Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Schlick am 17. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Zu seinem Wiedereinsetzungsgesuch hat der Kläger vorgetragen, der Vorschrift des § 14 BbgGerNeuOG sei eine Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Streitsache nicht zwingend zu entnehmen. Zudem sei seinem Prozeßbevollmächtigten während der Begründungsfrist auf telefonische Nachfrage von der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Potsdam erklärt worden, es sei noch kein Geschäftszeichen verteilt worden; für die Begründung des Rechtsmittels genüge es, wenn der betreffende Schriftsatz unter Angabe der Parteien fristgemäß beim Bezirksgericht eingereicht werde. März 1994 den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung wegen Verspätung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte die gerichtlichen Zuständigkeiten sorgfältig prüfen und dabei das bereits am 14. Juni 1993 noch als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin zugelassen gewesen; seine Zulassung beim Kreisgericht Potsdam sei erst am 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Nach dem zur Begründung des Antrags vorgetragenen Sachverhalt ist davon auszugehen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruht, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. 1. Wie der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht mehr in Zweifel zieht, ergab sich aus § 14 Abs. 1 BbgGer-NeuOG, daß die Zuständigkeit für das Berufungsverfahren in der Streitsache mit Wirkung vom 1. Der Kläger stellt auch nicht mehr in Frage, daß ein Rechtsanwalt die für seine Praxis bedeutsamen Landesgesetze kennen muß. 3. Das Vorbringen des Klägers, sein Prozeßbevollmächtigter sei erst am 1. 4. Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach Einsicht der gesetzlichen Vorschriften noch Zweifel über die gerichtliche Zuständigkeit gehabt hätte, dann hätte er, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, den sichersten Weg wählen und die Berufungsbegründung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Oberlandesgericht einreichen müssen.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZB 11/94 vom 17. Mai 1994 in dem Rechtsstreit Horst Weg Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen Hans-Jürgen jMi-Na s BMHHistraße d Pl KG, TmHVstraße FWmmmm VIMWM^P-Aktiengesellschaf t, vertreten durch den Vorstand Dr. Uwe H—11, Dr. Jan Dr. DiethardjMHHB, Dr. Reiner Heinz P4H§p, Dr. Wolfgang Dr. Alexander Manfred I( Zweigniederlassung Fl Fl Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: anwältin Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Schlick am 17. Mai 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. März 1994 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 12.857 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat gegen das am 14. Oktober 1993 zugestellte klageabweisende Urteil des Kreisgerichts Perleberg am 12. November 1993 bei dem Bezirksgericht Potsdam Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel mit einem an dasselbe Gericht adressierten, am Montag, dem 13. Dezember 1993, bei dem Landgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz begründet. Seit dem 1. Dezember 1993 war jedoch gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsge- 3 setzes im Land Brandenburg (BbgGerNeuOG) vom 14. Juni 1993 (GVB1. I 198) das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht für das Berufungsverfahren zuständig. Gegenüber diesem Gericht hat der Kläger mit einem am 27. Dezember 1993 eingegangenen Schriftsatz die Berufungsbegründung wiederholt und zugleich um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist nachgesucht. Zu seinem Wiedereinsetzungsgesuch hat der Kläger vorgetragen, der Vorschrift des § 14 BbgGerNeuOG sei eine Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Streitsache nicht zwingend zu entnehmen. Zudem sei seinem Prozeßbevollmächtigten während der Begründungsfrist auf telefonische Nachfrage von der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Potsdam erklärt worden, es sei noch kein Geschäftszeichen verteilt worden; für die Begründung des Rechtsmittels genüge es, wenn der betreffende Schriftsatz unter Angabe der Parteien fristgemäß beim Bezirksgericht eingereicht werde. Dem sei er nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 8. März 1994 den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung wegen Verspätung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte die gerichtlichen Zuständigkeiten sorgfältig prüfen und dabei das bereits am 14. Juni 1993 verkündete Brandenburgische Neuordnungsgesetz beachten müssen; bei etwaigen Zweifeln hätte er die Berufungsbegründung sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht einreichen müssen. 4 Gegen den am 17. März 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die am 31. März 1994 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung bringt er ergänzend vor, sein Prozeßbevollmächtigter sei bei Verkündung des Brandenburgisehen Neuordnungsgesetzes am 14. Juni 1993 noch als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin zugelassen gewesen; seine Zulassung beim Kreisgericht Potsdam sei erst am 1. November 1993 erfolgt. Den Text des Neuordnungsgesetzes habe der Anwalt erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist von seiner Buchhandlung erhalten. II. Die formund fristgerecht eingegangene und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Nach dem zur Begründung des Antrags vorgetragenen Sachverhalt ist davon auszugehen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruht, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. 1. Wie der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht mehr in Zweifel zieht, ergab sich aus § 14 Abs. 1 BbgGer-NeuOG, daß die Zuständigkeit für das Berufungsverfahren in der Streitsache mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 auf das Brandenburgisehe Oberlandesgericht übergegangen war. Nach diesem Zeitpunkt war deshalb allein dieses Gericht das für 5 die Einreichung der Begründung zuständige Berufungsgericht im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 2. Der Kläger stellt auch nicht mehr in Frage, daß ein Rechtsanwalt die für seine Praxis bedeutsamen Landesgesetze kennen muß. Insbesondere hat er sich über deren Auswirkung auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu informieren. Dies gilt vor allem für einen in den neuen Bundesländern zugelassenen Rechtsanwalt bei der Prüfung der Frage, an welches Gericht ein Rechtsmittel oder dessen Begründung zu richten sind. Auf eine telefonische Auskunft, die er dazu von der Geschäftsstelle eines befragten Gerichts erhält, darf er sich schon wegen möglicher Mißverständnisse nicht verlassen; er hat sich vielmehr eigenverantwortlich von der Zuständigkeitsregelung zu überzeugen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93 - LM ZPO § 233 (Ga) Nr. 14 = MDR 1994, 304 = BGHR ZPO § 233 Anwaltsverschulden 5; zu einem Sonderfall s. auch BGH, Beschluß vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 185/88 - VersR 1989, 603 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 2) . 3. Das Vorbringen des Klägers, sein Prozeßbevollmächtigter sei erst am 1. November 1993 als Rechtsanwalt im Land Brandenburg zugelassen worden, vermag ihn nicht zu entlasten. Gerade weil der Anwalt zuvor in einem anderen Bundesland tätig gewesen war, hatte er sich bei seinem Wechsel nach P^pm besonders sorgfältig über etwaige Abweichungen in den jeweils einschlägigen Landesgesetzen zu informieren. 4. Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach Einsicht der gesetzlichen Vorschriften noch Zweifel über die gerichtliche Zuständigkeit gehabt hätte, dann hätte er, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, den sichersten Weg wählen und die Berufungsbegründung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Oberlandesgericht einreichen müssen. Dr. Kullmann Dr. Lepa Bischoff Dr. Müller Schlick