* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZB 12/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 12/12

2 Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Klägers dessen Vorbringen in vollem Umfang geprüft. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) im Schriftsatz vom 20. Januar 2012, seinen bisherigen Vortrag um die Anweisung an seine Büroangestellte, die korrigierte Berufungsschrift per Telefax an das Landgericht Zwickau zu übermitteln, erweitert. Bei dem Beschluss vom 26.

StöhrVortragZwickauZPOKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

VI ZB 12/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. September 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Die-derichsen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 31. Juli 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2	Der	Senat hat bei seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des
 Klägers dessen Vorbringen in vollem Umfang geprüft. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) im Schriftsatz vom 20. Januar 2012, per Telefax eingegangen beim Landgericht am 23. Januar 2012, seinen bisherigen Vortrag um die Anweisung an seine Büroangestellte, die korrigierte Berufungsschrift per Telefax an das Landgericht Zwickau zu übermitteln, erweitert. Sowohl im fristwahrenden Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 als auch in der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten fehlt
 jedoch der entscheidende Vortrag. Bei dem Beschluss vom 26. Juni 2012 hat es mithin sein Bewenden.
Galke	Zoll	Wellner
 Diederichsen
Stöhr
 Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal, Entscheidung vom 04.10.2011 - 1 C 411/11 -LG Zwickau, Entscheidung vom 27.01.2012 - 6 S 214/11 -