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BGH

Gericht: BGH

Als der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist morgens gegen 10.30 h bei Gericht um Fristverlängerung nachsuchen wollte, erfuhr er, daß an diesem Tage ein Betriebsausflug der Darmstädter Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt stattfand. Juni 1972 hat er unter Wiederholung seines Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Beklagten auf seine Kosten als imzulässig verworfen. Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß seinem am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist gestellten Antrag nicht stattgegeben werde, und für diesen Fall habe er entsprechende Vorsorge treffen müssen, daß er die Begründungsfrist wahren konnte. Es verstößt daher nicht schon allein deshalb gegen die gebotene Sorgfalt im Sinne des § 233 ZPO, daß dieser Antrag am letzten Tag der Frist eingereicht wurde. Damit, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nach Kenntnisnahme der Nichtbesetzung des Gerichtes (Darmstädter Senate) infolge eines Betriebsausfluges nichts anderes unternahm, als - wie er versichert -noch einige Male dort in der Erwartung vorzusprechen, einen zuständigen Richter anzutreffen, hat er nicht das ihm vernünftigerweise zuzu demutende äußerste Maß an Sorgfalt und Vorsicht aufgewandt, um die Säumnis zu vermeiden. Abgesehen davon, daß er den Antrag beim Oberlandesgericht Frankfurt, Main einreichen konnte, nach dessen Geschäftsverteilung für das Jahr 1972 (Ziffer D) im Bedarfsfall alle Richter an dem Oberlandesgericht (Oberlandesgerichtsräte) der Frankfurter Senate zur Vertretung auch der Darmstädter Senate heranzuziehen sind, war er gehalten, sich vorsorglich darauf einzurichten, daß die Rechtsmittelbegründung im Falle einer Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs noch rechtzeitig eingereicht werden konnte (BGHZ 12, 161, 166). Das hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht getan. erst am letzten Tag der Frist eingereicht wurde, und dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten der Sachverhalt, mit dem der Verlängerungsantrag begründet wurde (Strafhaft der Partei), schon längst bekannt war. Hinzukommt, daß er bereits gegen 10.30 Uhr des letzten Tages von dem Betriebsausflug der Darmstädter Senate erfahren hat; von da ab durfte er bei gebotener Sorgfalt nicht mehr damit rechnen, daß seinem Verlängerungsantrag, jedenfalls durch einen der Darmstädter Senate, stattgegeben würde.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungSenateFristletztOberlandesgerichttagenProzeßbevollmächtigteBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 1V7?	BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
 des Horst
 istraße
f
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Heinrich
 gegen
den Verkaufsfahrer Gerhard Max
 GflHHMtraße
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II« Instanz:
Rechtsanwälte
2
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 19* Dezember 1972 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kulimann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt,Main vom 29* September 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen dem Beklagten zur Last.
G r Und e:
Der Beklagte hat die am 23. Juni 1972 abgelaufene Frist zur Begründung seiner am 23* Mai 1972 eingelegten Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. April 1972 versäumt. Als der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist morgens gegen 10.30 h bei Gericht um Fristverlängerung nachsuchen wollte, erfuhr er, daß an diesem Tage ein Betriebsausflug der Darmstädter Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt stattfand. Daher konnte über den Verlängerungsantrag, den er schließlich in den Nachtbriefkasten einwarf, nicht an diesem letzten Tag beschieden werden.
Am 26. Juni 1972 hat er unter Wiederholung seines Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und
 
diesen Antrag am 5. Juli 1972 unter Beifügung der Beruf ungsbegründung wiederholt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Beklagten auf seine Kosten als imzulässig verworfen.
Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist Jedoch nicht begründet .
Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß seinem am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist gestellten Antrag nicht stattgegeben werde, und für diesen Fall habe er entsprechende Vorsorge treffen müssen, daß er die Begründungsfrist wahren konnte. Das habe er nicht getan, wie im einzelnen ausgeführt wird.
Dieser Ansicht war im Ergebnis beizupflichten.
Allerdings darf eine Partei die vom Gesetz bestimmte Frist voll ausnutzen (vgl. zur Einreichung eines Armenrechtsgesuchs am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist BGHZ 16, 1 mit Anm. Ascher D4 ZPO § 233 Nr. 33; 38, 376 m. Anm. Johannsen LM ZPO § 233 /Ra7 Nr. 7). Es verstößt daher nicht schon allein deshalb gegen die gebotene Sorgfalt im Sinne des § 233 ZPO, daß dieser Antrag am letzten Tag der Frist eingereicht wurde. Ein solches Abwarten bis zu dem letzten Tag erfordert aber eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Antragstellers (BGHZ 6, 369, 371; 9, 118, 121).
Insbesondere darf sich der Antragsteller nicht darauf verlassen, daß seinem Antrag stattgegeben wird (vgl, BGHZ 10, 307; B. v. 12. Juli 1972 - IV ZB 28/72 ® VersR 1972, 1126).
Damit, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nach Kenntnisnahme der Nichtbesetzung des Gerichtes (Darmstädter Senate) infolge eines Betriebsausfluges nichts anderes unternahm, als - wie er versichert -noch einige Male dort in der Erwartung vorzusprechen, einen zuständigen Richter anzutreffen, hat er nicht das ihm vernünftigerweise zuzu demutende äußerste Maß an Sorgfalt und Vorsicht aufgewandt, um die Säumnis zu vermeiden.
Abgesehen davon, daß er den Antrag beim Oberlandesgericht Frankfurt, Main einreichen konnte, nach dessen Geschäftsverteilung für das Jahr 1972 (Ziffer D) im Bedarfsfall alle Richter an dem Oberlandesgericht (Oberlandesgerichtsräte) der Frankfurter Senate zur Vertretung auch der Darmstädter Senate heranzuziehen sind, war er gehalten, sich vorsorglich darauf einzurichten, daß die Rechtsmittelbegründung im Falle einer Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs noch rechtzeitig eingereicht werden konnte (BGHZ 12, 161, 166). Das hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht getan. In der Be-schwerdebegründung vom 10. November 1972 läßt der Beklagte im übrigen selbst vortragen, sich auf die Notwendigkeit der Einreichung einer Begründung am 23. Juni 1972 einzustellen, habe (zunächst) kein Anlaß bestanden.
Wie das Oberlandesgericht zu Recht hervorhebt, gilt das hier umso mehr, als der Fristverlängerungsantrag
 
erst am letzten Tag der Frist eingereicht wurde, und dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten der Sachverhalt, mit dem der Verlängerungsantrag begründet wurde (Strafhaft der Partei), schon längst bekannt war. Hinzukommt, daß er bereits gegen 10.30 Uhr des letzten Tages von dem Betriebsausflug der Darmstädter Senate erfahren hat; von da ab durfte er bei gebotener Sorgfalt nicht mehr damit rechnen, daß seinem Verlängerungsantrag, jedenfalls durch einen der Darmstädter Senate, stattgegeben würde.
Abgesehen davon hat der Beklagte - ohne daß es darauf hier entscheidend ankommt - nicht einmal schlüssig vorgetragen, daß sein Prozeßbevollmächtigter in der verbliebenen Frist die Berufung jedenfalls in einer den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Weise nicht zu begründen vermocht hätte. In dem im Hinblick auf §§ 234, 236 Nr. 1 und 2 ZPO hier entscheidenden Antrag auf die Wiedereinsetzung vom 26. Juni 1972 und der eidesstattlichen Versicherung vom gleichen Tage findet sich dazu nichts. In der sofortigen Beschwerde vom 10. November 1972 läßt der Beklagte sogar vortragen, mit den übrigen
I
 
Ausführungen werde nicht eingeräumt, daß im Falle einer Ablehnung des Verlängerungsantrages am 23. Juni 1972 eine Begründung der Berufung in jedem Falle unterblieben wäre.
Nüßgens	Dunz	Scheffen
 Dr.Steffen
 Kulimann