ftlgung des Vorsitzenden ist auch dann wirksam mitgeteilt, wenn der Frozeßbevollaächtig-te auf fernmündliche Anfrage durch die Geschäftsstelle des Gerichts Kenntnis von der Verlängerung erhält. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 3« November 1955 am 22» Dezember 1955 rechtzeitig Be-rufurg eingelegt und mit dem am 21. Am 24* Januar 1956 hat die Geschäftsstelle des Senats eine Ausfertigung dieser Verfügung zur Zustellung hinausgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß die Frist zur Begründung der Berufung nur vor ihrem Ablauf • wirksam verlängert werden kann, und hat weiterhin ausgeführt: Die Verlängerung der Frist zur Berufungebegründung sei nicht schon damit, daß der Vorsitzende sie verfügt habe, sondern erst mit ihrer HSnausgabe durch die Geschäftsstelle wirksam geworden. Januar 1956 fernmündlich bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts nach der Entscheidung über den Verlängerungsantrag erkundigt und‘ dort von Prl. hat, daß die Begründungsfrist bis 20. Damit steht fest, daß die Verfügung über die Fristverlängerung schon am 23« Januar 1956 wirksam geworden ist und von dem ursprünglichen Schlußtermin entbunden hat (BGHZ 4, 390 ^5927), denn § 329 Abs 5 Satz 2 ZPO*erfordert nur, daß die Verfügung formlos mitgeteilt wird. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann auch eine fernmündliche Mitteilung den Anforderungen dieser Vorschrift genügen (BGHZ 14* 148). In dem damals entschiedenen Falle ist das Büro des Prozeßbevollmüchtigten auf Veranlassung des Senatsvorsitzenden fernmündlich davon benachrichtigt worden, daß die beantragte Fristverlängerung bewilligt worden sei. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, daß die Verfügung Über die Fristverlängerung mit dieser fernmündlichen Mitteilung wirksam geworden ist. Nichts anderes kann aber gelten, wenn der Anwalt wie im vorliegenden Falle fernmündlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts angefragt und dort erfahren hat, daß die Frist entsprechend seinem Antrag verlängert worden ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob diese Mitteilung von der Fristverlängerung auf Veranlassung des SenatavorBitzenden oder auf eine Anfrage des Prozeßbevollmächtigten gemacht worden ist.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2352 031 Gesetz: ZFQ §§ 329 Abs 3 Satz 2, 224 Abs 2, 519 Rechtssatz: Bine die Fristverlängerung anordnende Ver- ftlgung des Vorsitzenden ist auch dann wirksam mitgeteilt, wenn der Frozeßbevollaächtig-te auf fernmündliche Anfrage durch die Geschäftsstelle des Gerichts Kenntnis von der Verlängerung erhält. Aktenzeichen: TI ZB 12/56 Beschl. a. BOB vom 30. Hai 1956 OLG München VI ZB 12/56 Beschluß In Sachen des Schuhfabrikanten Georg . S in Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Vertreten durch: Hechtsanwälte und gegen den Bauunternehmer Josef Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Vertreten durch: Rechtsanwalt hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Br. Bode und Br. Hauß beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23- März 1956 aufgehoben- Gründe s Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 3« November 1955 am 22» Dezember 1955 rechtzeitig Be-rufurg eingelegt und mit dem am 21. Januar 1936 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage beantragt, die Prist zur Begründung.der Berufung zu verlängern. Der stellvertretende Vorsitzende des Senats hat am Samstag, den 21. Januar 1956 verfügt, daß die BegrUndungsfa?igt bis 20. Februar 1956 verlängert wird. Am 24* Januar 1956 hat die Geschäftsstelle des Senats eine Ausfertigung dieser Verfügung zur Zustellung hinausgegeben. Die Empfangsbescheinigung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten trägt den Datumsstempel vom 24. Januar 1956, wobei die Ziffer 4 mit Tinte in eine 3 geändert ist. Das Oberlandesgericht hat die am 20. Februar 1956 eingegangene Berufungsbegründung als verspätet angesehen und deshalb die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen ■(§ 519 b ZPO). Es ist davon ausgegangen, daß die Frist zur Begründung der Berufung nur vor ihrem Ablauf • wirksam verlängert werden kann, und hat weiterhin ausgeführt: Die Verlängerung der Frist zur Berufungebegründung sei nicht schon damit, daß der Vorsitzende sie verfügt habe, sondern erst mit ihrer HSnausgabe durch die Geschäftsstelle wirksam geworden. Das sei am 24« Januar 1956 der Fall gewesen, denn erst an diesem Tage sei die Verlängerungs Verfügung bei Gericht hinausgegangen; die Abänderung der Ziffer 4 in dem Stern*elaufdruck der Rechtsanwälte Dr. Fr. und E. R^m^in Ziffer 5 beruhe offensichtlich auf einem Irrtum, denn vor Hinausgabe der Ausfertigung könne sie wohl< nicht in den Besitz der Anwälte gelangt sein. Eine frühere Mitteilung an die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sei weder verfügt noch erfolgt, Da der 22. Ja nuar 1956 ein Sonntag gewesen sei, habe die Begründungsfrist am 23- Januar 1956 um 24 Uhr ihr Ende gefunden. Am 24. Ja- nuar 1956 habe die bereite abgelaufene Prist nicht mehr verlängert werden können. Gegen diesen am 27« Marz 1956 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 10. April 1956 sofortige Beschwerde eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist nach §§ 56? Abs 3 ZPO in Verbindung mit §§ 519 b Abs 2t 547 Abs 1 Ziff 1 ZPO zulässig. Es ist form-* und fristgerecht eingelegt und auch sachlich begründet. Der Beklagte hat durch Vorlage einer Potokcpie des Aktenvermerks seines Prozeßbevollmächti&ten vom 23. Januar 1956 sowie durch eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Alfred K^^pund des Bürovorstehers Egon Bp^| nachgewiesen, daß Rechtsanwalt K^^Mich 8111 23. Januar 1956 fernmündlich bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts nach der Entscheidung über den Verlängerungsantrag erkundigt und‘ dort von Prl. hat, daß die Begründungsfrist bis 20. Februar 1956 verlängert sei. Damit steht fest, daß die Verfügung über die Fristverlängerung schon am 23« Januar 1956 wirksam geworden ist und von dem ursprünglichen Schlußtermin entbunden hat (BGHZ 4, 390 ^5927), denn § 329 Abs 5 Satz 2 ZPO*erfordert nur, daß die Verfügung formlos mitgeteilt wird. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann auch eine fernmündliche Mitteilung den Anforderungen dieser Vorschrift genügen (BGHZ 14* 148). In dem damals entschiedenen Falle ist das Büro des Prozeßbevollmüchtigten auf Veranlassung des Senatsvorsitzenden fernmündlich davon benachrichtigt worden, daß die beantragte Fristverlängerung bewilligt worden sei. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, daß die Verfügung Über die Fristverlängerung mit dieser fernmündlichen Mitteilung wirksam geworden ist. Nichts anderes kann aber gelten, wenn der Anwalt wie im vorliegenden Falle fernmündlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts angefragt und dort erfahren hat, daß die Frist entsprechend seinem Antrag verlängert worden ist. Auch darin liegt eine formlose mitteilungi Dabei ist wesentlich, daß der AnwäLt vor Ablauf der alten Frist durch die Geschäftsstelle des Gerichts Kenntnis von der Verlängerung erhalten hat. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob diese Mitteilung von der Fristverlängerung auf Veranlassung des SenatavorBitzenden oder auf eine Anfrage des Prozeßbevollmächtigten gemacht worden ist. Daß die Gerichtsakten hierüber keinen Vermerk enthalten, steht dem Wirksamwerden der Verfügung nicht entgegen (BGHZ 14, 148). Die Berufungsbegründung ist am 20. Februar 1956, also rechtzeitig vor Ablauf des in der Verlange rungs Verfügung gesetzten neuen Schlußtermins eiiigegangen. Daher war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Das Oberlandesgericht wird bei seiner nochmaligen Entscheidung über die Berufung auch über die mosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. Dr. KleineweferB Dr. Gelhaar Dr.K.E-Meyer Br.Bode Dr.Hauß