BGH · VI ZB 11/92 vom 22.09.1992
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressier am 22. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. November 1991 haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt mit der Begründung, weder sie noch ihren Prozeßbevollmächtigten treffe ein Verschulden an der Fristversäumung. Infolge eines Versehens habe sie diesen Schriftsatz in jenem Raum belassen und nicht in den für die Gerichtspost bestimmten Korb gelegt, so daß er nicht rechtzeitig zu dem Gericht gebracht worden sei. Mit dem angefochtenen Beschluß, der den Beklagten am 5. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, auch wenn im angefochtenen Beschluß nur die Wiedereinsetzung versagt, nicht hingegen bereits die Berufung verworfen wurde (vgl. ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, das sich die Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Es muß dafür gesorgt werden, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Die Beklagten haben nichts dafür vorgetragen, daß im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten eine diesen Anforderungen entsprechende wirksame Ausgangskontrolle besteht. Zur Begründung der Beschwerde ist insoweit lediglich geltend gemacht, auch eine Kontrolle des Fristenkalenders am 25. Oktober 1991 hätte nicht dazu führen können, das hier vorliegende Versäumnis noch rechtzeitig zu erkennen; denn da der für die Gerichtspost bestimmte Korb geleert worden sei, habe zweifelsfrei angenommen werden müssen, daß auch der Berufungsbegrün- Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sich eine wirksame Ausgangskontrolle nicht in der allgemeinen Prüfung erschöpfen, ob der in der Anwaltskanzlei für die Gerichtspost bestimmte Korb leer ist. Die Verpflichtung des Prozeßbevollmächtigten, bei fristwahrenden Schriftsätzen eine sichere Vorsorge dahin zu treffen, daß die Schriftstücke nicht nur gefertigt werden, sondern auch tatsächlich bestimmungsgemäß hinausgehen, macht vielmehr eine gezielte Nachprüfung dahin erforderlich, ob die aus dem Fristenkalender als fristgebunden ersichtlichen Schriftsätze in einer Weise bereitgelegt sind, welche ihre bestimmungsgemäße Übermittlung sicherstellt. Vielmehr muß dann entweder bei Einlegung der Schriftstücke in den Korb oder bei dessen Durchsicht vor seiner Leerung anhand der Fristeneintragungen im Kalender geprüft werden, ob sich die betreffenden fristwahrenden Schriftsätze tatsächlich im Korb befinden, und ihr Transport zu dem Gericht sichergestellt werden. Hätte es eine diesen Anforderungen genügende Endkontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegeben, hätte ohne weiteres rechtzeitig festgestellt werden können, daß sich die Berufungsbegründungsschrift in vorliegender Sache nicht unter den zu dem Gericht zu befördernden Schriftstücken befand. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.