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BGH · VI ZB 12/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 12/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Bischoff, Dr. v. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. unterzeichnet, einem nicht beim Berufungsgericht zugelassenen Mitarbeiter des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt B.. März 1994 hat die Beklagte die Berufungsbegründung erneut vorgelegt, nunmehr unterzeichnet von Rechtsanwalt B., und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist beantragt. habe die Begründungsschrift, die ihm im Entwurf zur Überprüfung vorgelegt worden sei, entgegen ihm erteilter Belehrung irrtümlich selbst unterschrieben und sich auf vor Fristablauf gestellte Frage von Rechtsanwalt B. Mit dem angefochtenen Beschluß, der an die Beklagte am 8. April 1994 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten mit Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. richtliche Verfügung, in der auf das Fehlen der Unterschrift eines postulationsfähigen Anwalts unter der Berufungsbegründungsschrift hingewiesen wurde, ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Rechtsanwalts B. März 1994 zugestellt worden ist, lief die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO am Dienstag, dem 29. Denn den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt B., trifft an der Fristversäumung ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Allerdings kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - von einem Rechtsanwalt nicht ohne weiteres gefordert werden, daß ihm, wenn er einen Berufungsbegründungsentwurf einige Tage vor Fristablauf gefertigt und noch zur Korrektur gegeben hat, am letzten Tag der Frist noch geläufig ist, ob er die endgültige Fassung der Berufungsbegründung bereits unterschrieben hat oder nicht. Gibt etwa ein Rechtsanwalt einen maschinengeschriebenen und von ihm mit Änderungen versehenen Schriftsatz nochmals seiner Sekretärin zur Verbesserung mit der Anweisung, ihm den Schriftsatz nach Reinschrift wieder (rechtzeitig) zur Unterschrift vorzulegen, so kann er grundsätzlich darauf vertrauen, daß die Büroangestellte - sofern es sich um eine geschulte und zuverlässige Kraft handelt - diese Anweisung befolgen werde. Er braucht dann nicht mehr von sich aus an die Angelegenheit zu erinnern und vor Fristablauf nachzuforschen, ob ihm der Schriftsatz tatsächlich zur Unterschrift vorgelegt worden ist, bevor er zur Post gegeben wurde (vgl. Daß sich ein Rechtsanwalt in derartigen Fällen darauf verlassen darf, daß der Schriftsatz nicht ohne seine Unterschrift hinausgegeben wird, findet seine Rechtfertigung darin, daß es zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt einer sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten übertragen darf, gehört, Darauf, daß dieser ihm die verbesserte Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig wieder zur Unterschriftsleistung zuleiten würde und ihm auf seine Nachfrage aus dem Gedächtnis heraus eine zuverlässige und sichere Auskunft geben würde, konnte sich Rechtsanwalt B. zu Bedenken hinsichtlich der Auskünfte eines noch wenig berufserfahrenen Rechtsanwalts als Mitarbeiters BGH, Beschluß vom 18. durchaus damit rechnen, daß Rechtsanwalt H., wenn im Zuge der Schreibarbeiten die Reinschrift des Schriftsatzes versehentlich auf ihn ausgestellt würde, die Unterschrift auch tatsächlich leistet. auch nach dieser Auskunft keine eigene Erinnerung an die Unterzeichnung, so war er gehalten, vor Fristablauf bei der zuständigen Büroangestellten nachzufragen, ob der Schriftsatz mit seiner Unterschrift versehen sei. Bei einer solchen rechtzeitigen Nachforschung hätte der Fehler auch dann noch entdeckt und behoben werden können, wenn das Original des Schriftsatzes schon zur Post gelangt sein sollte. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltZBSchriftsatzMärzUnterschrift

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 12/94
vom 28. Juni 1994 in dem Rechtsstreit
 DflHBl	AG, Kreisdirektion C
durch den Vorstand Dr. Günter	Michael
 Dr. Gerd-Uwe BM. Hansjörg cflHV, RflHNtraße
 vertreten
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
Klaus Mi
 Straße
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 28. Juni 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. März 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 13.855 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 12. November 1993 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 8. November 1993 am 10. Dezember 1993 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging am 7. Januar 1994 beim Oberlandesgericht ein. Sie war von Rechtsanwalt H. unterzeichnet, einem nicht beim Berufungsgericht zugelassenen Mitarbeiter des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt B.. Auf diesen Mangel wurde Rechtsanwalt B. mit gerichtlicher
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Verfügung vom 10. März 1994, zugestellt am 15. März 1994, hingewiesen. Am 30. März 1994 hat die Beklagte die Berufungsbegründung erneut vorgelegt, nunmehr unterzeichnet von Rechtsanwalt B., und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, weder sie noch ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt B., treffe ein Verschulden an der Fristversäumung. Rechtsanwalt H. habe die Begründungsschrift, die ihm im Entwurf zur Überprüfung vorgelegt worden sei, entgegen ihm erteilter Belehrung irrtümlich selbst unterschrieben und sich auf vor Fristablauf gestellte Frage von Rechtsanwalt B. unzutreffend dahin geäußert, er habe den überprüften Schriftsatz letzterem zur Unterschrift vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluß, der an die Beklagte am 8. April 1994 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 21. April 1994 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten mit Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert.
1.	Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags. Da die ge-
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richtliche Verfügung, in der auf das Fehlen der Unterschrift eines postulationsfähigen Anwalts unter der Berufungsbegründungsschrift hingewiesen wurde, ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Rechtsanwalts B. diesem am Dienstag, dem 15. März 1994 zugestellt worden ist, lief die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO am Dienstag, dem 29. März 1994 ab. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch erst am 30. März 1994, also verspätet, beim Berufungsgericht eingegangen.
2.	Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber auch in der Sache nicht begründet. Denn den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt B., trifft an der Fristversäumung ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
a)	Nach dem glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag der Beklagten, von dem der Senat ausgeht, beruht der Fehler, der zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt hat, allerdings in erster Linie auf einem Fehlverhalten des Rechtsanwalts H.. Dieser stand zu dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in keinem Sozietätsverhältnis und war daher von der seitens der Beklagten erteilten Prozeßvollmacht nicht mit umfaßt; da er auch nicht innerhalb des Büros des Prozeßbevollmächtigten mit der selbständigen Bearbeitung der vorliegenden Rechtssache betraut war, kann sein Verschulden der Beklagten nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 848 f.).
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b)	Neben dem Fehlverhalten des Rechtsanwalts H. ist hier jedoch auch dem Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt B. selbst ein Versäumnis anzulasten. Allerdings kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - von einem Rechtsanwalt nicht ohne weiteres gefordert werden, daß ihm, wenn er einen Berufungsbegründungsentwurf einige Tage vor Fristablauf gefertigt und noch zur Korrektur gegeben hat, am letzten Tag der Frist noch geläufig ist, ob er die endgültige Fassung der Berufungsbegründung bereits unterschrieben hat oder nicht.
Gibt etwa ein Rechtsanwalt einen maschinengeschriebenen und von ihm mit Änderungen versehenen Schriftsatz nochmals seiner Sekretärin zur Verbesserung mit der Anweisung, ihm den Schriftsatz nach Reinschrift wieder (rechtzeitig) zur Unterschrift vorzulegen, so kann er grundsätzlich darauf vertrauen, daß die Büroangestellte - sofern es sich um eine geschulte und zuverlässige Kraft handelt - diese Anweisung befolgen werde. Er braucht dann nicht mehr von sich aus an die Angelegenheit zu erinnern und vor Fristablauf nachzuforschen, ob ihm der Schriftsatz tatsächlich zur Unterschrift vorgelegt worden ist, bevor er zur Post gegeben wurde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IV a ZR 138/86 - BGHR S 233 ZPO - Rechtsmittelschrift 3; BGH, Beschluß vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88 - NJW 1989, 589, 590). Daß sich ein Rechtsanwalt in derartigen Fällen darauf verlassen darf, daß der Schriftsatz nicht ohne seine Unterschrift hinausgegeben wird, findet seine Rechtfertigung darin, daß es zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt einer sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten übertragen darf, gehört,
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Schriftsätze auf ihre Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. April 1986 - VIII ZB 20/86 - VersR 1986, 891, 892 mit weiteren Nachweisen) .
c)	Eine derartige Situation, in der sich Rechtsanwalt B. ohne weitere Nachprüfung auf einen ordnungsgemäßen Ablauf der Dinge hätte verlassen können, lag jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Hier hatte er den Entwurf der Berufungsbegründungsschrift nicht der erfahrenen Büroangestellten überlassen, zu deren Aufgabe es gehörte, die Unterschriftsleistung durch ihn zu überprüfen. Er hatte vielmehr einen "freien Mitarbeiter", den noch weitgehend beruf sunerfahrenen Rechtsanwalt H., mit der Überarbeitung der Berufungsbegründung in sachlicher Hinsicht beauftragt. Darauf, daß dieser ihm die verbesserte Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig wieder zur Unterschriftsleistung zuleiten würde und ihm auf seine Nachfrage aus dem Gedächtnis heraus eine zuverlässige und sichere Auskunft geben würde, konnte sich Rechtsanwalt B. nicht mit hinreichender Sicherheit verlassen (vgl. zu Bedenken hinsichtlich der Auskünfte eines noch wenig berufserfahrenen Rechtsanwalts als Mitarbeiters BGH, Beschluß vom 18. September 1986 - I ZB 14/85 -VersR 1987, 73). Denn im Gegensatz zu der zuständigen Büroangestellten gehörten Fragen der Überwachung des Schriftsatzverkehrs, auch die Gewährleistung der Anwaltsunterschrift, nicht zu den Aufgaben des Rechtsanwalts H.. Gerade weil dieser Mitarbeiter bisher nur eine geringe Berufserfahrung hatte, mußte Rechtsanwalt B. durchaus damit rechnen, daß Rechtsanwalt H., wenn im Zuge der Schreibarbeiten die Reinschrift des Schriftsatzes versehentlich auf ihn
 ausgestellt würde, die Unterschrift auch tatsächlich leistet.
Unter den hier gegebenen Umständen rechtfertigt sich eine andere Beurteilung auch nicht deswegen, weil Rechtsanwalt B. seinen Mitarbeiter H. grundsätzlich darüber belehrt hatte, daß er Schriftsätze für das Oberlandesgericht nicht unterzeichnen dürfe. Vorliegend hat Rechtsanwalt B. dadurch, daß er die allein in seinen Zuständigkeitsund Verantwortungsbereich fallende Berufungsbegründungsschrift Rechtsanwalt H. zur Überprüfung gegeben hat, eine vom normalen Ablauf der Dinge abweichende Gefahrenlage geschaffen. Denn es lag die Konsequenz nahe, daß die Überprüfung durch Rechtsanwalt H. schriftliche Korrekturarbeiten des Büropersonals notwendig machten mit hieraus resultierenden Risiken, was die Vorlage des Schriftsatzes zur endgültigen Unterzeichnung anging. Bei dieser Sachlage war Rechtsanwalt B. gehalten, sich im konkreten Einzelfall die gebotene Gewißheit zu verschaffen, daß der Schriftsatz schließlich mit seiner Unterschrift versehen die Kanzlei verließ.
Insoweit reichte die hier glaubhaft gemachte Befragung des Rechtsanwalts H. nicht aus. Dessen eidesstattlicher Versicherung ist nur zu entnehmen, daß er Rechtsanwalt B. gegenüber behauptet habe, er habe ihm den Schriftsatz zur Unterschrift vorgelegt? damit stand noch keineswegs fest, daß Rechtsanwalt B. die Berufungsbegründung auch wirklich unterschrieben hatte. Hatte aber Rechtsanwalt B. auch nach dieser Auskunft keine eigene Erinnerung an die Unterzeichnung, so war er gehalten, vor Fristablauf bei der zuständigen Büroangestellten nachzufragen, ob der Schriftsatz mit
 seiner Unterschrift versehen sei. Bei einer solchen rechtzeitigen Nachforschung hätte der Fehler auch dann noch entdeckt und behoben werden können, wenn das Original des Schriftsatzes schon zur Post gelangt sein sollte. Denn es wäre anhand des in der Kanzlei verbliebenen Doppels festgestellt worden, daß der Schriftsatz versehentlich auf Rechtsanwalt H. zur Unterschrift ausgestellt war.
3.	Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Steffen
 Bischoff	Dr. v.	Gerlach
 Dr. Müller
 Dr. Dressier