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BGH · VI ZB 12/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 12/85

Der Kläger hat gegen ein Teilurteil des Landgerichts Duisburg, das seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 6. Mai 1985 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen: Seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten seinem Verkehrsanwalt mit Schreiben vom 7. März 1985 hätten sie ihm das Urteil übersandt und ihn auf den Ablauf der Berufungsfrist am 7. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Verkehrsanwalts. April 1985 nicht mit einer schriftlichen Rückfrage bei den erstinstanzlichen Bevollmächtigten begnügen dürfen. Er hätte in Rechnung stellen müssen, daß das Urteil unmittelbar nach der Mitteilung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 7. April 1985 eine telefonische Rückfrage erforderlich gewesen, bei der der Verkehrsanwalt sogleich das Zustellungsdatum erfahren hätte und eine rechtzeitige Einlegung der Berufung hätte veranlassen können. April 1985, an dem die Rückfrage des Verkehrsanwalts vom 4. April 1985 bei den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers einging. Das Hindernis, welches der Wahrung der Berufungsfrist entgegenstand, war nicht nur die Unkenntnis des Verkehrsanwalts vom Lauf der Berufungsfrist, sondern auch die Unkenntnis der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten davon, daß ihr Schreiben vom 13. Es gehörte zu den Aufgaben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, dem Verkehrsanwalt das Urteil zu übersenden und ihm das Zustellungsdatum mitzuteilen, damit er alles Erforderliche für eine Berufungseinlegung veranlassen konnte. April 1973 - VIII ZB 58/72 = VersR 1973, 665); das gilt jedoch hier deshalb nicht, weil ihnen bekannt wurde, daß die Mitteilung fehlgegangen war. März 1985 den Verkehrsanwalt nicht erreicht hatte, waren sie verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die ihnen obliegende Mitteilung nachzuholen und damit dem Kläger eine von ihm beabsichtigte Berufungseinlegung zu ermöglichen. April 1985 nicht mehr möglich gewesen sein sollte, war es die Pflicht der erstinstanzlichen Anwälte dafür zu sorgen, daß zu demindest innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden konnte.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
VerkehrsanwaltBerufungsfristZBBerufungsgerichtKlägerMärzerstinstanzlichen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 12/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten E|^H|H|straße
 Peter
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Rechtsanwalt
 Beschwerde führers Dr. ■■■B ~
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gegen
 die Hausfrau Renate B|
itraße 356,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdegegnerin
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen,
 Dr. Kulimann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz am 7. Januar 1986 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	7.202,— DM.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen ein Teilurteil des Landgerichts Duisburg, das seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 6. März 1985 zugestellt worden iät, am 6. Mai 1985 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen: Seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten seinem Verkehrsanwalt mit Schreiben vom 7. März 1985 zunächst das Ergebnis der am 26. Februar 1985 verkündeten Entscheidung mitgeteilt. Am 13. März 1985 hätten sie ihm das Urteil übersandt und ihn auf den Ablauf der Berufungsfrist am 7. April
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1985 hingewiesen. Die Postsendung vom 13. März 1985 sei bei dem Verkehrsanwalt nicht eingegangen. Dieser habe mit Schreiben vom 4. April 1985, bei den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen am 9. April 1985, nachgefragt, ob das Urteil mittlerweile in schriftlicher Form vorliege. Darauf sei ihm das Urteil mit Schreiben vom 23. April 1985 erneut übersandt worden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen.
II.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Verkehrsanwalts. Dieser habe sich am 4. April 1985 nicht mit einer schriftlichen Rückfrage bei den erstinstanzlichen Bevollmächtigten begnügen dürfen. Er hätte in Rechnung stellen müssen, daß das Urteil unmittelbar nach der Mitteilung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 7. März 1985 zugestellt worden sei und der Ablauf der Berufungsfrist damit unmittelbar bevorstand. Deshalb sei am 4. April 1985 eine telefonische Rückfrage erforderlich gewesen, bei der der Verkehrsanwalt sogleich das Zustellungsdatum erfahren hätte und eine rechtzeitige Einlegung der Berufung hätte veranlassen können.
2. Ob das Berufungsgericht damit die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Verkehrsanwalts überspannt, kann dahinstehen (vgl. dazu BGH, Beschluß vom , 2. Juli 1952 - IV ZB 48/52 - LM ZPO § 233 Nr. 20). Denn dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung bereits deshalb nicht gewährt werden, weil die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt ist. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das war hier der 9. April 1985, an dem die Rückfrage des Verkehrsanwalts vom 4. April 1985 bei den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers einging. Das Hindernis, welches der Wahrung der Berufungsfrist entgegenstand, war nicht nur die Unkenntnis des Verkehrsanwalts vom Lauf der Berufungsfrist, sondern auch die Unkenntnis der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten davon, daß ihr Schreiben vom 13. März 1985 |nicht angekommen war (vgl. Senatsbeschluß vom 19. März 1974 - VI ZB 1/74 - NJW 1974,
994 = VersR 1974, 808). Es gehörte zu den Aufgaben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, dem Verkehrsanwalt das Urteil zu übersenden und ihm das Zustellungsdatum mitzuteilen, damit er alles Erforderliche für eine Berufungseinlegung veranlassen konnte. Im Regelfall war ihr Mandat zwar mit der Absendung der Mitteilung beendet (BGH Beschluß vom 30. April 1973 - VIII ZB 58/72 = VersR 1973, 665); das gilt jedoch hier deshalb nicht, weil ihnen bekannt wurde, daß die Mitteilung fehlgegangen war. Als die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 9. April 1985 erfuhren, daß ihr Schreiben vom 13. März 1985 den Verkehrsanwalt nicht erreicht hatte, waren sie verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die ihnen obliegende Mitteilung nachzuholen und damit dem Kläger eine von ihm beabsichtigte Berufungseinlegung zu ermöglichen. Da die Berufungsfrist wegen der Osterfeiertage erst am Dienstag, dem 9. April 1985, ablief, hätten sie versuchen
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können, den Verkehrsanwalt noch am 9. April telefonisch zu unterrichten, damit dieser noch am selben Tage notfalls alles Erforderliche veranlassen konnte. Falls eine Berufungseinlegung am 9. April 1985 nicht mehr möglich gewesen sein sollte, war es die Pflicht der erstinstanzlichen Anwälte dafür zu sorgen, daß zu demindest innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden konnte. Gegen diese Pflicht haben sie verstoßen, indem sie erst 2 Wochen später, am letzten Tag der Wiedereinsetzungsfrist, eine weitere Urteilsabschrift an den Verkehrsanwalt abschickten. Dieses Verschulden seiner erstinstanzlichen Bevollmächtigten muß der Kläger sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Da das Hindernis für eine rechtzeitige Berufungseinlegung bereits am 9. April 1985 behoben war, war das erst am 6. Mai 1985 beim Berufungsgericht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch verspätet. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen.
Dr. Steffen
 Dr. Lepa
 Scheffen	Dr. Kulimann
 Dr. Schmitz