Februar 1969 in zv/ei einfachen Abschriften, die Tatbestand und Entsoheidungsgründe enthielten, den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers formlos zugeleitet, denen dann der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 14. Mai 1969 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz eingelegte sofortige Beschwerde, mit welcher der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstrebt. Ber erkennende Senat sieht es als glaubhaft gemacht an, daß eine bei den erstinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten des Klägers beschäftigte Büroangestellte nach Zustellung des abgekürzten Urteils am 14. Klägers dieser Büroangestellten die Eintragung von Notfristen in den Terminkalender überlassen durften, da glaubhaft gemacht ist, daß seitens der Anwälte und des Bürovorstehers von Zeit zu Zeit Stichproben auf richtige Kalenderführung gemacht worden sind«, Für das Versehen, das der Büroangestellten bei der Eintragung des Ablaufs der Berufungsfrist unterlaufen ist 9 tragen die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtig ton des Klägers deshalb keine Verantwortung (BGH-Beschluß vom 3o November 1965 - VIII ZB 15/65 - VersR 1966, Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts v/aren die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch nicht verpflichtet, eine der Fristenkontrolle dienende Verfügung in den Handakten anzuordnen (BGH-Urteil vom 5. Die von dem erkennenden Senat angestellten Erhebungen haben jedoch ergeben, daß die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers geübte und geduldete Büropraxis jedenfalls in Verfahren, wie sie Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, nicht ausreichte, um Frist Versäumnisse auszuochälten. Der Kläger hat nicht dar gelegt und glaubhaft gemacht, daß seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die gebotene Sorgfalt haben walten lassen. Die von diesen eingeforderten Handakten lassen nicht erkennen, daß sie dem Rechtsschutzversicherer des Klägers früher als mit Schreiben vom 24. Die Handakten lassen auch nicht erkennen, daß sich die Prozeßbevollmächtigten alsbald nach dem Verhandlungstermin vom Dezember 1968 nach dem Termins er ge bnis erkundigt und hiervon den Kläger und dessen Recht schütz Versicherer benachrichtigt haben. Hätten sie alsbald nach Kenntnis des Termins Ergebnisses, spätestens aber nach Eingang des vollständigen Urteils, dem Kläger oder dessen Rechtsschutz versieh er er, mit dem sie ausweislich ihrer Hendakten seit März 1968 in Verbindung standen und der im Schreiben vom 10. Alle Zweifel in der Präge, ob die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers Jede nach den Umständen des Palles gebotene Sorgfalt haben walten lassen, gehen zu Lasten des Klägers, dem es nicht gelungen ist, diese Zweifel auszuräumen, so daß ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO nicht angenommen werden kann und sich die sofortige Beschwerde gegen den im Ergebnis zutreffenden Beschluß des Oberlandesgerichts als unbegründet erweist.
^ 2089 092 BUNDESGERICHTSHOF vi zb 15/69 BESCHLUSS in de» Rechtsstreit des Transportimternehmers Albert HeflHV (W), Am HegflV ■ , Sch 9 Kläger s, Berufungskläger s und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Recht sanv/alt Br» gegen die Pirraa V/ilhelra P Plfln Straße den Kraftfahrer Horst H HaiM» Efl^B-Ri^Bn-Straße Beklagten, Berufungsbeklag ton und Beschv/erdegegner, Prozeßbevollraächti gte IIo Instanz: Rechtsanwälte Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 18, November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br*Weber, Sonnabend und Bunz beschlossen: Bie -sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 1969 wird zurUckgewiesen« Ber Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ber Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3.345,60 DM. Gründe s Io Bas am 12« Dezember 1968 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen, durch das die Klage abgewiesen worden ist, wurde - zusammen mit zv/ei Abschriften der Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 1968 - ausweislich des Kanzlei vermerke vom 7. Februar 1969 in zv/ei einfachen Abschriften, die Tatbestand und Entsoheidungsgründe enthielten, den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers formlos zugeleitet, denen dann der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 14. Februar 1969 das Urteil in abgekürzter Form zusammen mit dem auf Antrag der Beklagten ergangenen, mit der Urteilsausfertigung verbundenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 10. Januar 1969 von Anwalt zu Anwalt zustellte. Ber Kläger hat mit dem am 25«. März 1969 hei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt« Bas Oberlandesgerioht hat durch den am 20» Mai 1969 zugestellten angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit dem am 27. Mai 1969 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz eingelegte sofortige Beschwerde, mit welcher der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstrebt. II. Die frist- und formgerechte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Ber erkennende Senat sieht es als glaubhaft gemacht an, daß eine bei den erstinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten des Klägers beschäftigte Büroangestellte nach Zustellung des abgekürzten Urteils am 14. Pebruar 1969 den Ablauf der Berufungsfrist V versehentlich in die für den 14« April 1969 vorgesehene Rubrik des Terminkalenders, anstatt für den 14. März 1969» eingetragen hat. Es ist weiterhin glaubhaft gemacht, daß es sich bei dieser Büro ange st eilten unreine Fachkraft mit guten Kenntnissen handelt, die sich in fünf Jahren ihrer Bürozugehörigkeit als zuverlässig erwiesen hat. Ber erkennende Senat geht weiterhin davon aus, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollraächtigten des ~ 4 — Klägers dieser Büroangestellten die Eintragung von Notfristen in den Terminkalender überlassen durften, da glaubhaft gemacht ist, daß seitens der Anwälte und des Bürovorstehers von Zeit zu Zeit Stichproben auf richtige Kalenderführung gemacht worden sind«, Für das Versehen, das der Büroangestellten bei der Eintragung des Ablaufs der Berufungsfrist unterlaufen ist 9 tragen die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtig ton des Klägers deshalb keine Verantwortung (BGH-Beschluß vom 3o November 1965 - VIII ZB 15/65 - VersR 1966, 185» 186). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts v/aren die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch nicht verpflichtet, eine der Fristenkontrolle dienende Verfügung in den Handakten anzuordnen (BGH-Urteil vom 5. Februar 1966 - II ZR 185/65 - VersR 1966, 538, 539). Die von dem erkennenden Senat angestellten Erhebungen haben jedoch ergeben, daß die von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers geübte und geduldete Büropraxis jedenfalls in Verfahren, wie sie Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, nicht ausreichte, um Frist Versäumnisse auszuochälten. Der Kläger hat nicht dar gelegt und glaubhaft gemacht, daß seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die gebotene Sorgfalt haben walten lassen. Die von diesen eingeforderten Handakten lassen nicht erkennen, daß sie dem Rechtsschutzversicherer des Klägers früher als mit Schreiben vom 24. März 1969 erstmalig Mitteilung von dem Ergebnis des Verhandlungstermins vom 12. Dezember 1968 gemacht haben. Die Handakten lassen auch nicht erkennen, daß sich die Prozeßbevollmächtigten alsbald nach dem Verhandlungstermin vom 12. Dezember 1968 nach dem Termins er ge bnis erkundigt und hiervon den Kläger und dessen Recht schütz Versicherer benachrichtigt haben. Die Handakten ergeben weiterhin nichts darüber, was die Prozeßbevollmächtigten veranlaßt haben, als ihnen die am 7. Februar 1969 abgesandten vollständigen Urteilsabschriften zugingen und ihnen am 14. Februar 1968 von Anwalt zu Anwalt das Urteil zusammen mit dem mit diesem verbundenen Köstenfes setzungsbesohluß zugestellt wurde. Trotz Aufforderung hat der Kläger hierzu keine Erklärung abgegeben, so daß der erkennende Senat davon ausgehen muß, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vor dem 24. März 1969 weder dem Kläger noch dessen Rechtd-schutzver sicherer Nachricht von dem Termins er gehn is und Kenntnis von dem ihnen spätestens am 14. Februar 1969 bekannten Inhalt des Urteils vom 12. Dezember 1968 gegeben haben. Da die Klage abgevdesen war, waren die Prozeßbevollmächtigten. gehalten, mit dem Kläger oder dessen Haftpflichtversicherer die Frage der Einlegung der Berufung zu erörtern. Hätten sie alsbald nach Kenntnis des Termins Ergebnisses, spätestens aber nach Eingang des vollständigen Urteils, dem Kläger oder dessen Rechtsschutz versieh er er, mit dem sie ausweislich ihrer Hendakten seit März 1968 in Verbindung standen und der im Schreiben vom 10. Juli 1968 kos ten tragenden Rechtseohutz zugesagt hotte, eine Nachricht von dem für den Kläger ungünstigen Ausgang des landgerichtlichen Verfahrens gegeben, so würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch vor Ablauf der Berufungsfrist (14. März 1969) eine enteprGehende Weisung des Klägers oder des Rechtsschutz Versicherers eingegangen sein. Es ist auch nicht auszuschließen, daß eine solche Benachrichtigung 6 - 4 (Korrespondenz oder Telefongespräche) dazu geführt haben würde, daß die Prozeßbevollmächtigten ihre Handakten noch vor Ablauf der Berufungsfrist zu Gesicht bekommen und das Erforderliche veranlaßt hätten«, Im übrigen hatten sie auch die Verpflichtung, den Kläger auf den ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß und auf die Gefahren einer Zwangsvollstreckung hinzuweisen; auch insoweit hätte ihnen zu dem Bewußtsein kommen müssen, daß in dieser Sache eine Notfrist lief«, Ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger gemäß § 232 Abs«, 2 ZPO anrechnen lassen muß, liegt jedenfalls darin, daß sie es unterlassen haben, die Sache nach dem Verhandlungstermin vom 12. Dezember 1968 weiter zu bearbeiten, zu demindest im Auge zu behalten, wozu eine in den Handakten verfügte Wiedervorlegungs-frist ausgereicht hätte. Im übrigen hätte in Anbetracht der Tatsache, daß an der Frage, ob Berufung eingelegt werden sollte, nicht nur der Kläger, sondern auch sein Rechtsschutzversicherer interessiert war, eine Vorfrist verfügt werden müssen. Hätte die Büroangestellte den Ablauf der Berufungsfrist richtig in der Kalenderrubrik für Freitag den 14. März 1969 eingetragen und wären erst an diesem Tag die Handakten vorgelegt worden, so wäre nach aller Erfahrung die Zeit für die Überlegung, ob Berufung eingelegt werden sollte, und für die Beauftragung eines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts sowie für die von diesem vorzunehmende Berufungseinlegung recht kurz gewesen. Das Vorbringen des Klägers läßt nicht erkennen, daß es in der Büropraxis seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten üblich ist, Vor fristen zu notieren. Es kann dahingestellt bleiben, ob derartige Vorfristen stets und in jeder Sache angebracht sind* L In einem Pall wie dem vorliegenden war aber die Eintragung einer Vorfrist geboten; es ist nicht auszuschließen, daß diese richtig eingetragen und auf diese Weise die Versäumung der Berufungsfrist vermieden worden wäre® Alle Zweifel in der Präge, ob die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers Jede nach den Umständen des Palles gebotene Sorgfalt haben walten lassen, gehen zu Lasten des Klägers, dem es nicht gelungen ist, diese Zweifel auszuräumen, so daß ein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO nicht angenommen werden kann und sich die sofortige Beschwerde gegen den im Ergebnis zutreffenden Beschluß des Oberlandesgerichts als unbegründet erweist. Engels Sonnabend