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BGH · VI ZB 12/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 12/66

Bie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 9. . Der Beklagte hat die am 21. Er hat vorgetragen, die Ehefrau seines Prozessbevoilmächtigten, die seit Jahren die Fristen überwache, und der hierbei noch nie ein Versehen unterlaufen sei, habe die Begründungsfrist ordnungsgemäss im Terminkalender eingetragen, und zwar sei eine Frist auf den 10. Zur Glaubhaftmachung hat sich der Beklagte auf eidesstattliche Versicherungen des Prozessbevoilmächtigten und seiner Ehefrau sov/ie auf die von ihm vorgelegten Blätter aus dem Fristenkalender des Prozessbevollmächtigten vom 10. Bas Kammergericht hat durch den angefochtenen Beschluss die erbetene Wiedereinsetzung versagt und die Berufung wegen Weil in den vom Beklagten vorgelegten Blättern aus dem Fristenkalender seines Prozessbevollmächtigten die Fristen zu dem 10. Pas Wiedereinsetzungs-gesuch enthielt aber keine Angaben darüber, v/ie der Prozess-beVollmächtigte des Beklagten das Hinausgehen fristvÄrender Schriftstücke bei Notfristen kontrolliert hat; es ist in ihn auch nicht dargelegt, aus welchem Grunde die auf den 10. Der Beklagte hat die fehlenden Erklärungen zwar mit der sofortigen Beschwerde nachgeholt; er hat vorgetragen, im Terminkalender eingetragene Notfristen würden nur auf besondere Verfügung seines Prozessbevöllmächtigten gelöscht, die erst nach Erledigung der fristwahrenden Mai 1966, ausweislich der Akten abgegangen am 3- Mai, dem Prozessbevollmä^htigten des Beklagten ausdrücklich anheimgegeben, binnen 10 Tagen darzulegen und glaubhaft zu machen, wie in seinem Büro das Hinausgehen fristwahrender Schriftstücke bei Notfristen kontrolliert v/erde, und aus welchem Grunde im vorliegenden Falle die im Fristenkalender auf den 10. Die erst mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Erklärungen des Beklagten, die bereits im Wiedereinsetzunge-gesuch. spätestens aber auf die Verfügung des Kammergericht$ vom 2.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungWiedereinsetzungBrKammergerichtFristMärzNotfristenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2805 01r
VI ZB 12/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Herbert B

Beklagter, Berufungakläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Hausfrau Therese G
geb.

B
- Prozessbevollmächtigter II. Instanz:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
d

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 7. Oktober 1966 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Heinrich Meyer,
 Br. Pfretzschner und Br. Nüßgens beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 9. Juni 1966 wird auf seine Kosten zurückgewi e sen.
Gründe :
. Der Beklagte hat die am 21. Februar 1966 eingelegte Berufung erst mit einem am 1. April 1966 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen, die Ehefrau seines Prozessbevoilmächtigten, die seit Jahren die Fristen überwache, und der hierbei noch nie ein Versehen unterlaufen sei, habe die Begründungsfrist ordnungsgemäss im Terminkalender eingetragen, und zwar sei eine Frist auf den 10. und eine weitere Frist auf den 20. März 1966 vermerkt worden. Burch ein unerklärliches Versehen der Ehefrau sei die Frist vom 21. März 1966 nicht vorgelegt worden. Ber Prozessbevollmächtigte habe die Akten bei einer Kontrolle am 23* März im Aktenbock vor gefunden. Zur Glaubhaftmachung hat sich der Beklagte auf eidesstattliche Versicherungen des Prozessbevoilmächtigten und seiner Ehefrau sov/ie auf die von ihm vorgelegten Blätter aus dem Fristenkalender des Prozessbevollmächtigten vom 10. und 20. März 1966 bezogen, auf denen die auf den 10. und 20. März eingetragenen Fristen gelöscht waren.
Bas Kammergericht hat durch den angefochtenen Beschluss die erbetene Wiedereinsetzung versagt und die Berufung wegen
3 -
Versäumung der Begründungsfrist gern. §§ 519 Abs. 2,
5'19 b ZPO als unzulässig verworfen3
Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofort!* Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben.
Weil in den vom Beklagten vorgelegten Blättern aus dem Fristenkalender seines Prozessbevollmächtigten die Fristen zu dem 10. und 20. Marz 1966 zur Begründung der Berufung trotz ihrer Versäumung gelöscht waren, hat es das Kammergericht mit Recht in Zweifel gezogen, ob der Prozess-bevollmächtigte die äusserste von ihm vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt zur Wahrung der Frist zur Begründung der Berufung angewandt hat; denn nach fester Rechtsprechung ist eine Fristenkontrolle, die nur die rechtzeitige Vorlage der Akten zu dem Gegenstand hat, bei Notfristen nicht ausreigheatf Bei diesen ist es vielmehr erforderlich, dass die Frist erst nach der fristv/ahrenden Handlung, hier also nach Begründung der Berufung, gelöscht wird, weil nur in diesem Falle die Fristenkontrolle nicht nur die Vorlage der Akten, sondern auch dir Innehaltung.der Frist zu gewährleisten vermag (vergl. Beschluss des erkennenden Senats vom 1^ März 1953 - VI ZB 3/52 - LM § 233 ZPO Nr. 33). Pas Wiedereinsetzungs-gesuch enthielt aber keine Angaben darüber, v/ie der Prozess-beVollmächtigte des Beklagten das Hinausgehen fristvÄrender Schriftstücke bei Notfristen kontrolliert hat; es ist in ihn auch nicht dargelegt, aus welchem Grunde die auf den 10. und 20. März 1966 vermerkten Fristen trotz ihrer Versäumung gelöscht worden 3ind.
Der Beklagte hat die fehlenden Erklärungen zwar mit der sofortigen Beschwerde nachgeholt; er hat vorgetragen, im Terminkalender eingetragene Notfristen würden nur auf besondere Verfügung seines Prozessbevöllmächtigten gelöscht, die erst nach Erledigung der fristwahrenden
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Handlung ergehe. Im vorliegenden Falle habe der Anwalt persönlich die Fristen gelöscht, und zwar nach Entdeckung der Versäumnis und nach Erledigung der Sache. Eine solche Nachschiebung von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist ist indes nur zulässig, wenn das Gericht, das über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hatte, es an der erforderlichen Aufklärung hat fehlen lassen (BGHZ 2,342; Entscheidung des erkennenden Senats vom 29* März I960 - VI ZB 2/60 - VersR I960, 611). Hier hat aber las Kammergericht durch Verfügung vom 2. Mai 1966, ausweislich der Akten abgegangen am 3- Mai, dem Prozessbevollmä^htigten des Beklagten ausdrücklich anheimgegeben, binnen 10 Tagen darzulegen und glaubhaft zu machen, wie in seinem Büro das Hinausgehen fristwahrender Schriftstücke bei Notfristen kontrolliert v/erde, und aus welchem Grunde im vorliegenden Falle die im Fristenkalender auf den 10. und 20. März 1966 notierten Fristen gelöscht worden seien. Erst nach fruchtlosem Fristablauf, am 9* Juni 1966, hat es über das Y/iedereinsetzungsgesuch entschieden.
 
Die erst mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Erklärungen des Beklagten, die bereits im Wiedereinsetzunge-gesuch. spätestens aber auf die Verfügung des Kammergericht$ vom 2. Mai 1966 hätten vorgebracht werden müssen, können somit nicht mehr berücks^^tigt werden. Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Hanebeck	Dr.	Bode	Meyer
 Dr. Pfretzschner
 Dr*KUßgens