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BGH · VI ZB 12/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 12/08

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“) zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zu dem Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
HammStöhrMüllerGesetzZBAzRechtsbeschwerdestatthaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 12/08
vom 14. April 2008 in dem Rechtsstreit
OLG Hamm - Az. 18 W 64/07 vom 07.01.2007; LG Bochum - Az. 14 0 128/07 vom 02.11.2006;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Diederichsen, Stöhr und Zoll beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 2008 - 18 W 64/07 -keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO.
Ebenso nicht statthaft ist eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, VI ZB 24/02, Beschluss vom 28.06.2002 n. v.).
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“) zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zu dem Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist (vgl. Beschluss vom 07. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ff. und VersR 2002, 636).
Der Antragsteller wird gebeten, von weiteren Eingaben in dieser Sache abzusehen; diese können nicht mehr beantwortet werden.
Stöhr
 Zoll
Müller
 Wellner
Diederichsen