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BGH · VI ZB 15/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 15/76

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. wiesenen und überwachten und im zweiten Lehrjahr stehenden Lehrmädchen, dem die Aufgabe der entsprechend dem Fristenkalender vorzunehmenden Aktenvorlage übertragen gewesen sei, aus nicht mehr feststellbaren Gründen übersehen worden; das habe zur Vorlage der Handakten erst am 25. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der angefochtene Beschluß ist der Auffassung, daß der Kläger nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Wahrung der Berufungsfrist verhindert worden sei, weil dessen Anwalt es unterlassen habe, für eine bei einem Lehrling in besonderem Maße notwendige lückenlose Überwachung und Überprüfung der Ausführung aufge-tragenerArbeiten zu sorgen, und weil bei Beachtung dieser Pflicht innerhalb der zwischen Vorfrist und dem Tag des Fristablaufs liegenden Zeitspanne das Übersehen der Aktenvorlage hätte bemerkt werden können. Der Kläger hätte die von seinem Anwalt vorgenommenen Maßnahmen, die der Instruktion und vor allem der Überwachung des Lehrmädchens gedient haben, im einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen. Zwar ist nicht zu beanstanden, wenn der Anwalt des Klägers die im Fristenkalender notierten Sachen durch ein Lehrmädchen heraussuchen und vorlegen ließ. Daher schließt nicht schon grundsätzlich die Betrauung eines im zweiten Lehrjahr stehenden Lehrmädchens mit der fjberwachung von Fristen den Nachweis eines unabwendbaren Zufalls aus (so Senatsbeschluß vom 12. Juni 1953 - VI ZB 1/53 - LM ZPO § 233 Nr. 41 und Beschluß vom 7. Dann ist jedoch eine über das bei erfahrenen und langjährig erprobten Kanzleikräften erforderliche und übliche Maß weit hinausgehende Überwachung unerläßlich, soll bei einem Übersehen einer Frist ein unabwendbarer Zufall angenommen werden (so der soeben angeführte Senatsbeschluß vom 12. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs sagt aber schon nichts dazu» wie es dazu kommen konnte» daß auch die bei Beobachtung der zu fordernden äußersten Sorgfalt im Fristenkalender einzutragende Endfrist unbeachtet blieb und nicht zu einer wenigstens am 23. Unter diesen Umständen war dem Kläger, der sich eine schuldhafte Unterlassung seines Anwalts gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
ÜberwachungZufallAktenvorlageAnwaltBeschlußFristKlägerFristenkalender

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 15/76	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 dg^g^gni etu^yBirgg?
Klägers und Beschwerdeführers
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
-Versicherungs AG, i. ■— W, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Jj der Nfl[|t ebenda,
 den Kraftfahrer Heinrich
| Straße
 Beklagte und Beschwerdegegner
- Prozeßbevollmächtigter II* Instanz:
Rechtsanwalt
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 8. Februar 1977 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Schef-fen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 1976 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Gründe
I.
Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers wurde am 23. Oktober 1975 das überwiegend zu dessen Ungunsten ergangene landgerichtliche Urteil vom 1. Oktober 1975 zugestellt; die Berufungsfrist lief daher am 23. November 1975 ab. Die Berufung des Klägers ging jedoch erst am 25. November 1975 beim Oberlandesgericht ein.
Zur Begründung des gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgetragen:
Die im Fristenkalender für den 17. November 1975 eingetragene Vorfrist sei von seinem sorgfältig unter-
 
wiesenen und überwachten und im zweiten Lehrjahr stehenden Lehrmädchen, dem die Aufgabe der entsprechend dem Fristenkalender vorzunehmenden Aktenvorlage übertragen gewesen sei, aus nicht mehr feststellbaren Gründen übersehen worden; das habe zur Vorlage der Handakten erst am 25. November 1975 geführt.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Der angefochtene Beschluß ist der Auffassung, daß der Kläger nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Wahrung der Berufungsfrist verhindert worden sei, weil dessen Anwalt es unterlassen habe, für eine bei einem Lehrling in besonderem Maße notwendige lückenlose Überwachung und Überprüfung der Ausführung aufge-tragenerArbeiten zu sorgen, und weil bei Beachtung dieser Pflicht innerhalb der zwischen Vorfrist und dem Tag des Fristablaufs liegenden Zeitspanne das Übersehen der Aktenvorlage hätte bemerkt werden können.
Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls ist nicht glaubhaft gemacht.
Der Kläger hätte die von seinem Anwalt vorgenommenen Maßnahmen, die der Instruktion und vor allem der Überwachung des Lehrmädchens gedient haben, im einzelnen
 darlegen und glaubhaft machen müssen. Er mußte dem Gericht die Möglichkeit verschaffen zu überprüfen, ob diese Maßnahmen im konkreten Fall insbesondere mit Rücksicht auf die Tatsache der noch nicht beendeten Ausbildung der betrauten Kanzleikraft geeignet und ausreichend waren und daher den an den Prozeßbevollmächtigten zu stellenden erhöhten Sorgfaltspflichten gerecht wurden. Daran fehlt es hier aber. Die bloße Behauptung einer sorgfältigen Unterweisung und Überwachung kann als eigene Wertung tatsächlicher Vorgänge die vermißte und vom Gesetz geforderte Darlegung (§ 233 Abs.
 1 ZPO) nicht ersetzen.
Zwar ist nicht zu beanstanden, wenn der Anwalt des Klägers die im Fristenkalender notierten Sachen durch ein Lehrmädchen heraussuchen und vorlegen ließ.
Daher schließt nicht schon grundsätzlich die Betrauung eines im zweiten Lehrjahr stehenden Lehrmädchens mit der fjberwachung von Fristen den Nachweis eines unabwendbaren Zufalls aus (so Senatsbeschluß vom 12. Juni 1953 - VI ZB 1/53 - LM ZPO § 233 Nr. 41 und Beschluß vom 7. Mai 1956 - III ZR 52/56 - LM ZPO § 233 Nr. 64). Dann ist jedoch eine über das bei erfahrenen und langjährig erprobten Kanzleikräften erforderliche und übliche Maß weit hinausgehende Überwachung unerläßlich, soll bei einem Übersehen einer Frist ein unabwendbarer Zufall angenommen werden (so der soeben angeführte Senatsbeschluß vom 12. Juni 1953; vgl. auch BGH Beschluß vom 21. September 1965 - VI ZB 17/65 - VersR 1965, 1098 und vom 9. Juli 1970 - VI ZB 13/70 = VersR 1970, 928). Daher mußte hier der Kläger im einzelnen vortragen, auf welche Weise sein Anwalt die notwendige Vorsorge getroffen hatte.
 
Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs sagt aber schon nichts dazu» wie es dazu kommen konnte» daß auch die bei Beobachtung der zu fordernden äußersten Sorgfalt im Fristenkalender einzutragende Endfrist unbeachtet blieb und nicht zu einer wenigstens am 23. November 1975 erfolgten Aktenvorlage führte, die noch geeignet gewesen wäre, die Fristversäumung zu verhindern. Sollte eine solche Frist nicht eingetragen gewesen sein - wer sie einzutragen hatte, ist ebenfalls nicht vorgetragen worden -, so könnte schon dies einen Verstoß gegen die dem Anwalt obliegende besondere Sorgfalt bedeuten. War sie jedoch eingetragen, so fehlt es an einer Darlegung der Umstände, warum auch sie übersehen worden ist.
1
 
Unter diesen Umständen war dem Kläger, der sich eine schuldhafte Unterlassung seines Anwalts gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen.
Dr. Weber
 Scheffen	Dr,	Steffen
 Dr. Kulimann
 Dr. Deinhardt