GVG § 116 Abs.2j ZPO § 518 Abs. 1 Ist für die Entscheidung über eine Berufung ein auswärtiger Senat eines Oberlandesgerichts zuständig, so genügt der fristgerechte Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht (Stamiagericht) zur Wahrung der Berufungsfrist. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberlundesgerichts Frankfurt (Main) - 12. Die Berufung33chrift wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt (Main) an den für die Entscheidung zuständigen auswärtigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Darmstadt weitergereicht, bei dem sie am 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in Darmstadt eingereicht. Als der Beklagte vom Vorsitzenden dieses Senates darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Berufung möglicherweise verspätet eingelegt worden sei, bat er vorsorglich wegen Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er wies dabei auf die Rechtsauskunft eines Geschäftsstellenbeamten des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) hin und trug vor, sein Anwalt sei in einer vertretbaren Rechtsauffassung davon ausgegangen, dass die Berufungs- Das Oberlandesgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Es ist umstritten, ob fristwahrende Schriftsätze auch dann beim Stammgericht wirksam eingereicht werden können, wenn für die weitere Dachbehandlung der ausv/ärtige Spruchkörper zuständig ist (verneinend: Hanswerner Müller BJW 1963* 614, 617; bejahend: Wieczorek ZPO-Kommentar An. A II b 2 zu § 518). Im Bereich des Strafprozesses erkennt die neuere Rechtsprechung an, dass es genügt, wenn das Rechtsmittel gegen das Urteil einer “detachierten" Strafkammer des Landgerichts (§78 GVG) beim Landgericht (Stammgericht) fristgerecht eingelegt wird (HG VI 245/ 35 vom 6. waltungsgerichtsprozess hat sich die gieiohliegende Frage gestellt, ob eine Klage fristgerecht bei einem Verwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn für Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bejaht, da die auswärtige Spruchabteilung organisatorisch ein Teil des Stanungerichts sei (DVB1 1959» 709; ebenso für die Rechtsmitteleinlegung Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Wie eine Anfrage bei den Oberlandesgerichtspräaidenten in Karlsruhe und München ergibt, werden in diesen Bezirken Berufungen, die fristgerecht beim Oberlandesgericht eingehen, in der Gerichtspraxis auch dann als wirksam angesehen, wenn für die Entscheidung über die Berufung ein auswärtiger Senat des Oberlandesgerichts (Freiburg oder Augsburg) zuständig ist. Die in Hessen gemäss § 116 Abs. 2 GVG getroffenen Organisationaanordnungcn für die Errichtung der auswärtigen Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt in Darmstadt und Kassel rechtfertigen keine andere Rechts beurteilung, Die in dem angefochtenen Beschluss hervor gehobenen G^»ichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit erscheinen dem Senat nicht als derartig erheblich, das sie zugunsten der strengeren Auffassung entscheidend ins Gewicht fallen können. Solche Zuständigkeitsstreitigkeiten können sich insbesondere dann leicht ergeben, wenn nur ein sachlich begrenzter Teil der Aufgaben des Staramgerichts dem auswärtigen Spruchkörper des Gerichts übertragen ist (vgl.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein GVG § 116 Abs. 2j ZPO § 518 Abs. 1 Ist für die Entscheidung über eine Berufung ein auswärtiger Senat eines Oberlandesgerichts zuständig, so genügt der fristgerechte Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht (Stamiagericht) zur Wahrung der Berufungsfrist. BGH, Besohl, v. 18. Oktober 1966 - VI ZB 13/66 * OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main) BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 13/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Dipl.-Ing. Rudolf L (MB®), K^pstrasse Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwa gegen die Stadt (M^^;, vertreten durch den Magistrat, Klägerin, Beruf vingsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinr. Meyer und Di*. Pfretzschner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberlundesgerichts Frankfurt (Main) - 12. Zivilsenat in Darmstadt - vom 31. Mai 1966 aufgehoben. Gründe : Der Beklagte ist durch das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. September 1965 verurteilt worden, an die Klägerin 2.162.66 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das am 2. Oktober 1965 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch seinen Anwalt mit einem am 2. November j.965 beim Oberlandesgericht Frankfurt (MainM eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufung33chrift wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt (Main) an den für die Entscheidung zuständigen auswärtigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Darmstadt weitergereicht, bei dem sie am 8. November 1965 einging. Die Berufungsbegründungsschrift wurde am 2. Dezember 1965 beim 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in Darmstadt eingereicht. Als der Beklagte vom Vorsitzenden dieses Senates darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Berufung möglicherweise verspätet eingelegt worden sei, bat er vorsorglich wegen Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er wies dabei auf die Rechtsauskunft eines Geschäftsstellenbeamten des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) hin und trug vor, sein Anwalt sei in einer vertretbaren Rechtsauffassung davon ausgegangen, dass die Berufungs- einlegung 136101 Oberlandesgericht Frankfurt (Main) in Frankfurt ausreichend sei. Das Oberlandesgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitigj^ingelegte sofortige Beschv/erde des Beklagten. Der Beschwerde war stattzugeben. Das Gerichtsver-fassungsgesetz sieht in den §§ 78, 93» Abs. 2, 116 Abs. 2 und 130 Abs. 2 die Bildung auswärtiger Spruchk^rper eines Gerichts vor, denen für einen örtlichen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Stemmgerichts oder ein Teil dieser Tätigkeit zugewiesen werden kann. Es ist umstritten, ob fristwahrende Schriftsätze auch dann beim Stammgericht wirksam eingereicht werden können, wenn für die weitere Dachbehandlung der ausv/ärtige Spruchkörper zuständig ist (verneinend: Hanswerner Müller BJW 1963* 614, 617; bejahend: Wieczorek ZPO-Kommentar Anm. A II b 2 zu § 518). Im Bereich des Strafprozesses erkennt die neuere Rechtsprechung an, dass es genügt, wenn das Rechtsmittel gegen das Urteil einer “detachierten" Strafkammer des Landgerichts (§78 GVG) beim Landgericht (Stammgericht) fristgerecht eingelegt wird (HG VI 245/ 35 vom 6. November 1935, mitgeteilt bei Loewe-Hellweg-Rosenberg, StPO-Kommentar, Zweiter Nachtrag zur 19» Aufl., Anm. zu § 341 StPO; OLG Düsseldorf in JustMinBl NRW 1954, 230; OLG Celle in Niedersächsische Rechtspflege 1964, 254). Im neueren Schrifttum zu dem Strafprozess setzt sich diese Auffassung gegenüber der früheren strengeren Auffassung in zunehmendem Masse durch (vgl. KMR-Kommentar zur Strafprozessordnung 6. Aufl. 2. Bd., Anm. 3 zu § 78 GVG; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung und zu dem Gerichtsverfassungsgesetz Bd. II, Erl. 3 zu § 341 StPO; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S 52, 53). Im Ver- waltungsgerichtsprozess hat sich die gieiohliegende Frage gestellt, ob eine Klage fristgerecht bei einem Verwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn für 'V . die Entscheidung die auswärtige Spruehabteilung dieses' Verwaltungsgerichts zuständig ist (§ 3 Abs« 1 Kr. 5 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bejaht, da die auswärtige Spruchabteilung organisatorisch ein Teil des Stanungerichts sei (DVB1 1959» 709; ebenso für die Rechtsmitteleinlegung Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., Erl. 3 zu § 3)• Hach Auffassung des Senats ist die sich stellende verfahrensrechtliche Rechtsfrage für die verschiedenen Bereiche der Gerichtsbarkeit schon im Interesse der Rechtsklarheit einheitlich zu entscheiden. Ausreichende Gründe für eine differenzierende Lösung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es noch kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung, dass im Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Anwaltzwang besteht. Wenn der auswärtige Spruchkörper eines Gerichts seine Zuständigkeit nicht vom Geschäft svcr teilungsplan des Stammgerichts, sondern von einer gesetzlich vorgesehenen Organisationsverordnung ableitet, so ist er doch dessen ungeachtet ein Teil des Stanungerichts, als dessen Spruchabteilung er sich im Tenor seiner Entscheidungen bezeichnet. Dieser organisatorischen Eingliederung entspricht es, dass für den auswärtigen Spruchkörper bestimmte Schriftsätze beim Otammgericht wirksam eingereicht werden können. Wie eine Anfrage bei den Oberlandesgerichtspräaidenten in Karlsruhe und München ergibt, werden in diesen Bezirken Berufungen, die fristgerecht beim Oberlandesgericht eingehen, in der Gerichtspraxis auch dann als wirksam angesehen, wenn für die Entscheidung über die Berufung ein auswärtiger Senat des Oberlandesgerichts (Freiburg oder Augsburg) zuständig ist. Die in Hessen gemäss § 116 Abs. 2 GVG getroffenen Organisationaanordnungcn für die Errichtung der auswärtigen Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt in Darmstadt und Kassel rechtfertigen keine andere Rechts beurteilung, Die in dem angefochtenen Beschluss hervor gehobenen G^»ichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit erscheinen dem Senat nicht als derartig erheblich, das sie zugunsten der strengeren Auffassung entscheidend ins Gewicht fallen können. Den befürchteten Schwierigkeiten^ (insbesondere bei Erteilung von Rotfristzeug-nissen gemäss § 706 ZPO) kann durch sachgemässe Organisationsanordnungen der Justizverwaltung wirksam begegnet werden. Auf der anderen Seite v/ürde die strengere Auffassung zu unerwünschten Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsmittels führen, wenn Zweifel bestehen, ob ein Senat am Sitz des Oberlandesgerichts oder ein auswärtiger Senat des Oberlandesgerichts für die Entscheidung zuständig ist. Solche Zuständigkeitsstreitigkeiten können sich insbesondere dann leicht ergeben, wenn nur ein sachlich begrenzter Teil der Aufgaben des Staramgerichts dem auswärtigen Spruchkörper des Gerichts übertragen ist (vgl. etwa Verordnung über die Errichtung eines Senats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 13- Juli I960, Bayr. GesVoBl I960, 134). Der Rechtsklarheit und der Prozesswirtschaftiiehkeit wird besser gedient, wenn die Berufungseinlegung beim Stammgericht stets als ausreichend ungesehen wird. Da der Beklagte die Berufung in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet hat,.ist die Berufung zulässig (§ 519 b ZPO). Das Oberl&ndesgericht wird daher dem Ber'ufungsverfahren Fortgang zu geben haben. Kngels Dr. Hauß