hat der VI*Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluß des 2. Die zugestellte und mit Zustellungsvermerk versehene beglaubigte Urteilsabschrift habe sich nicht bei den Handakten befunden, da sie durch ein Büroversehen mit der Zustellungsquittung an den erstinstanzlichen Gegenanwalt zurückgegeben worden sei> Zu seiner Sicherheit habe Rechtsanwalt ^ noch den Bürovorsteher DHBBP gebeten, ebenfalls die Handakten auf eine Zustellung des Urteils zu überprüfen; auch er habe festgestellt, daß sich keinerlei Vermerk Über die Zustellung in den Handakten befunden habe, und darauf das von Hechtsanwalt H^B^unt erz ei ohne t ©Auftrags sehr eiben vom 18. Es hat ein für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewordenes Verschulden des Hechtsanwalts Dr. darin gesehen, daß er es Kontrolle völlig heraus, daß die zugestellte beglaubigte Urteil; abschrift, die mit dem datierten Annahmevermerk die Untex*lage für die Kotierung des Tages der Urteilszustellung und die Kontrolle der Berufungsfrist gebildet haben würde, infolge Büro-versehena an den gegnerischen Anwalt zurückgegeben worden sei; obendrein habe dieser das zugestellte Schriftstück auch nicht wieder an Rechtsanwalt Br * zurückgehen lassenund ihn nich-t auf das Versehen aufmerksam gemacht» So sei es gekommen * daß die] Urteilszustellung von der Fristenkontrolle Überhaupt nicht erfaßt und die Berufungsfrist überhaupt nicht notiert worden sei, Nachträglich haben die Klägerinnen noch eine eidesstattliche V er Sicherung des Rechtsanwälts m^^b eigebracht, in dem die* ser angibt, er habe in der Woche des 17* Juli 1962 dem Rechtsanwalt Dr. Frist sei auf die Mitteilung des zweitinstanzlichen Anwalts von der bevorstehenden Berufungseinlegung hin gestrichen worden, so kann das keine Berücksichtigung finden» Was nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zur Begründung des Antrags nachgeschoben wird (vgl« §§ 234 Abs« 1, 236 Abs« 1 Ziff« 1 ZPO), kann höchstens insoweit berücksichtigt werden* als darin enthaltene ergänzende Angaben eine Unklarheit in dem fristgerechten Tatsachenvortrag beheben, die das Berufungsgericht zu einer auf-* klärenden Rückfrage nach § 139 ZPO hätte veranlassen müssen (BGHZ! wesen seih soll, an welcher Stelle, wann und durch wen die Eintragung vorgenommen und durch wen und auf wessen Veran* lassung die Löschung bewirkt worden sein soll, - sie steht auch in' offenem Widerspruch zu dem übrigen Vorbringen der Klägerinnen« Aus den Angaben 2ur Begründung des Wiedereinset zungsgeauohs hat das Beinifungsgericht entnommen, daß die örteilszustelluhg nicht festgehalten und keine Frist notiert worden ist, auch nicht im Fristenkal^nder« Sollte das trotz der Darlegungen Uber dasvergebliche Bürovorstehers ^irgendwie 'Zweifel^ sein, so bestätigt es sich doch durch die - splchenfalls berücksichtigungsfähigen * ergänzenden Angaben in der eidesstattlichen Ver-oicheating:! Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß es dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen zu dem Verschulden gereicht, nicht dafür gesorgt zu haben, daß die Tatsache der Urteilszustellung in den Handakten und im Fristenkalender festgelegt wurde. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 - (LM Nr. 63 zu § 233 ZPO) hervorgehoben hat, ist ein Rechtsanwalt zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet, wenn er eine Urteils zu Stellung annimmt und die von ihm Unterzeichnete Empfangsbescheinigung hergibt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Berufungsfrist in den Hanä-akten gefertigt oder eine Eintragung im Fristenkalender erfolgt ist. Baß er nach seiner eidesstattlichen Versicherung den Angestellten seines Büros strengste Anweisung erteilt hat, Notfristen genau zu notieren und zu überwachen, genügt nicht zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten, die ihm hier oblagen« Seine schuldhafte Versäumnis müssen sich die Klägerinnen nach § 232 Abs. 2 ZPO entgegenhalten lassen« Baß die Berufungsfrist nicht eingehalten worden ist, beruht nicht auf unabwendbarem Zufall«
4-'. rr_ZB 13/62 4 C97 Beschluß In Sachen 2. der Buchhalterlji^^ngeborg geborene ln UflHHstraße der .jährigen Ulrike T ____________ 1957» vertreten durch ihre Mutter, Ingeborg % )9 geboren am Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Beschwerdeführerinnen, - vertreten durch Rechtsanwalt Br, gegen Soldaten RA ' Army Qm/Cläss Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. hat der VI*Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29» Oktober 1962 ^ vom 29 * Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesriehter Br* K* E* Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br* Pfretzschner beschlossen? Bis Beschwerde wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägerinnen auferlegt« Ber Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 8,084,80 BM. Die Klägerinnen haben den Beklagten für den tödlichen Verkehrsunfall ihres Ehemannes und Vaters vom 22. Dezember 1959 verantwortlich gemacht und auf Zahlung von 8.084,80 DM Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Juni 1962 sind sie mit der Klage abgewiesen worden Gegen das Urteil, das ihreto erstinstanzlichen Prozeßbevoll-machtigten Hechtsanwalt Dr. EflIBl von Anwalt zu Anwalt am 9« Juli 1962 zugestellt wurde* haben sie am 14» August 1962 Berufung eingelegt. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist haben sie um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung haben sie vorgetragen, ihrem zweitinstanzlichen Anwalt habe Rechtsanwalt der juristische Mitarbeiter Von Rechtsanwalt Dr* bei der Erteilung des Auftrags zur Einlegung der Berufung am 18. Juli 1962 mitgeteilt, das landgerichtliche Urteil sei noch nicht zugestellt worden. Zu dieser Auffassung sei Rechtsanwalt darum ge- kommen, weil er aus den Bandakten über eine Zustellung nichts habe entnehmen können. Die zugestellte und mit Zustellungsvermerk versehene beglaubigte Urteilsabschrift habe sich nicht bei den Handakten befunden, da sie durch ein Büroversehen mit der Zustellungsquittung an den erstinstanzlichen Gegenanwalt zurückgegeben worden sei> Zu seiner Sicherheit habe Rechtsanwalt ^ noch den Bürovorsteher DHBBP gebeten, ebenfalls die Handakten auf eine Zustellung des Urteils zu überprüfen; auch er habe festgestellt, daß sich keinerlei Vermerk Über die Zustellung in den Handakten befunden habe, und darauf das von Hechtsanwalt H^B^unt erz ei ohne t ©Auftrags sehr eiben vom 18. Juli 1962 verfaßt. Bas Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewordenes Verschulden des Hechtsanwalts Dr. darin gesehen, daß er es unterlassen hat, den Tag der von ihm entgegengenommenen Urteilszustellung in den Handakten oder im Fristenkalender festzuhalten; er habe selbst den Tag der Zustellung in den Handakten oder im Kalender vermerken oder Anweisung zur Eintragung geben müssen« Gegen den Beschluß richtet sich die nach §§ 519 b, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerinnen* Die Beschwerde macht geltend, es falle aus dem Rahmen der gewöhnlichen Fi'isten. Kontrolle völlig heraus, daß die zugestellte beglaubigte Urteil; abschrift, die mit dem datierten Annahmevermerk die Untex*lage für die Kotierung des Tages der Urteilszustellung und die Kontrolle der Berufungsfrist gebildet haben würde, infolge Büro-versehena an den gegnerischen Anwalt zurückgegeben worden sei; obendrein habe dieser das zugestellte Schriftstück auch nicht wieder an Rechtsanwalt Br * zurückgehen lassenund ihn nich-t auf das Versehen aufmerksam gemacht» So sei es gekommen * daß die] Urteilszustellung von der Fristenkontrolle Überhaupt nicht erfaßt und die Berufungsfrist überhaupt nicht notiert worden sei, Nachträglich haben die Klägerinnen noch eine eidesstattliche V er Sicherung des Rechtsanwälts m^^b eigebracht, in dem die* ser angibt, er habe in der Woche des 17* Juli 1962 dem Rechtsanwalt Dr. -WtKKB und dessen Bürovorsteher berichtet, daß der zweitinstanzliche Anwalt laut fernmündlicher Mitteilung in der folgend en Wo che Berufung einl egen; W erde S hierauf sei ”di e ein* getragene Frist gestrichen worden,1» In einer ebenfalls nachge* brachten eidesstattlichen V#sichernng des Rechtsanwalts Br * heißt eszurKontrolle d^r Fristen, insbesondere der Notfristen, sei von gewesen / daß diese in einem besonderen Fristenkalender eingetragen würden, nachdem zuvor in den Handakten:die zu kontrollierende frist vermerkt worden sei. Bie Beschwerde ist unbegründet» Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß weder in den Handakten die Urteilszustellung vermerkt noch im Fristen- / kalender die Berufungsfrist eingetragen worden ist» Wenn Rechtsanwalt in der nachgebrachten eidesstattlichen Versicherung bemerkt hat, die eingetragene. Frist sei auf die Mitteilung des zweitinstanzlichen Anwalts von der bevorstehenden Berufungseinlegung hin gestrichen worden, so kann das keine Berücksichtigung finden» Was nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zur Begründung des Antrags nachgeschoben wird (vgl« §§ 234 Abs« 1, 236 Abs« 1 Ziff« 1 ZPO), kann höchstens insoweit berücksichtigt werden* als darin enthaltene ergänzende Angaben eine Unklarheit in dem fristgerechten Tatsachenvortrag beheben, die das Berufungsgericht zu einer auf-* klärenden Rückfrage nach § 139 ZPO hätte veranlassen müssen (BGHZ! 2, 342). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor» Die nachgebrachte eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts läßt nicht nur offen, welche Frist eingetragen ge- wesen seih soll, an welcher Stelle, wann und durch wen die Eintragung vorgenommen und durch wen und auf wessen Veran* lassung die Löschung bewirkt worden sein soll, - sie steht auch in' offenem Widerspruch zu dem übrigen Vorbringen der Klägerinnen« Aus den Angaben 2ur Begründung des Wiedereinset zungsgeauohs hat das Beinifungsgericht entnommen, daß die örteilszustelluhg nicht festgehalten und keine Frist notiert worden ist, auch nicht im Fristenkal^nder« Sollte das trotz der Darlegungen Uber dasvergebliche Bürovorstehers ^irgendwie 'Zweifel^ sein, so bestätigt es sich doch durch die - splchenfalls berücksichtigungsfähigen * ergänzenden Angaben in der eidesstattlichen Ver-oicheating:! deö Rechtsanwalts Dr« ^ Anweisungen Notfristen im Fristenkalender erst eingetragen werden, n a c h;.;d -i#in den Handakten vermerkt worden sind« Die Beschwerdeschrift hat denn auch bekannt, daß die fragliche Urteilszustellung von der Fristenkontrolle überhaupt nicht erfaßt und die Berufungsfrist überhaupt nicht notiert worden ist« Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß es dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen zu dem Verschulden gereicht, nicht dafür gesorgt zu haben, daß die Tatsache der Urteilszustellung in den Handakten und im Fristenkalender festgelegt wurde. Wie der Senat schon in den Beschlüssen vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 - (LM Nr. 21 zu § 232 ZPO) und vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 - (LM Nr. 63 zu § 233 ZPO) hervorgehoben hat, ist ein Rechtsanwalt zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet, wenn er eine Urteils zu Stellung annimmt und die von ihm Unterzeichnete Empfangsbescheinigung hergibt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Berufungsfrist in den Hanä-akten gefertigt oder eine Eintragung im Fristenkalender erfolgt ist. Er muß selbst alles Notwendige veranlassen, damit die alsbaldige Vorlegung der Akten mit dem zugestellten Urteil durch sein Büro wirklich gesichert ist, und muß selbst für die Eintragung der Zustellung in seinen Akten oder im Pristenkalender Sorge tragen. Das Wiedereinsetzungsgesuch und die Beschwerdeschrift sagen nichts darüber , was der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen in dieser Hinsicht getan hat. 6 Baß er nach seiner eidesstattlichen Versicherung den Angestellten seines Büros strengste Anweisung erteilt hat, Notfristen genau zu notieren und zu überwachen, genügt nicht zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten, die ihm hier oblagen« Seine schuldhafte Versäumnis müssen sich die Klägerinnen nach § 232 Abs. 2 ZPO entgegenhalten lassen« Baß die Berufungsfrist nicht eingehalten worden ist, beruht nicht auf unabwendbarem Zufall« Die Kostenentscheidung ergibt sieh aus § 97 ZPO. Engels Hanebeek