Volltext der Entscheidung
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. Müller, Dr. Dressier und Dr. Greiner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 1999 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Da das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat, ist grundsätzlich gemäß §519b Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch verspätet, weil der angefochte-ne Beschluß der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19. Januar 1999 zugestellt worden ist. Die Beschwerdeschrift, die daneben auch nicht in der rechten Form, nämlich durch einen beim Oberlandesgericht Frankfurt zugelas-
senen
Rechtsanwalt (§ 78 ZPO), eingereicht worden ist, ist jedoch erst am 7. April 1999 bei Gericht eingegangen, so daß die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt ist.
Groß Bischoff Dr. Müller
Dr. Dressier Dr. Greiner