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BGH · VI ZB 12/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 12/76

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Februar 1976 wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das zu ihren Ungunsten ergangene Urteil des Landgerichts vom 20. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorgetragen und März 1976 bei einer Besprechung mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden und habe unmittelbar darauf die Berufungsschrift diktiert. Die im Büro allgemein bestehende Anweisung, in Fällen eiliger Fristsachen den Eingang der Schriftsätze beim Oberlandesgericht telefonisch zu erfragen, sei in dieser Sache aus unerklärlichen Gründen nicht befolgt worden. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, daß das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Wahl von Fristen überspannt, wenn es von ihm verlangt, eilige Schriftsätze immer gesondert behandeln zu lassen, um ihre rechtzeitige Absendung zu gewährleisten. Auch seine Forderung, der Rechtsanwalt müsse sich den rechtzeitigen Eingang von Fristsachen bei Gericht in jedem Falle am Tage des Fristablaufes telefonisch bestä- Jedenfalls beruht im vorliegenden Fall die Versäumung der Berufungsfrist auf einem anderen Organisationsmangel im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und ist von ihnen verschuldet; dieses Verschulden müssen sich die Beklagten zurechnen lassen (§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO). Daran mögen hier Zweifel bestehen, weil der Rechtsanwalt die Berufungsschrift sofort nach Erteilung des Auftrages an ihn diktiert und noch am selben Tag unterzeichnet hat. Die Beklagten haben nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten Anwei- Daß die Berufungsschrift in dieser Sache in der Postmappe liegen geblieben und noch nicht einmal postfertig gemacht worden war, hätte bei der gebotenen wirksamen Kontrolle des Postausganges sogleich bemerkt werden müssen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungsschriftOberlandesgerichtZBMärzBeschlußPostProzeßbevollmächtigtenBüro

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 12/76	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
des Heizungsbauer^Jxünter HflB«	Straße
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der	,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Hugo Rj
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagten und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte Dr. flHHftpp,,
gegen
 die Schülerin Sabine S	,
geboren am MHHHV1966, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Christel1_S^MBBP>fw., geb.
HdB^fetraße'
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 9. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Beschwerdewert: 13.000 DM.
Gründe
I.
Am 23. Februar 1976 wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das zu ihren Ungunsten ergangene Urteil des Landgerichts vom 20. Januar 1976 zugestellt; die Berufungsfrist lief mithin am 23. März 1976 ab. Die Berufung, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ging Jedoch erst am 5. April 1976 beim Oberlandesgericht ein.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorgetragen und
 
glaubhaft gemacht: Rechtsanwalt Dr. H. sei am 22. März 1976 bei einer Besprechung mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden und habe unmittelbar darauf die Berufungsschrift diktiert. Sie sei ihm kurz nach 17.00 Uhr desselben Tages zusammen mit der sonstigen Post vorgelegt und von ihm unterzeichnet worden. Bei der Abfertigung der Post müsse das Schriftstück jedoch versehentlich in einer Mappe zurückgelassen worden sein. Es sei erst in der folgenden Woche darin entdeckt worden. Die im Büro allgemein bestehende Anweisung, in Fällen eiliger Fristsachen den Eingang der Schriftsätze beim Oberlandesgericht telefonisch zu erfragen, sei in dieser Sache aus unerklärlichen Gründen nicht befolgt worden.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich deren sofortige Beschwerde.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Den Beklagten ist zwar zuzugeben, daß das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Wahl von Fristen überspannt, wenn es von ihm verlangt, eilige Schriftsätze immer gesondert behandeln zu lassen, um ihre rechtzeitige Absendung zu gewährleisten. Auch seine Forderung, der Rechtsanwalt müsse sich den rechtzeitigen Eingang von Fristsachen bei Gericht in jedem Falle am Tage des Fristablaufes telefonisch bestä-
 
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/
tigen lassen, insbesondere dann, wenn die Sache erst am Vortage zur Post gegeben sei, dürfte zu weit gehen.
Indessen brauchen diese Fragen hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls beruht im vorliegenden Fall die Versäumung der Berufungsfrist auf einem anderen Organisationsmangel im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und ist von ihnen verschuldet; dieses Verschulden müssen sich die Beklagten zurechnen lassen (§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO). Es mag dahingestellt bleiben, ob hier schon eine fehlende sofortige Eintragung der neuen BerufungsSache in den Fristenkalender und damit in der Folge die fehlende Möglichkeit für eine Kontrolle, ob der fristwahrende Schriftsatz wirklich aus dem Büro hinausgegangen ist - vorher darf die Frist im Kalender nicht gestrichen werden (vgl. BGH Beschl. v. 21. Dezember 1972 - VII ZB 16/72 - VersR 1973, 278 m. w. Nachw.) - einen Organisationsmangel des Anwaltsbüros darsteilt. Daran mögen hier Zweifel bestehen, weil der Rechtsanwalt die Berufungsschrift sofort nach Erteilung des Auftrages an ihn diktiert und noch am selben Tag unterzeichnet hat. In jedem Falle jedoch gehört es zu den Organisationsaufgaben eines Anwaltes, wirksame Kontrollmaßnahmen zu schaffen, die gewährleisten können, daß die Fristsachen auch tatsächlich abgesandt oder doch wenigstens postfertig gemacht werden (vgl. dazu im einzelnen BGH Beschl. v. 29. März 1974 - I ZB 7/73 - VersR 1974, 884, ferner Beschluß vom 31. Mai 1976 - VII ZB 8/76 -VersR 1976, 962).
Die Beklagten haben nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten Anwei-
sungen für die Ausgangskontrolle der Post bestanden haben und welcher Art sie gewesen sein könnten. Das Fehlen der entsprechenden organisatorischen Maßnahmen ist für die Fristversäumung ursächlich geworden. Daß die Berufungsschrift in dieser Sache in der Postmappe liegen geblieben und noch nicht einmal postfertig gemacht worden war, hätte bei der gebotenen wirksamen Kontrolle des Postausganges sogleich bemerkt werden müssen. Die Versäumung der Berufungsfrist hätte dadurch vermieden werden können. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, daß diese Versäumung auf einem Naturereignis oder einem unabwendbaren Zufall beruht und nicht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Infolgedessen ist ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt worden.
Dr. Weber	Scheffen	Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt