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BGH · VI ZB 12/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 12/07

1 Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist anlog § 578 ZPO unter den Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO nur dann gegen einen unanfechtbaren Beschluss gegeben, wenn durch diesen das Verfahren beendet wurde. Nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2007 beendete das Verfahren, sondern der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.

Zitierte Normen: § 578 ZPO
ProzesskostenhilfeFrankfurt/MainBundesgerichtshofsDiederichsenMüllerWiederaufnahmeZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 12/07
vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Der Antrag der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist anlog § 578 ZPO unter den Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO nur dann gegen einen unanfechtbaren Beschluss gegeben, wenn durch diesen das Verfahren beendet wurde.
2	Dies ist hier nicht der Fall. Nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2007 beendete das Verfahren, sondern der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2007 -IW 61/06. Die Rechtsbeschwerde war bereits unzulässig.
3	Zudem	sind die Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO für die
 Wiederaufnahme nicht dargetan.
4	Damit	hat weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Restitutionsklage Aussicht auf
 Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher zurückzuweisen.
Müller	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.10.2006 - 2/4 O 32/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.01.2007 - 1 W 61/06 -