Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 23. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 12. April 1984, haben die Kläger beantragt, ihnen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, und zugleich erneut Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 15. Mai 1984 den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zurückgewiesen und ihre erneute Berufung als unzulässig verworfen. (VI ZB 11/84) die bei Gericht rechtzeitig eingegangene erste Berufungsschrift der Kläger als anwaltlich unterzeichnet angesehen und deshalb den Verwerfungsbeschluß des Oberlandesgerichts vom 12. März 1984 aufgehoben hat, sind das Wiedereinsetzungsgesuch der Kläger und der Beschluß über seine Zurückweisung gegenstandslos. Der angefochtene Beschluß hat auch insoweit keinen Bestand, als das Oberlandesgericht durch ihn die erneute Berufung der Kläger als unzulässig verworfen hat. Da hier die erste Berufung der Kläger formgerecht und rechtzeitig eingegangen ist, kann die erneute Berufung nicht wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 12/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Stukkateurmeisters Bernd NWI, Hl S( ;traße 2. der Firma Edmund traße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und gegen die am RM^mbH & Co KG i.L., vertreten durch die Abwickler Robert und Ilse Bl HflHM-GBm-Straße 0, S| Beklagte und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 23. Oktober 1984 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Mai 1984 aufgehoben. Gründe I. Die Kläger, deren Zahlungsklagen durch ein Urteil des Landgerichts abgewiesen worden sind, haben hiergegen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 12. März 1984 als unzulässig verworfen, weil der Berufungsschriftsatz keine Unterschrift trage. Die den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 29. März 1984 zugestellte Entscheidung ist vom erkennenden Senat durch Beschluß vom heutigen Tage aufgehoben worden (VI ZB 11/84). Mit Schriftsatz vom 10. April 1984, bei Gericht eingegangen am 11. April 1984, haben die Kläger beantragt, ihnen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, und zugleich erneut Berufung eingelegt. Sie haben vorgebracht, ihre Prozeßbevollmächtigten treffe an der (etwaigen) Versäumung der Berufungsfrist kein Verschulden, da der für sie tätig gewordene Rechtsanwalt Ch. seit mehreren Jahren bestimmende Schriftsätze in der auch hier gegebenen Weise unterzeichnet habe, ohne daß dies vor dem Beschluß vom 12. März 1984 jemals beanstandet worden sei. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 15. Mai 1984 den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zurückgewiesen und ihre erneute Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese, den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 25. Mai 1984 zu-gestellte Entscheidung richtet sich ihre am 30. Mai 1984 eingegangene sofortige Beschwerde. II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nachdem der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage (VI ZB 11/84) die bei Gericht rechtzeitig eingegangene erste Berufungsschrift der Kläger als anwaltlich unterzeichnet angesehen und deshalb den Verwerfungsbeschluß des Oberlandesgerichts vom 12. März 1984 aufgehoben hat, sind das Wiedereinsetzungsgesuch der Kläger und der Beschluß über seine Zurückweisung gegenstandslos. 2. Der angefochtene Beschluß hat auch insoweit keinen Bestand, als das Oberlandesgericht durch ihn die erneute Berufung der Kläger als unzulässig verworfen hat. Macht eine Partei in derselben Sache von dem Rechtsmittel der Berufung mehrfach Gebrauch, bevor über die zunächst eingelegte Berufung rechts- kräftig entschieden worden ist, so handelt es sich um die Wiederholung desselben Rechtsmittels, über das einheitlich zu befinden ist (BGHZ 45, 380, 383 f). Da hier die erste Berufung der Kläger formgerecht und rechtzeitig eingegangen ist, kann die erneute Berufung nicht wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen werden. Der angefochtene Beschluß ist deshalb einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben. Dr. Steffen Scheffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Bi sc ho ff