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BGH · VI ZB 12/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 12/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Bischoff, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 8. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Januar 1993 hat der Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Januar 1993 einer in seiner Kanzlei beschäftigten Auszubildenden den Schriftsatz, der die Berufungsbegründung enthielt, mit der ausdrücklichen Weisung übergeben, ihn noch am selben Tage zu Gericht zu bringen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. März 1993 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiterverfolgt. Ihm ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, da die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden des Klägers Die Berufungsbegründungsfrist ist deshalb nicht eingehalten worden, weil die mit der Beförderung des Schriftsatzes zu dem Berufungsgericht beauftragte Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei die Berufungsbegründung nicht, wie es geboten gewesen wäre und der ihr erteilten Weisung entsprochen hätte, in den Nachtbriefkasten eingeworfen, sondern sie in die Kanzlei zurückgebracht und dort abgelegt hat, ohne den abwesenden Prozeßbevollmächtigten - was ihr möglich gewesen wäre - hiervon zu verständigen. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - VersR 1989, 165, 166 und vom 27. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610, 611 und vom 3. Dabei ist auch die Heranziehung einer Auszubildenden für die Aufgabe, fristwahrende Schriftsätze zu dem Gericht zu bringen, dann nicht zu beanstanden, wenn sich diese Mitarbeiterin bei ausreichender Prüfung als zuverlässig erwiesen hat (vgl. Erforderlich ist allerdings, daß die Auszubildende hinreichend darüber aufgeklärt worden ist, daß sie die Schriftsätze entweder auf der Geschäftsstelle des Gerichts abzugeben oder in den Nachtbriefkasten einzuwerfen hat; des weiteren muß sich der Prozeßbevollmächtigte vergewissert haben, daß die Auszubildende die ihr erteilte Belehrung verstanden hat und sich entsprechend bei Ausführung der Botengänge verhält. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger im vorliegenden Fall hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die von seinem Rechtsanwalt beauftragte Auszubildende in der erforderlichen Weise belehrt und erprobt war. Unter diesen Umständen durfte sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf verlassen, daß die Auszubildende auch am 15. Es würde zu weit gehen, von einem Anwalt zu verlangen, sich nach der Erteilung klarer Weisungen, deren Erledigung keine Schwierigkeiten erkennen läßt, auch ohne besonderen Anlaß stets zu erkundigen, ob die Weisung ordnungsgemäß ausgeführt worden ist (vgl. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, daß der Auszubildenden gestattet war, die Beförderung des Schriftsatzes zu dem Gericht erst nach der Mittagspause vorzunehmen; auch wenn die Gefahr bestanden haben mochte, daß das Gerichtsgebäude am Freitagnachmittag bereits zu einem frühen Zeitpunkt verschlossen sein würde, brauchte der Rechtsanwalt doch nicht daran zu zweifeln, daß die Mitarbeiterin dann die Berufungsbegründung ordnungsgemäß, wie von ihr bereits mehrfach gehandhabt, in den Nachtbriefkasten einlegen würde. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war daher dem Kläger die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltMitarbeiterinZBAuszubildendeKlägerWeisungBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 12/93
vom 8. Juni 1993 in dem Rechtsstreit
H^B^K e.V. , vertreten durch den Vorstand Dieter Graf	Dr.	Albrecht	Graf	von	R<
Johannes Freiherr Heereman und Heinz Himmels,
L^g^^p-TÄÄ-Straße 8,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Kollegen,
 gegen
B(0P GmbH & Co. J.C. Ludwig Z^^straße 2, L
vertreten durch die Geschäftsführer Albert	und	Jürgen	I^BB
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und Kollegen,
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Bischoff, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 8. Juni 1993
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klagers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Februar 1993 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Der Beschwerdewert wird auf 9.095 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen das ihm am 30. Oktober 1992 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 22. Oktober 1992 am 30. November 1992 Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 15. Januar 1993 ver-
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längert worden war, ging die Berufungsbegründung des Klägers am 16. Januar 1993 beim Berufungsgericht ein. Am 19. Januar 1993 hat der Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er hat hierzu vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe am 15. Januar 1993 einer in seiner Kanzlei beschäftigten Auszubildenden den Schriftsatz, der die Berufungsbegründung enthielt, mit der ausdrücklichen Weisung übergeben, ihn noch am selben Tage zu Gericht zu bringen. Weisungswidrig habe die Mitarbeiterin, als sie das Gerichtsgebäude geschlossen vorgefunden habe, den Schriftsatz nicht in den Nachtbriefkasten eingelegt, sondern in die Kanzlei zurückgebracht, in welcher zu diesem Zeitpunkt niemand anwesend gewesen sei. Dieser Fehler des Büropersonals seines Prozeß-bevollmächtigten sei dem Kläger nicht als Verschulden zuzurechnen .
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 23. Februar 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 1. März 1993 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiterverfolgt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Klägers ist begründet. Ihm ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, da die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden des Klägers
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oder seines Prozeßbevollmächtigten (das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre) beruht.
Die Berufungsbegründungsfrist ist deshalb nicht eingehalten worden, weil die mit der Beförderung des Schriftsatzes zu dem Berufungsgericht beauftragte Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei die Berufungsbegründung nicht, wie es geboten gewesen wäre und der ihr erteilten Weisung entsprochen hätte, in den Nachtbriefkasten eingeworfen, sondern sie in die Kanzlei zurückgebracht und dort abgelegt hat, ohne den abwesenden Prozeßbevollmächtigten - was ihr möglich gewesen wäre - hiervon zu verständigen. Dieses Versehen seiner Mitarbeiterin kann dem Rechtsanwalt nicht als Pflichtverletzung angelastet werden.
Die schlichte Beförderung eines Schriftsatzes zu dem Gericht stellt im Arbeitsablauf einer Anwaltskanzlei eine einfache, keine besonderen Anforderungen stellende Tätigkeit dar. Mit solchen Hilfeleistungen, gerade mit Botendiensten der hier vorliegenden Art, kann der Rechtsanwalt auch minder qualifizierte Kräfte betrauen (st. Rspr., vgl. z.B. die Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - VersR 1989, 165, 166 und vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90 - VersR 1991, 790, 791 = NJW 1991, 1179; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610, 611 und vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 - NJW-RR 1992, 1278). Dabei ist auch die Heranziehung einer Auszubildenden für die Aufgabe, fristwahrende Schriftsätze zu dem Gericht zu bringen, dann nicht zu beanstanden, wenn sich diese Mitarbeiterin bei ausreichender Prüfung als zuverlässig erwiesen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 10. März 1987
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- VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769, 770). Erforderlich ist allerdings, daß die Auszubildende hinreichend darüber aufgeklärt worden ist, daß sie die Schriftsätze entweder auf der Geschäftsstelle des Gerichts abzugeben oder in den Nachtbriefkasten einzuwerfen hat; des weiteren muß sich der Prozeßbevollmächtigte vergewissert haben, daß die Auszubildende die ihr erteilte Belehrung verstanden hat und sich entsprechend bei Ausführung der Botengänge verhält.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger im vorliegenden Fall hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die von seinem Rechtsanwalt beauftragte Auszubildende in der erforderlichen Weise belehrt und erprobt war. Zwar befand sie sich im ersten Lehrjahr und war erst seit rund 4 1/2 Monaten in der Kanzlei beschäftigt. Wie ihrer eidesstattlichen Versicherung und derjenigen des Prozeßbevollmächtigten zu entnehmen ist, hatte sie jedoch in diesem Zeitraum bereits häufig derartige Botengänge erledigt und Post zu dem Gericht befördert, gerade auch fristwahrende Schriftsätze. Hierbei war es in keinem Fall zu Beanstandungen gekommen. Insbesondere war die Mitarbeiterin über die Bedeutung des Nachtbriefkastens belehrt; sie hatte in diesen bereits mehrfach Schriftstücke eingeworfen. Unter diesen Umständen durfte sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf verlassen, daß die Auszubildende auch am 15. Januar 1993 mit dem ihr übergebenen Berufungsbegründungsschriftsatz zuverlässig und den ihr erteilten Weisungen gemäß verfahren werde. Er mußte nicht mit der Möglichkeit rechnen, daß diese Mitarbeiterin, sollte sie das Gerichtsgebäude verschlossen vorfinden, den Schriftsatz nicht in den ihr bekannten Nachtbriefkasten
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werfen, sondern unerledigt in die Kanzlei zurückbringen und ihn dort ablegen würde, ohne den Rechtsanwalt hiervon telefonisch zu verständigen.
Dem Prozeßbevollmächtigten kann es daher auch nicht als Verschulden angelastet werden, daß er sich nicht noch am 15. Januar 1993 über die ordnungsgemäße Ausführung dieses Botenauftrages vergewissert hat. Es würde zu weit gehen, von einem Anwalt zu verlangen, sich nach der Erteilung klarer Weisungen, deren Erledigung keine Schwierigkeiten erkennen läßt, auch ohne besonderen Anlaß stets zu erkundigen, ob die Weisung ordnungsgemäß ausgeführt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90 -aaO). Denn ein Rechtsanwalt darf in aller Regel darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - NJW 1992, 2488, 2489 m.w.N.). Anhaltspunkte, die im konkreten Fall eine weitergehende Prüfungspflicht des Rechtsanwalts oder von ihm zutreffende besondere Vorkehrungen (vgl. BGH, Beschluß vom 3.7.1992 - V ZB 11/92 - aaO) nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, daß der Auszubildenden gestattet war, die Beförderung des Schriftsatzes zu dem Gericht erst nach der Mittagspause vorzunehmen; auch wenn die Gefahr bestanden haben mochte, daß das Gerichtsgebäude am Freitagnachmittag bereits zu einem frühen Zeitpunkt verschlossen sein würde, brauchte der Rechtsanwalt doch nicht daran zu zweifeln, daß die Mitarbeiterin dann die Berufungsbegründung ordnungsgemäß, wie von ihr bereits mehrfach gehandhabt, in den Nachtbriefkasten einlegen würde.
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war daher dem Kläger die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Dr. Steffen
 Bischoff	Dr. v.	Gerlach
 Dr. Müller
 Dr. Dressier