- Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vertritt - ohne Erfolg - die Auffassung, daß die Fristversäumung von seinen Prozeßbevollmächtigten nicht zu vertreten sei (§ 233 Abs. 1 ZPO). Nach der von dem Berufungsgericht nicht in Frage gezogenen Darstellung der sofortigen Beschwerde ist die Prozeßakte aufgrund einer Vorfristnotierung Gerade weil die Angestellte SflBBi nicht ausschließlich mit organisatorischen Aufgaben betraut war» sondern auch zu anderen» unregelmäßig anfallenden Arbeiten herangezogen wurde» konnte auf die Anordnung eines bestimmten Verfahrens nicht verzichtet werden» das gewährleistete» daß die Erledigungskontrolle nicht gelegentlich über anderen Arbeiten versäumt wurde. Darüber» daß eine solche Anordnung ergangen ist und ihre Befolgung überwacht wurde» trägt auch die sofortige Beschwerde nichts vor. Auf die Glaubhaftmachung solcher Maßnahmen konnte mindestens deshalb nicht verzichtet werden» weil die Angestellte schon in einem auch von dem Beschwerdeführer erwähnten früheren Fall durch Unterlassen der Ausgangskontrolle die Versäumung einer Frist verschuldet hatte. Hatte damals der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 7.Februar 1969 - V ZB 3/69) auf die sofortige Beschwerde des damaligen Klägers die Wiedereinsetzung gewährt» so ist dies im vorliegenden Falle nicht mehr möglich» weil nicht dargetan ist» daß die Anwälte des Beklagten den früheren Fall zu dem Anlaß genommen haben» seine Wiederholung durch wirksame organisatorische Maßnahmen nach Möglichkeit auszuschließen.
itq, ft BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 13/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Anton Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: gegen 1. 2. den Gymnasialprofessor Karl S die Hausfrau Maria ebenda. 9 Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Ra lt / 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 28. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr.Weber, Professor Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Ober lande sgerichts Stuttgart vom 7. Mai 1971 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die am 11. Mai 1971 nach Verlängerung abgelaufene Begründungsfrist nicht gewahrt worden ist. Bine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es versagt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vertritt - ohne Erfolg - die Auffassung, daß die Fristversäumung von seinen Prozeßbevollmächtigten nicht zu vertreten sei (§ 233 Abs. 1 ZPO). Nach der von dem Berufungsgericht nicht in Frage gezogenen Darstellung der sofortigen Beschwerde ist die Prozeßakte aufgrund einer Vorfristnotierung schon am 7. Mai 1971 in das für Fristsachen reservierte Fach am Schreibtisch des innerhalb der Sozietät zuständigen Rechtsanwalts eingelegt worden. Am Mon- tag, den 10. Mai 1971, wurde sie Jedoch von einer nicht mehr feststellbaren Büroangestellten entfernt, weil Korrespondenz eingegangen war, und dann fehlerhafterweise in Diktatakten eingeschoben, wo sie imbeachtet blieb. Nach der durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten Darstellung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist dies durch ein Versäumnis der seit Jahren als zuverlässig bekannten Bürovorsteherin nicht bemerkt worden. Diese nämlich "zeichne verantwortlich für die Kontrolle der fristwahrenden Handlung". Sie stelle täglich im Fristenkalender die Fälle fest, deren Fristen an diesem Tage oder ein paar Tage später ablaufen. Damit sei gewährleistet, daß die Frist Sachen in Jedem Fall am Fristtag einem Anwalt zur Kenntnis gebracht würden. Sie habe an diesem Tage wohl infolge Überlastung die Kontrolle der Erledigung versäumt, denn sie sei noch bis 18.00 Uhr mit der Vorbereitung von notariellen Beurkundungen beschäftigt gewesen. Der angefochtene Beschluß vermißt mit Recht Darlegungen darüber, in welcher Weise sichergestellt ist, daß die Erledigung der in die Fristfächer der Anwälte gelegten Frist Sachen abschließend an Hand des Fristenkalenders kontrolliert wird. Er führt aus, die Fristversäumung wäre im vorliegenden Falle unterblieben, wenn aufgrund einer allgemeinen Anordnung eine solche Nachschau stattgefunden hätte. Die im Rahmendes § 233 Abs. 1 ZPO gebotene äußerste Sorgfalt hätte es in der Tat erfordert, daß auch einer bewährten Angestellten nicht nur die Verantwortung für die Fristwahrung allgemein auferlegt wurde. Gerade weil die Angestellte SflBBi nicht ausschließlich mit organisatorischen Aufgaben betraut war» sondern auch zu anderen» unregelmäßig anfallenden Arbeiten herangezogen wurde» konnte auf die Anordnung eines bestimmten Verfahrens nicht verzichtet werden» das gewährleistete» daß die Erledigungskontrolle nicht gelegentlich über anderen Arbeiten versäumt wurde. Darüber» daß eine solche Anordnung ergangen ist und ihre Befolgung überwacht wurde» trägt auch die sofortige Beschwerde nichts vor. Auf die Glaubhaftmachung solcher Maßnahmen konnte mindestens deshalb nicht verzichtet werden» weil die Angestellte schon in einem auch von dem Beschwerdeführer erwähnten früheren Fall durch Unterlassen der Ausgangskontrolle die Versäumung einer Frist verschuldet hatte. Hatte damals der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 7.Februar 1969 - V ZB 3/69) auf die sofortige Beschwerde des damaligen Klägers die Wiedereinsetzung gewährt» so ist dies im vorliegenden Falle nicht mehr möglich» weil nicht dargetan ist» daß die Anwälte des Beklagten den früheren Fall zu dem Anlaß genommen haben» seine Wiederholung durch wirksame organisatorische Maßnahmen nach Möglichkeit auszuschließen. Damit muß das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben. Pehle Dunz Dr.Weber Seheffen Nüßgens