Für den Erstbeklagten (im folgenden: Beklagten) ist im ersten Rechtszug zunächst Rechtsanwalt W. Dezember 1990 hat der Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. habe ihn weder über den Verfahrensstand noch über die Zustellung des angefochtenen Urteils informiert; er habe noch nicht einmal gewußt, daß Rechtsanwalt S. als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts W. als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts W. Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils an Rechtsanwalt S. als amtlich bestellten Vertreter des Rechtsanwalts W. Er ist auch in der Folge vor dem Landgericht als Prozeßbevollmächtigter für den Beklagten aufgetreten, hat für ihn Schriftsätze eingereicht und Anträge gestellt bzw. Das ist erst mit Schriftsatz vom 3. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden von der Zustellung des landgerichtlichen Urteils zunächst keine Kenntnis gehabt hat. Aus dem zu den Akten gereichten Schreiben des Rechtsanwalts S. April 1991 ergibt sich, daß der Beklagte für den Anwalt nach der Zustellung des landgerichtlichen Urteils unter seiner bisherigen Anschrift nicht erreichbar gewesen ist. Eine beim Postamt durchgeführte Anschriftenprüfung ist mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen; eine Anfrage, die Rechtsanwalt S. Nichts ist dafür vorgetragen, daß der Beklagte, der von dem Rechtsstreit Kenntnis hatte, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen ist, für seine Erreichbarkeit Sorge zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 11/91 in dem Rechtsstreit Dr. Jürgen K\ istraße 120, / Beklagten zu 1) und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HPHpstraße 11 a. gegen und durch die Geschäftsführerin Daniele Geschäftsführer Walter 29 a, K GmbH, vertreten und den traße 29 und Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte WIV 7 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Müller beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 1991 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beklagten zu 1) zur Last. Der Beschwerdewert wird auf 193.185 DM festgesetzt . G r ü n d e : I . Für den Erstbeklagten (im folgenden: Beklagten) ist im ersten Rechtszug zunächst Rechtsanwalt W. und später Rechtsanwalt S. als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts W. als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten. Letzterem ist das landgerichtliche Urteil am 17. Juli 1990 zugestellt worden. 3 Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1990 hat der Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er an Eides Statt versichert, Rechtsanwalt S. habe ihn weder über den Verfahrensstand noch über die Zustellung des angefochtenen Urteils informiert; er habe noch nicht einmal gewußt, daß Rechtsanwalt S. als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts W. eingesetzt worden sei. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils an Rechtsanwalt S. war nach § 176 ZPO wirksam. Schon das Protokoll der Sitzung vom 23. Dezember 1987 weist Rechtsanwalt S. als amtlich bestellten Vertreter des Rechtsanwalts W. aus. Er ist auch in der Folge vor dem Landgericht als Prozeßbevollmächtigter für den Beklagten aufgetreten, hat für ihn Schriftsätze eingereicht und Anträge gestellt bzw. durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt stellen lassen. Damit galt Rechtsanwalt S. als "bestellt" i.S. von § 176 ZPO (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., § 176 Anm. 2 B a; Zöller/ Stephan, ZPO, 16. Aufl., § 176 Rdn. 7). Demgemäß waren die Zustellungen solange an Rechtsanwalt S. vorzunehmen, bis für den Beklagten die Bestellung eines neuen Anwalts angezeigt wurde (§ 87 Abs. 1 ZPO). Das ist erst mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1990 geschehen. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden von der Zustellung des landgerichtlichen Urteils zunächst keine Kenntnis gehabt hat. Aus dem zu den Akten gereichten Schreiben des Rechtsanwalts S. vom 26. April 1991 ergibt sich, daß der Beklagte für den Anwalt nach der Zustellung des landgerichtlichen Urteils unter seiner bisherigen Anschrift nicht erreichbar gewesen ist. Eine beim Postamt durchgeführte Anschriftenprüfung ist mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen; eine Anfrage, die Rechtsanwalt S. an das Einwohnermeldeamt gerichtet hat, hat zu der Auskunft "abgemeldet nach S. ...” geführt. Daraufhin hat sich Rechtsanwalt S. an das Einwohnermeldeamt in S. gewandt; seine Anfrage kam mit dem Vermerk zurück "als gemeldet nicht zu ermitteln". Auch eine bei dem Postamt S. durchgeführte Anschriftenprüfung ist ohne Erfolg geblieben. Nichts ist dafür vorgetragen, daß der Beklagte, der von dem Rechtsstreit Kenntnis hatte, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen ist, für seine Erreichbarkeit Sorge zu tragen. Darauf, ob und inwieweit ihm darüber hinaus ein Verschulden von Rechtsanwalt S. zuzurechnen ist, kommt es nicht an., Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Bischoff Dr. Müller