- Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Februar 1982 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. AG u.a. Az: 19 0 HH/80 zeige ich an, daß ich den Kläger in der Berufungsinstanz vertrete und lege hiermit gegen das Urteil vom 14.1.1982, zugegangen am 22. Dort hat die Registerführerin erkannt, daß der Schriftsatz für das Oberlandesgericht bestimmt war. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Nach Auffassung des Öberlandesgerichts ist die Berufung nicht innerhalb der am 22. Der Eingang des Schriftsatzes bei der allgemeinen Einlaufstelle bedeute im vorliegenden Fall nicht Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht (§ 518 ZPO). Hierfür sei vielmehr die Entgegennahme der Berufungsschrift für das Berufungsgericht durch einen dazu befugten und bereiten Beamten Der Schriftsatz sei deshalb zwar rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des Landgerichts, nicht aber des zuständigen Oberlandesgerichts gelangt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine für das Oberlandesgericht bestimmte, jedoch irrig an das Landgericht adressierte und bei der gemeinsamen Briefannahmestelle eingegangene Berufungsschrift die Berufungsfrist dann nicht wahrt, wenn sie von der Annahmestelle an das Landgericht, von diesem an das Oberlandesgericht weitergeleitet wird und dort erst nach Fristablauf eingeht (BGH, Beschl.v.24. Dem Oberlandesgericht kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn es unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Einreichung der Berufung die Entgegennahme der Berufungsschrift für das Berufungsgericht durch einen dazu befugten und bereiten Beamten verlangt.Diese Rechtsprechung ist durch die neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts überholt (vgl. Vielmehr hat der Rechtssuchende durch die Adressierung oder in anderer Weise klar zu dem Ausdruck zu bringen, für welches der angeschlossenen Gerichte die Berufungsschrift bestimmt ist. Februar 1982 abgelaufenen Berufungsfrist in die Verfügungsgewalt des Landgerichts, nicht aber des zuständigen Oberlandesgerichts gelangt war. Februar 1982 bei dem Oberlandesgericht eingegangen, wenn er nicht versehentlich nochmals der Geschäftsstelle des Landgerichts zugeleitet worden wäre. Zwar trifft es zu, daß Fristversäumungen, die auf Verzögerungen der Entgegennahme der Sendung durch das Gericht beruhen, dem Bürger nicht angelastet werden dürfen (vgl. Die Berufungsfrist wäre auch nicht gewahrt gewesen, wenn der Schriftsatz dem Oberlandesgericht noch am 23. Februar 1982 - dem letzten Tag der Frist -in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt ist. Zögerungen bei der Entgegennahme der Sendung, sondern auf der fehlerhaften Adressierung der Berufungsschrift, die allein in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fällt.
BUNDESGERICHTSHOF vi zb 12/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit jun., Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Horst-Peter U Istraße - Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Rechtsanwälte Schliersee - gegen 1. ABU Versicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang SfHHHh iflHHstraße 0, München 22, 2. He idrun^^^^^^H^^^^I J il ii li li 'I Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Dieter KB|, 2 Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr.Ankermann und Dr. Lepa beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 1982 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Last. Beschwerdewert: 34.000 IM. Gründe I. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Durch ein am 14. Januar 1982 verkündetes und am 22. Januar 1982 zugestelltes Urteil hat das Landgericht München I seine Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1982 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift, die er an das Landgericht München I adressiert hatte, hat folgenden Wortlaut: "In der Sache Firma Horst-Peter U^HHI jun. gegen AHHH-Vers. AG u.a. Az.: 19 0 HH/80 zeige ich an, daß ich den Kläger in der Berufungsinstanz vertrete und lege hiermit gegen das Urteil vom 14.1.1982, zugegangen am 22. Januar 1982, Berufung ein......." Die Berufungsschrift ist am 22. Februar 1982 bei der allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in München eingegangen. Sie ist dort mit dem Stempel aufdruck MAllgemeine Einlaufstelle I Eing. 22. FEB. 82 N 1 der Justizbehörden in München” versehen und an das Landgericht München I weitergeleitet worden. Dort hat die Registerführerin erkannt, daß der Schriftsatz für das Oberlandesgericht bestimmt war. Sie hat das Wort “Berufung” unterstrichen, auf dem Schriftsatz ”OLG” vermerkt und das Schriftstück in den Auslauf gegeben. Der Schriftsatz ist am 24. Februar 1982 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. II. 1. Nach Auffassung des Öberlandesgerichts ist die Berufung nicht innerhalb der am 22. Februar 1982 abgelaufenen Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden. Der Eingang des Schriftsatzes bei der allgemeinen Einlaufstelle bedeute im vorliegenden Fall nicht Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht (§ 518 ZPO). Hierfür sei vielmehr die Entgegennahme der Berufungsschrift für das Berufungsgericht durch einen dazu befugten und bereiten Beamten erforderlich gewesen. Daran fehle es. Zwar sei der Beamte der allgemeinen Einlaufstelle auch zur Entgegennahme von Schriftsätzen für das Oberlandesgericht befugt gewesen, doch habe er den Schriftsatz entsprechend der Adressierung nicht für das Oberlandesgericht, sondern für das Landgericht entgegengenommen und dorthin weitergeleitet. Nach der Dienstanweisung stehe der Eingang einer Sendung bei einer gemeinsamen Eingangsstelle dem Eingang bei derjenigen Justizbehörde gleich, an die sie adressiert sei. Der Schriftsatz sei deshalb zwar rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des Landgerichts, nicht aber des zuständigen Oberlandesgerichts gelangt. Die Berufungsfrist sei mithin nicht gewahrt. 2. Diese Entscheidung hält im Ergebnis den Angriffen des Beschwerdeführers stand. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Berufung als verspätet angesehen. Sie ist nicht innerhalb der am 22. Februar 1982 abgelaufenen Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden (§ 518 ZPO). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine für das Oberlandesgericht bestimmte, jedoch irrig an das Landgericht adressierte und bei der gemeinsamen Briefannahmestelle eingegangene Berufungsschrift die Berufungsfrist dann nicht wahrt, wenn sie von der Annahmestelle an das Landgericht, von diesem an das Oberlandesgericht weitergeleitet wird und dort erst nach Fristablauf eingeht (BGH, Beschl.v.24. September 1975 - IV ZB 21/75 - NJW 1975, 2294 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Beschl.v.13. Oktober 1982 - IV b ZB 154/82 -VersR 1983, 59). Die neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geben keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht gelangt durch eine am Gesetzeswortlaut orientierte, aber auch verfassungsrechtlich gebotene Auslegung zu dem Ergebnis, daß der Begriff der "Einreichung” im Sinne des § 518 Abs. 1 ZPO eine einseitige Prozeßhandlung des Betroffenen bezeichnet, die der Mitwirkung eines Bediensteten des Gerichts nicht bedarf; entscheidend ist danach allein, daß das Schriftstück innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (BVerfGE 52, 203 /208 f.7; 57, 117 /^207). Dem Oberlandesgericht kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn es unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Einreichung der Berufung die Entgegennahme der Berufungsschrift für das Berufungsgericht durch einen dazu befugten und bereiten Beamten verlangt.Diese Rechtsprechung ist durch die neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts überholt (vgl. auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1981 - VII ZB 27/80 « NJW 1981, 1216 und 13. Oktober 1982 - aaO). Die Einlieferung bei einer für mehrere Gerichte eingerichteten Einlaufstelle begründet nicht die Verfügungsgewalt aller angeschlossenen Gerichte. Vielmehr hat der Rechtssuchende durch die Adressierung oder in anderer Weise klar zu dem Ausdruck zu bringen, für welches der angeschlossenen Gerichte die Berufungsschrift bestimmt ist. Dieses Gericht erlangt bei der Einlieferung die Verfügungsgewalt (vgl. BGH, Beschl.des IVb-ZivilSenats vom 13. Oktober 1982 - aaO). Das Oberlandesgericht ist mithin im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß der Schriftsatz infolge der Adressierung innerhalb der am 22. Februar 1982 abgelaufenen Berufungsfrist in die Verfügungsgewalt des Landgerichts, nicht aber des zuständigen Oberlandesgerichts gelangt war. Die Verfügungsgewalt des Oberlandesgerichts wurde ausweislich des Stempelaufdrucks erst am 24. Februar 1982 und damit nach Fristablauf begründet. Der Beschwerdeführer kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Schriftsatz wäre noch am 23. Februar 1982 bei dem Oberlandesgericht eingegangen, wenn er nicht versehentlich nochmals der Geschäftsstelle des Landgerichts zugeleitet worden wäre. Zwar trifft es zu, daß Fristversäumungen, die auf Verzögerungen der Entgegennahme der Sendung durch das Gericht beruhen, dem Bürger nicht angelastet werden dürfen (vgl. BVerfGE 52, 203 /5077). Auf einer solchen Verzögerung beruht die Fristversäumung im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Berufungsfrist wäre auch nicht gewahrt gewesen, wenn der Schriftsatz dem Oberlandesgericht noch am 23. Februar 1982 zugegangen wäre. Entscheidend ist nämlich, ob er noch am 22. Februar 1982 - dem letzten Tag der Frist -in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt ist. Daß dies nicht geschehen ist, beruht nicht auf Ver- Zögerungen bei der Entgegennahme der Sendung, sondern auf der fehlerhaften Adressierung der Berufungsschrift, die allein in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fällt. Dr. Hiddemann Scheffen Dr.Kulimann Dr.Ankermann Dr.Lepa