Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 5. Mit gleichem Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und dazu vorgetragen, sein Verkehrsanwalt im ersten Rechtszug, Rechtsanwalt Das Versehen sei erst am Tag nach dem Fristablauf festgestellt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, weil durch die vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Rechtsanwalt Dr. H. Zu den nach § 236 Abs. 2 ZPO fristgerecht zu machenden Angaben gehöre nämlich auch der Sachvortrag, aus dem sich die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ergebe. Eines Hinweises nach § 139 ZPO hierzu bedürfe es nicht, weil die mit der Erteilung des Berufungsauftrags beauftragten Rechtsanwälte die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht bei Erteilung des Rechtsmittelauftrags jedenfalls insoweit nicht beachtet hätten, als sie die gebotene Überwachung unterlassen hätten, ob der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag erhalten habe und annehme. Das Oberlandesgericht ist mit Recht zur Auffassung gelangt, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Verkehrsanwalts beruht, welches sich der Kläger gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen muß, so daß ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden kann. Januar 1992 entdeckt worden ist, so daß es von daher zweifelhaft sein kann, ob mit dem erst am 28. Januar 1992 entdeckt worden und deshalb das Wiedereinsetzungsgesuch noch fristgerecht eingereicht worden wäre, ein anderer Sorgfaltsverstoß des Verkehrsanwalts der Wiedereinsetzung entgegen stünde. Januar 1992 nicht die erforderliche Endkontrolle durchgeführt worden sein, welche bereits an diesem Tag zu der Feststellung hätte führen müssen, daß das Schriftstück nicht hinausgegangen ist. Hatte nämlich der Verkehrsanwalt die Erteilung des Berufungsauftrags und damit gleichzeitig die Überwachung der Berufungsfrist übernommen, so mußte er durch eine ordnungsgemäße Endkontrolle gewährleisten, daß das fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt oder jedenfalls sichere Vorsorge für seinen Ausgang getroffen wurde (Senatsbeschlüsse vom 10. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß die von der Rechtsprechung zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts entwickelten Grundsätze auch für den Verkehrsanwalt gelten, der es übernommen hat, den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen (BGH, Beschlüsse vom 2. Januar 1992 unterlassen worden, so kommt es auf die weiteren Sorgfaltspflichten des Verkehrsanwalts hinsichtlich der Überwachung einer Bestätigung des Berufungsauftrags nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 12/92 BESCHLUSS vom 5. Mai 1992 in dem Rechtsstreit Oskar DflB, B( Straße M( Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Kurt , Bi Istraße Beklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und MB, Z' Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 5. Mai 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Februar 1992 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 9.371 DM festgesetzt. Gründe: I. Dem Kläger ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts am 12. Dezember 1991 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief am Montag, dem 13. Januar 1992 ab. Die Berufungsschrift des Klägers ist erst am 28. Januar 1992 beim Berufungsgericht eingegangen. Mit gleichem Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und dazu vorgetragen, sein Verkehrsanwalt im ersten Rechtszug, Rechtsanwalt 3 H., habe auftragsgemäß am 13. Januar 1992 den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt P. durch Telefax mit der Einlegung der Berufung beauftragen sollen. Das Telefax sei auch gefertigt und unterzeichnet worden. Die ausgebildete und äußerst zuverlässige Bürovorsteherin B. habe es nach der Mittagspause absenden wollen, dies jedoch versäumt, weil einer der in der Kanzlei Auszubildenden eine ebenfalls für Frau B. bestimmte Akte auf die mit dem Vermerk "eilt, heute noch erledigen" versehene Akte des vorliegenden Rechtsstreits gelegt haben müsse, so daß diese nicht mehr ins Auge gefallen sei. Das Versehen sei erst am Tag nach dem Fristablauf festgestellt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, weil durch die vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Rechtsanwalt Dr. H. und Frau B. nicht glaubhaft gemacht sei, daß das behauptete Versehen erst am 14. Januar 1992 festgestellt worden sei. Zu den nach § 236 Abs. 2 ZPO fristgerecht zu machenden Angaben gehöre nämlich auch der Sachvortrag, aus dem sich die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ergebe. Eines Hinweises nach § 139 ZPO hierzu bedürfe es nicht, weil die mit der Erteilung des Berufungsauftrags beauftragten Rechtsanwälte die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht bei Erteilung des Rechtsmittelauftrags jedenfalls insoweit nicht beachtet hätten, als sie die gebotene Überwachung unterlassen hätten, ob der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag erhalten habe und annehme. Eine allgemeine Absprache hinsichtlich der Annahme von SS Rechtsmittelaufträgen, die eine andere Beurteilung recht-fertigen könne, sei nicht vorgetragen. Gegen den ihm am 10. März 1992 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit am 24. März 1992 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und darin unter eidesstattlicher Versicherung von Rechtsanwalt P. zu einer Absprache zwischen diesem und dem Verkehrsanwalt vorgetragen. II. Das formund fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht ist mit Recht zur Auffassung gelangt, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Verkehrsanwalts beruht, welches sich der Kläger gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen muß, so daß ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt werden kann. Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht glaubhaft gemacht ist, daß das Versäumnis erst am 14. Januar 1992 entdeckt worden ist, so daß es von daher zweifelhaft sein kann, ob mit dem erst am 28. Januar 1992 eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuch die Frist von zwei Wochen ab Beseitigung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) noch gewahrt ist. Ein Hinweis hierauf gemäß § 139 ZPO war schon deshalb entbehrlich, weil selbst dann, wenn das Versehen 5 erst am 14. Januar 1992 entdeckt worden und deshalb das Wiedereinsetzungsgesuch noch fristgerecht eingereicht worden wäre, ein anderer Sorgfaltsverstoß des Verkehrsanwalts der Wiedereinsetzung entgegen stünde. In diesem Fall kann nämlich am 13. Januar 1992 nicht die erforderliche Endkontrolle durchgeführt worden sein, welche bereits an diesem Tag zu der Feststellung hätte führen müssen, daß das Schriftstück nicht hinausgegangen ist. Hatte nämlich der Verkehrsanwalt die Erteilung des Berufungsauftrags und damit gleichzeitig die Überwachung der Berufungsfrist übernommen, so mußte er durch eine ordnungsgemäße Endkontrolle gewährleisten, daß das fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt oder jedenfalls sichere Vorsorge für seinen Ausgang getroffen wurde (Senatsbeschlüsse vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769 und vom 10. März 1992 - VI ZB 6/92; ebenso BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - NJW 1990, 187 und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178, je- weils m.w.N.), wobei die Eintragungen am Tag des Fristablaufs auf die Löschung der Frist überprüft werden müssen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß die von der Rechtsprechung zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts entwickelten Grundsätze auch für den Verkehrsanwalt gelten, der es übernommen hat, den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IV a ZB 17/87 - VersR 1988, 418 und vom 26. September 1990 - VIII ZB 24/90 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 10) . Ist mithin entweder das Wiedereinsetzungsgesuch verspätet eingereicht oder aber die erforderliche Ausgangskontrolle am 13. Januar 1992 unterlassen worden, so kommt es auf die weiteren Sorgfaltspflichten des Verkehrsanwalts hinsichtlich der Überwachung einer Bestätigung des Berufungsauftrags nicht an. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Dr. Müller Dr. Dressier