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BGH

Gericht: BGH

Bas Oberlandesgerioht hat ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und durch Beschluß vom 19« Mai 1970 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nur gewährt werden, wenn die Prozeßbevollraächtigten des Klägers die äußerste Sorgfalt beobachtet hätten, die sie zur Wahrung der Berufungsfrist hätten anwenden müssen Nur dann könnte von einem unabwendbaren Zufall, wie § 233 ZPO ihn als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fordert, gesprochen werden. Danach hat Rechtsanwalt P^^^-D4gp, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat und selbst nicht am Oberlandesgericht zugelassen ist, am Montag, den 20. Sie sollten die Berufungs-schrift von Rechtsanwalt Rflp, dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, oder, falls dieser bis Mittag nicht mehr in der Kanzlei erschien* von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt H 4^unterschreiben lassen und noch am selben Tag zu dem Gericht bringen. Bei der großen Bedeutung, die den Rechtsmittelfristen zukommt, muß ein Rechtsanwalt, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, in einer solchen Lage eine erfahrene und zuverlässige Kraft mit der Überwachung beauftragen oder, falls das nicht möglich ist, sich selbst davon überzeugen, daß die Berufungschrift zu dem Gericht gelangt ist« An dieser Überwachung hat es hier gefehlt. So hat Hechtsanwalt denn auch erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfahren, daß die Lehrlinge die Berufungsschrift zwar gegen 14 Uhr zu dem Unterschreiben in das Büro Rechtsanwalts gebracht, dann aber vergessen hatten, die unterschriebene Rechts-mittolschrift um 16 Uhr dort wieder abzuholen. In seiner Beschwerde vertritt der Kläger die Ansicht, er müsse sich nur ein etwaiges Verschulden seines zweitinstanzlichen Pro zeßbe vollmächtig ten Rechts-

Zitierte Normen: § 233 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SUBJiWä	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Ferdinand P
straRe
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Pro zeßfc evollmächti gter:
Rechtsanwalt Frhr,v
gegen
 Nachrichten,
Verlagsgesellschaft rafcü, vertreten durch die Herausgeber SrwinMgeEP und Rudolf	Sl	"
RPHpstraße #/#,
- Prozeßfcevollmüohtigter 11, Instanz:
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwalt Br«®pHP, ____
SflHP, A^BIstraße fP -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 9. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle oowie der Bundesrichter Br. Bode,
 Br. Weher, Sonnabend und Bunz beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19« Mai 1970 wird zurück-gevdesen,
 Bie Kosten des Beschwer de verfahrene hat der Kläger zu tragen.
Gründe
 Ber Kläger hat gegen das am 19« März 1970 zugestollte Urteil des Landgerichts am Dienstag, den*
21 o April 1970, also verspätet, Berufung eingelegt.
Br hat.fristgerecht beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bas Oberlandesgerioht hat ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und durch Beschluß vom 19« Mai 1970 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Bie sofortige Beschwerde, die der Kläger hiergegen eingelegt hat, kann keinen Brfolg haben.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nur gewährt werden, wenn die Prozeßbevollraächtigten des Klägers die äußerste Sorgfalt beobachtet hätten, die sie zur Wahrung der Berufungsfrist hätten anwenden müssen
(§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO). Nur dann könnte von einem unabwendbaren Zufall, wie § 233 ZPO ihn als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fordert, gesprochen werden. Daß diese erhöhte Sorgfalt gewahrt wurde, ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht dargetan.
Das Oberlandesgericht ist bei seiner Entscheidung von dem eigenen Vorbringen des Klägers ausgegangen.
Danach hat Rechtsanwalt P^^^-D4gp, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat und selbst nicht am Oberlandesgericht zugelassen ist, am Montag, den 20. April 1970, also am letzten Tag der Berufungsfrist, den beiden Lehrmädchen der Kanzlei die vom Kläger vorgetragenen Weisungen gegeben. Sie sollten die Berufungs-schrift von Rechtsanwalt Rflp, dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, oder, falls dieser bis Mittag nicht mehr in der Kanzlei erschien* von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt H 4^unterschreiben lassen und noch am selben Tag zu dem Gericht bringen. Palls die Unterschrift nicht beschafft werden konnte, sollten die Lehrlinge für Rechtsanwalt	der	a®	Nachmittag-wegen einer Straf-
sache und wegen einer Besprechung nicht im Büro war, eine schriftliche Nachricht hinterlassen«
Auch wenn der Anwalt die beiden Lehrlinge auf den Ablauf der Berufungsfrist hingewiesen und ihnen die Wichtigkeit der Angelegenheit eingesohUrft hat, reichten seine Maßnahmen nicht aus, um die Einhaltung der Berufungsfrist zu gewährleisten. Bei der großen Bedeutung, die den Rechtsmittelfristen zukommt, muß ein Rechtsanwalt,
 um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, in einer solchen Lage eine erfahrene und zuverlässige Kraft mit der Überwachung beauftragen oder, falls das nicht möglich ist, sich selbst davon überzeugen, daß die Berufungschrift zu dem Gericht gelangt ist« An dieser Überwachung hat es hier gefehlt.
Lie Anordnung des Anwalts,' für den Pall deä Mißlingens eine schriftliche Nachricht zu hinter lassen, war keine ausreichende Kontrolle, denn hierbei konnten Fehler, die den erst 16 Jahre alten Lehrmädchen unterliefen oder ein Vergessen des Auftrages oder eines Teiles davon nicht rechtzeitig entdeckt werden. So hat Hechtsanwalt	denn	auch	erst	nach
 Ablauf der Berufungsfrist erfahren, daß die Lehrlinge die Berufungsschrift zwar gegen 14 Uhr zu dem Unterschreiben in das Büro Rechtsanwalts	gebracht,
 dann aber vergessen hatten, die unterschriebene Rechts-mittolschrift um 16 Uhr dort wieder abzuholen. Bas Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß schon das ohne weiteres mögliche Verlangen einer positiven "Vollzugsmeldung11, also einer schriftlichen Nachricht, daß die unterschriebene Berufungsschrift bei Gericht abgegeben worden sei, das Versäumen der Berufungsfrist hätte verhindern können. In diesem Pall hätte Rechtsanwalt	als	er nach Büroschluß wieder in die
 Kanzlei kam, bei Pehlen einer solchen Notiz noch selbst dafür sorgen können, daß die Berufungs schrift rechtzeitig eingereicht wurde.
In seiner Beschwerde vertritt der Kläger die Ansicht, er müsse sich nur ein etwaiges Verschulden seines zweitinstanzlichen Pro zeßbe vollmächtig ten Rechts-
 
anwalt BBBfc nicht aber das Verschulden des heim Oberlandesgericht‘nicht zugelassenen Rechtsanwalts
 folgt werden, denn die Fristveräumnis eines Anwalts, dem innerhalb einer gemeinsamen Anwaltspraxis die selbständige Bearbeitung einer Berufungssacho übertragen ist, geht entgegen der Meinung der Beschwerde auch dann zu Lasten der Partei, wenn dieser Anwalt beim Berufungsgericht nicht zugelassen ist (Beschluß des BGH vom 16. März
 anrechnen lassen. Dem kann nicht ge-
1965 - VI ZB 7/65 - Versa 1965, 587).
Pehle
 Dr. Bode
 Dr. Weber
 Sonnabend
Dunz