Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu vorgetragen, die Berufungsschrift sei am 9. 1998 in das Postausgangsfach gelegt worden, und zwar zur Beförderung auf dem Postweg, so daß ihr Eingang bei Gericht nicht vor dem 10. Januar 1998 bei Gericht eingegangen sei, beruhe darauf, daß ein in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten tätiger Rechtsanwalt eine Hilfskraft beauftragt habe, die fertige Ge-richtspost bei der gemeinsamen Annahmestelle abzugeben. Eine Mitteilung des Gerichts über den Eingang sei nicht erfolgt. Februar 1998 habe die Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten vergeblich versucht, telefonisch bei der zuständigen Geschäftsstelle das Aktenzeichen der Berufung zu erfragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß für den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bereits bei Vorlage der Akte zur Vorfrist eine eigene Pflicht zur Prüfung des Fristablaufs entstanden sei. Bei dieser Überprüfung hätte sich ergeben, daß das Datum des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht und damit der Ablauf der Begründungsfrist nicht bekannt war, so daß schon in diesem Zeitpunkt eine Nachfrage beim Berufungsgericht veranlaßt gewesen sei, die noch rechtzeitig zur Kenntnis des Fristendes schon am 9. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Rechtsanwalt jedenfalls dann Anlaß zur eigenverantwortlichen Prüfung hat, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, wenn ihm die Sache anläßlich des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt wird (Senatsbeschluß vom 11. weit er nunmehr vorbringt, sein Prozeßbevollmächtigter habe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die gebotene Überprüfung vorgenommen, kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs.1, 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden müssen. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die gebotene Fristenprüfung bei Vorlage zur Vorfrist vorgenommen habe, wird erstmals mit der Beschwerde vorgebracht und erweist sich deshalb aus den dargelegten Gründen als unzulässiger neuer Vortrag. Im übrigen läßt die Sachdarstellung im Wiedereinsetzungsgesuch, wonach die Sekretärin bei Gericht angerufen hat, um das Aktenzeichen der Berufung zu erfragen, in keiner Weise erkennen, daß in diesem Zeitpunkt im Büro des Prozeßbevollmächtigten die fehlende gerichtliche Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift bei Gericht und die daraus resultierende Unklarheit des tatsächlichen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist bereits bemerkt worden war. Februar 1998 mit Erfolg den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht erfragt habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beklagte zieht auch insoweit nicht in Zweifel, daß der Rechtsanwalt durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen muß, daß das tatsächliche Ende der Berufungsbegründungsfrist nach Eingang der Berufung bei Gericht überprüft und erforderlichenfalls im Fristenkalender berichtigt wird (Senatsbeschluß vom 6.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 12/98 vom 21. Juli 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 21. Juli 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Februar 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 13.552,10 DM. Gründe I. Der Beklagte hat gegen das ihn beschwerende, am 19. Dezember 1997 zugestellte Urteil des Landgerichts mit einem auf den 10. Januar 1998 datierten, jedoch bereits am 9. Januar 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist erst am 10. Februar 1998 bei Gericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu vorgetragen, die Berufungsschrift sei am 9. Januar 3 1998 in das Postausgangsfach gelegt worden, und zwar zur Beförderung auf dem Postweg, so daß ihr Eingang bei Gericht nicht vor dem 10. Januar 1998 zu erwarten gewesen sei. Deshalb sei als mutmaßliches Ende der Begründungsfrist der 10. Februar 1998 mit Vorfrist auf den 5. Februar 1998 eingetragen worden. Daß die Berufungsschrift tatsächlich schon am 9. Januar 1998 bei Gericht eingegangen sei, beruhe darauf, daß ein in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten tätiger Rechtsanwalt eine Hilfskraft beauftragt habe, die fertige Ge-richtspost bei der gemeinsamen Annahmestelle abzugeben. Eine Mitteilung des Gerichts über den Eingang sei nicht erfolgt. Anläßlich der Fertigung der Berufungsbegründung am 9. Februar 1998 habe die Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten vergeblich versucht, telefonisch bei der zuständigen Geschäftsstelle das Aktenzeichen der Berufung zu erfragen. Sie habe die Geschäftsstelle jedoch erst am 10. Februar 1998 erreicht und hierbei von der Verfristung erfahren. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß für den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bereits bei Vorlage der Akte zur Vorfrist eine eigene Pflicht zur Prüfung des Fristablaufs entstanden sei. Bei dieser Überprüfung hätte sich ergeben, daß das Datum des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht und damit der Ablauf der Begründungsfrist nicht bekannt war, so daß schon in diesem Zeitpunkt eine Nachfrage beim Berufungsgericht veranlaßt gewesen sei, die noch rechtzeitig zur Kenntnis des Fristendes schon am 9. Februar 1998 geführt hätte . 4 Gegen diesen am 16. März 1998 zugestellten Beschluß richtet sich die am 24. März 1998 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung darin gesehen, daß er die gebotene eigenständige Fristenkontrolle unterlassen hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Rechtsanwalt jedenfalls dann Anlaß zur eigenverantwortlichen Prüfung hat, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, wenn ihm die Sache anläßlich des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt wird (Senatsbeschluß vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831, 2832 und vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708, 1709). Daß diese Verpflichtung auch und gerade dann entsteht, wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt werden, ist im Hinblick auf die Warnfunktion der Vorfrist selbstverständlich und bedarf deshalb keiner näheren Darlegungen (zur Warnfunktion vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551, 2552 m.w.N.). Der Beklagte geht in der Beschwerdebegründung auch selbst davon aus, daß sein Prozeßbevollmächtigter bei Vorlage der Sache zur Vorfrist zur eigenständigen Fristenprüfung verpflichtet gewesen sei. So- 5 weit er nunmehr vorbringt, sein Prozeßbevollmächtigter habe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die gebotene Überprüfung vorgenommen, kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. a) Zum einen ist das Vorbringen verspätet. Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde grundsätzlich auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Keinesfalls darf in der Beschwerde neuer Vortrag über Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (st. Rspr.; Senatsbeschluß vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - VersR 1997, 895 f. m.w.N.). Daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die gebotene Fristenprüfung bei Vorlage zur Vorfrist vorgenommen habe, wird erstmals mit der Beschwerde vorgebracht und erweist sich deshalb aus den dargelegten Gründen als unzulässiger neuer Vortrag. b) Des weiteren kann dieses Vorbringen auch deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es entgegen § 236 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht ist. Die anwaltliche Versicherung der Richtigkeit der mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragenen Tatsachen erstreckt sich nicht auf das neue Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Eine Glaubhaftmachung ist auch nicht im 6 Beschwerdeverfahren erfolgt (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 20. März 1996 - VIII ZB 7/96 - NJW 1996, 1682 m.w.N.). c) Schließlich erweist sich der neue Vortrag auch von seinem Inhalt her nicht als stimmig. Insbesondere fehlt jegliche Darlegung, zu welchem Ergebnis die angebliche Fristenprüfung durch den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten geführt hat. Im übrigen läßt die Sachdarstellung im Wiedereinsetzungsgesuch, wonach die Sekretärin bei Gericht angerufen hat, um das Aktenzeichen der Berufung zu erfragen, in keiner Weise erkennen, daß in diesem Zeitpunkt im Büro des Prozeßbevollmächtigten die fehlende gerichtliche Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift bei Gericht und die daraus resultierende Unklarheit des tatsächlichen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist bereits bemerkt worden war. 2. Soweit der Beklagte mit der Beschwerde geltend macht, es könne allenfalls ein seinem Prozeßbevollmächtigten nicht zuzurechnendes Fehlverhalten der sonst zuverlässigen Sekretärin darin liegen, daß sie erst am 10. Februar 1998 mit Erfolg den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht erfragt habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beklagte zieht auch insoweit nicht in Zweifel, daß der Rechtsanwalt durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen muß, daß das tatsächliche Ende der Berufungsbegründungsfrist nach Eingang der Berufung bei Gericht überprüft und erforderlichenfalls im Fristenkalender berichtigt wird (Senatsbeschluß vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - NJW-RR 1997, 1153; BGH, Beschluß vom 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 -VersR 1997, 642 und vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 -NJW 1996, 2514). In welcher Weise diese Überprüfung im Büro seines Prozeßbevollmächtigten sichergestellt wird, trägt der Beklagte jedoch nicht vor. Groß Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Dressier