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BGH · VI ZB 12/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 12/88

Dem genügt nicht, die handschriftliche Anweisung mit Büroklammern auf der Akte anzubringen und die Fristsache auf dem Schreibtisch der Büroangestellten abzulegen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 4. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 26. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht folgenden Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht: November 1987 Urlaub hatte, ist die AnwaltsSekretärin, Frau K., von ihm vor Antritt des Urlaubs mittels eines handschriftlichen Vermerks, der mit einer Büroklammer auf der Akte der Klägerin angebracht war, angewiesen worden, die Akte "acht Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 2. Auf die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs durch das Oberlandesgericht hat die Klägerin sodann in der Beschwerdebegründung u.a. vortragen lassen, daß Rechtsanwalt H. Dem ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht nachge-koramen. Denn die Wiedereinsetzung muß schon daran scheitern, daß eine ausreichende Organisation zur ordnungsmäßigen Erledigung der Fristensache auch im übrigen nicht dargetan ist. Der Anwalt ist verpflichtet, durch entsprechende Organisation seines Büros und die notwendigen Einzelanweisungen das Möglichste zu tun, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen auszuschließen (vgl. Liegen dem Anwalt die Akten vor, so hat er sich entweder selbst um die Erledigung der Frist durch Fertigung der Berufungsbegründungsschrift zu kümmern (vgl. Juli 1957 - IV ZB 123/57 = LM Nr. 78 zu § 233 ZPO) oder aber, wenn von einem Vertreter Maßnahmen zur Wahrung der Frist zu treffen sind, sicherzustellen, daß auf dem Übermittlungsweg der zur Wahrung der Frist getroffenen Verfügung des Prozeßbevollmächtigten an den in der Anwaltskanzlei hierfür verantwort- Das Ablegen von Fristensachen, mögen sie auch äußerlich als solche - wie hier durch einen mit einer Büroklammer an der Akte befestigten Handzettel - gekennzeichnet sein, auf dem Schreibtisch der Anwaltssekretärin läßt - wie auch die anhängige Sache zeigt - selbst bei einer an sich bewährten und zuverlässigen Kraft die Möglichkeit offen, daß der Fristvorgang bzw. Das kann auch dadurch eintreten, daß sich der Handzettel, auf dem die Vorlage verfügt ist, von der Fristakte löst. Der Senat hat wiederholt eine solche Verfahrensweise des Ablegens von Fristensachen auf den Schreibtisch des verantwortlichen Mitarbeiters in der Anwaltskanzlei als nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Organisation entsprechend angesehen (vgl. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Vortrag der Klägerin in der Beschwerdebegründung über die geordnete und aufgefächerte Ablage lediglich um eine Vervollständigung des ursprünglichen Vortrags oder aber um ein nicht zulässiges verspätetes Vorbringen handelt (vgl. Abgesehen davon, daß es an der Glaubhaftmachung dieses Vortrags fehlt, entspräche eine solche Behandlungsweise auch nicht den an die Organisation des Anwaltsbüros zu stellenden Anforderungen. Eine entsprechende Handhabung im Büro des Prozeßbevollmächtigten ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Da davon auszugehen ist, daß bei ausreichender Organisation die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden wäre, hat daher im Ergebnis zutreffend das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zu Recht hat dabei das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der nicht ordnungsgemäßen Organisation im Büro des Prozeßbevollmächtigen der Klägerin bei der Behandlung von Fristensachen nicht dadurch entfallen lassen, daß das um Fristverlängerung nachsuchende Schreiben der Verkehrsanwälte, das am 27. Hier aber hat sich die fehlerhafte Verfahrensweise des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auch in der Handhabung jenes Schriftsatzes ausgewirkt.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungsbegründungsfristFristensachenZBAktVortragBeschlußKlägerinAnwalt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
ZPO § 233 Fd
 Verfügt der Anwalt, die Fristsache vor Ablauf der Frist seinem Vertreter vorzulegen, so hat er die Befolgung dieser Anordnung organisatorisch .sicherzustellen. Dem genügt nicht, die handschriftliche Anweisung mit Büroklammern auf der Akte anzubringen und die Fristsache auf dem Schreibtisch der Büroangestellten abzulegen.
BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
BUNDESGERICHTSHOF
4^
BESCHLUSS
VI ZB 12/88
in dem Rechtsstreit
 Ulrike Hi
 Am	Hc
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
gegen
R^HI-Karls-Universität
 Universitäts-Strahlenklinik, vertreten durch den Rektor der Universität, Freiherr von PflHH, dieser wiederum vertreten durch den Verwaltungsdirektor des Klinikums, VflPstraße 9, He|
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwälte	Dr.
und Kollegen,
WII
2
*
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 4. Oktober 1988
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 1988 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 40.000 DM festgesetzt .
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 26. August 1987 am 30. September 1987 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 16. November 1987 eingegangenen Schriftsatz begründet. Gleichzeitig hat sie um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen, ihr am 17. März 1988 zugestellten
 Beschluß richtet sich die am 28. März 1988 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.
II.
Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht folgenden Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Da der die Berufung der Klägerin bearbeitende Rechtsanwalt H. vom 24. Oktober 1987 bis zu dem 2. November 1987 Urlaub hatte, ist die AnwaltsSekretärin, Frau K., von ihm vor Antritt des Urlaubs mittels eines handschriftlichen Vermerks, der mit einer Büroklammer auf der Akte der Klägerin angebracht war, angewiesen worden, die Akte "acht Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 2. November 1987" (so der Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch) bzw. "innerhalb einer angemessenen Vorfrist" (so auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, daß die Frist bereits am 30. Oktober 1987 abgelaufen sei) dem Vertreter, Rechtsanwalt J., vorzulegen. Die Akte hat Rechtsanwalt H. mit weiteren Akten auf den Schreibtisch von Frau K. gelegt, die sie dann jedoch Rechtsanwalt J. nicht präsentiert hat. Der handschriftliche Vermerk muß abgefallen sein, bevor Frau K. ihn gelesen hat;
4
jedenfalls kann Frau K. sich nicht an einen solchen Handzettel erinnern. Ein am 27. Oktober 1987 eingegangenes Schreiben der mit dem Entwurf der Berufungsbegründung beauftragten Verkehrsanwälte, mit dem diese um Beantragung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten haben, hat Frau K. nicht dem Rechtsanwalt J. vorgelegt, sondern ungesehen in der Akte abgeheftet. Nach Rückkehr aus dem Urlaub hat Rechtsanwalt H. das Schreiben dann am 3. November 1987 in der Akte vorgefunden. Wäre die Akte mit dem Schreiben rechtzeitig dem Urlaubsvertreter vorgelegt worden, so hätte dieser entweder Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist beantragt oder - falls dem Antrag nicht stattgegeben worden wäre - die Berufung fristgerecht begründet.
Auf die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs durch das Oberlandesgericht hat die Klägerin sodann in der Beschwerdebegründung u.a. vortragen lassen, daß Rechtsanwalt H. den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in seinem Terminkalender für den 30. Oktober 1987 vorgemerkt gehabt habe.
2. Nach dem der Beschwerdeentscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt muß der sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
Gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf der Klägerin nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn den Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden trifft.
Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen zur Sicherstellung des rechtzeitigen Ausgangs der fristwahrenden Schriftsätze. Dem ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht nachge-koramen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der erst in der Beschwerdebegründung enthaltene Vortrag, Rechtsanwalt H. habe in seinem Terminkalender den Ablauf der Begründungsfrist notiert, noch zu berücksichtigen ist. Denn die Wiedereinsetzung muß schon daran scheitern, daß eine ausreichende Organisation zur ordnungsmäßigen Erledigung der Fristensache auch im übrigen nicht dargetan ist.
Der Anwalt ist verpflichtet, durch entsprechende Organisation seines Büros und die notwendigen Einzelanweisungen das Möglichste zu tun, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen auszuschließen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. März 1969 - IV ZB 3/69 = NJW 1969, 1297, 1298 und vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 = VersR 1985, 503; Ankermann in AK-ZPO, § 233 Anm. 20;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 233 Anm. 4 Stichworts Rechtsanwalt-Frist). Liegen dem Anwalt die Akten vor, so hat er sich entweder selbst um die Erledigung der Frist durch Fertigung der Berufungsbegründungsschrift zu kümmern (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1957 - IV ZB 123/57 = LM Nr. 78 zu § 233 ZPO) oder aber, wenn von einem Vertreter Maßnahmen zur Wahrung der Frist zu treffen sind, sicherzustellen, daß auf dem Übermittlungsweg der zur Wahrung der Frist getroffenen Verfügung des Prozeßbevollmächtigten an den in der Anwaltskanzlei hierfür verantwort-
 
lichen Mitarbeiter keine Fehlerquellen eröffnet sind (vgl. BGH, Beschluß vom 20. November 1980 - IV a ZB 12/80 = VersR 1981, 276, 277). Dies auszuschließen, sind organisatorisch die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Das Ablegen von Fristensachen, mögen sie auch äußerlich als solche - wie hier durch einen mit einer Büroklammer an der Akte befestigten Handzettel - gekennzeichnet sein, auf dem Schreibtisch der Anwaltssekretärin läßt - wie auch die anhängige Sache zeigt - selbst bei einer an sich bewährten und zuverlässigen Kraft die Möglichkeit offen, daß der Fristvorgang bzw. der dies ausweisende Vermerk unter anderes Aktenwerk gerät und so di^ Notwendigkeit exakter und frist-' gemäßer Bearbeitung nicht erkannt wird. Das kann auch dadurch eintreten, daß sich der Handzettel, auf dem die Vorlage verfügt ist, von der Fristakte löst. Der Senat hat wiederholt eine solche Verfahrensweise des Ablegens von Fristensachen auf den Schreibtisch des verantwortlichen Mitarbeiters in der Anwaltskanzlei als nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Organisation entsprechend angesehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 1988 - VI ZB 1/88
-	nicht veröffentlicht - und vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88
-	zur Veröffentlichung vorgesehen - sowie BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 = NJW 1983, 884, 885).
Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Vortrag der Klägerin in der Beschwerdebegründung über die geordnete und aufgefächerte Ablage lediglich um eine Vervollständigung des ursprünglichen Vortrags oder aber um ein nicht zulässiges verspätetes Vorbringen handelt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 = VersR 1985,
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1184, 1185). Abgesehen davon, daß es an der Glaubhaftmachung dieses Vortrags fehlt, entspräche eine solche Behandlungsweise auch nicht den an die Organisation des Anwaltsbüros zu stellenden Anforderungen. Auf diese Weise abgelegte Fristensachen können durch anderes Schreibwerk, insbesondere auch durch weitere Akten, die keine Fristensachen sind und die
-	auch von Dritten - hinzugelegt werden, verdeckt werden, so daß die als Fristsache gekennzeichnete Sache nicht mehr als solche erkannt werden kann. Auch dann können mit Büroklammern angebrachte Bearbeitungszettel leicht verloren gehen.
In Fällen wie hier, 4-n denen durch Verfügung des Anwalts die fristwahrende Behandlung der Sache vorbereitet wird, ist es erforderlich, den Vorgang der für die Bearbeitung im Anwaltsbüro verantwortlichen Person, hier der Anwaltssekretärin, entweder mit ausdrücklicher Weisung
-	jedenfalls in eindeutig erkennbarer Weise, was die Behandlung der Fristsache betrifft - unmittelbar zu übergeben, oder aber durch entsprechende, gesonderte Präsentierung
-	gegebenenfalls auch auf dem Schreibtisch der Mitarbeiterin - den Zugang der Bearbeitungsanweisung sicherzustellen. Eine entsprechende Handhabung im Büro des Prozeßbevollmächtigten ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden.
Da davon auszugehen ist, daß bei ausreichender Organisation die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden wäre, hat daher im Ergebnis zutreffend das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
4^
 
Zu Recht hat dabei das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der nicht ordnungsgemäßen Organisation im Büro des Prozeßbevollmächtigen der Klägerin bei der Behandlung von Fristensachen nicht dadurch entfallen lassen, daß das um Fristverlängerung nachsuchende Schreiben der Verkehrsanwälte, das am 27. Oktober 1987 einging, nicht dem Urlaubsvertreter, Rechtsanwalt J., vorgelegt wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die dem Prozeßbevollmächtigten vorzuwerfende nicht ordnungsgemäße Vorgehensweise bei der Behandlung der Fristsache ihre Erheblichkeit dadurch nicht verloren. Die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung - BGH, Beschluß vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 _ = VersR 1974, 1001 - ist hier nicht einschlägig. Dort hatte - der weiter hinzugetretene Umstand, der zur Versäumung der Berufungsfrist geführt hatte, seine Ursache nicht in einem dem Anwalt zuzurechnenden fehlerhaften Verhalten. Hier aber hat sich die fehlerhafte Verfahrensweise des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auch in der Handhabung jenes Schriftsatzes ausgewirkt. Denn hätte die Anweisung die Anwaltssekretärin erreicht, die Akten dem Urlaubsvertreter vorzulegen, dann wäre auch das eingehende Schreiben auf ihn zugelaufen. Die Versäumung der Möglichkeit, auf diese Weise den Urlaubsvertreter auf die ablaufende Berufungsbegründungsfrist aufmerksam zu machen, hat demnach ihre Ursache ebenfalls in der fehlgeschlagenen Anweisung an Frau K., den
9
Vorgang Rechtsanwalt J. zukommen zu lassen. Das aber hat - wie dargelegt - der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu vertreten.
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann
 Dr. Macke
 Dr. Lepa
 Dr. Birkmann
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