978, 825 und v. 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78). Nach altem Recht, das die Einhaltung "äußerster Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit" verlangte, entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß der zweitinstanzliche Anwalt ungeachtet der Möglichkeit, die Berechnung und Kontrolle der gängigen Fristen einer zuverlässigen und sorgfältig
 
überwachten Bürokraft zu überlassen, verpflichtet war, den Fristablauf stets dann eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt war (s. Senatsbeschlüsse vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 * VersR 1977,
255 und v. 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 * VersR 1976, 962 m.w.Nachw.). Dies gilt - wie der Senat im Beschluß vom 24, Oktober 1978 entschieden hat - auch für den nach Inkrafttreten der sog, Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 seit 1. Juli 1977 eingetretenen Rechtszustand. Ob diese zur Vorlage von Handakten des Rechtsanwalts entwickelte Rechtsprechung allerdings auch für die Einsichtnahme des Anwalts in Gerichtsakten gilt (auf diesen Zeitpunkt stellt das Berufungsgericht es ab), kann dahingestellt bleiben, da schon die weitere Erwägung des Berufungsgerichts die Entscheidung trägt.
2. Die verspätete Einlegung der Berufung beruhte auf folgendem Sachverhalt: Das in vollständiger Form abgefaßte und ausgefertigte Urteil des Landgerichts vom 14. Oktober 1977 war dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 21. November 1977 zusammen mit dem Sitzungsprotokoll vom selben Tage zugestellt worden. Die Bürovorsteherin, der es oblag, eingehende Schriftstücke mit dem EingangsStempel zu versehen und die Fristen zu notieren, hatte die Urteilsausfertigung übersehen und nicht mit dem Eingangsstempel versehen. Erst die am 24. November 1977 zugestellte abgekürzte Ausfertigung des Urteils mit Vollstreckungsklausel veranlaßte sie, die Frist zur Einlegung der Berufung auf den 24. Dezember 1977 zu notieren.
 
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die verspätete Einlegung der Berufung sei von den erstinstanzlichen Rechtsanwälten des Klägers verschuldet worden (§ 233 ZPO) und daher von diesen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO n.F. zu vertreten.
Dem ist beizupflichten. Der Senat hat die Beantwortung der Frage, ob nach neuem Recht ein Rechtsanwalt, der eine fristwahrende Zustellung annimmt und bescheinigt, schuldhaft handelt, wenn er sich dabei nicht davon überzeugt, ob die dazugehörenden Urkunden dem Empfangsbekenntnis tatsächlich beilagen, bisher offengelassen (s. Beschl. v. 28. Februar 1978 -VI ZR 241/77 * VersR 1978, 627 m.w.Nachw.). Diese Frage war nunmehr jedenfalls für den Fall in bejahendem Sinne zu entscheiden, daß die für die Entgegennahme und Abstempelung empfangsbedürftiger Schriftstücke und Eintragung der Fristen zuständige Bürokraft erst wenige Monate mit der Wahrnehmung derartiger Geschäfte betraut war. Im Hinblick auf die Bedeutung einer Versäumung der Rechtsmittelfrist muß der Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter mit der nach der Lage des Falles gebotenen und ihm vernünftigerweise zuzu demutenden Sorgfalt sicherstellen, daß Fristen nicht infolge einer Arbeitsverlagerung versäumt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof u.a. in seinem noch zu § 233 ZPO a.F. ergangenen Beschluß vom 19. Dezember 1975 (III ZB 5/75 * LM ZPO § 233 Fc Nr. 39) ausgesprochen; das muß indes auch gelten, nachdem nunmehr die Wiedereinsetzung nur bei Verschulden des Prozeßbevollmächtigten versagt werden darf. Wenn der erstinstanzliche Anwalt des Klägers hier auch die Eintragung und Kontrolle der Fristen der mehrmonatig eingearbeiteten
 und überwachten Bürovorsteherin überlassen durfte, so mußte er sich aber doch jedenfalls bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses davon überzeugen, daß die zugestellten Schriftstücke überhaupt "erfaßt” waren, worüber die Handakten hinsichtlich des Datums der Zustellung Aufschluß geben mußten. Die Gefahr, daß ein Schriftstück übersehen wurde, war insbesondere dann naheliegend, wenn, wie hier, mit einem Empfangsbekenntnis zwei Schriftstücke, nämlich außer dem Urteil noch das Sitzungsprotokoll zugestellt wurden, was der erstinstanzliche Anwalt des Klägers durch einen Blick auf das Empfangsbekenntnis erkennen konnte, da hier sowohl das Urteil wie das Protokoll vermerkt waren. Diese Kontrolle war von ihm zu verlangen. Hätte er demgemäß bei Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung die Anlagen geprüft, hätte ihm auffallen müssen, daß das Urteil nicht mit dem EingangsStempel seiner Kanzlei versehen und demgemäß möglicherweise im Fristenkalender nicht erfaßt war.
Der angefochtene Beschluß war somit zu bestätigen, ohne daß es einer Stellungnahme zu der weiteren Erörterung des Berufungsgerichts bedurfte, ob dem landgerichtlichen Anwalt als weiteres Verschulden anzulasten ist, daß die
 Rechtsmittelfrist in den Handakten nicht vermerkt war. Dies dürfte die notwendige Folge davon gewesen sein, daß die Bürovorsteherin das Urteil übersehen hatte. Schon hierfür trifft aber, wie ausgeführt, den Anwalt ein Verschulden.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Deinhardt
 Dr. Kulimann