März 1987 trat Assessor Z.dem Rechtsstreit als Nebenintervenient zur Unterstützung der Beklagten bei und legte gleichzeitig gegen die Vollstreckungsbescheide Einspruch ein. Juli 1987 ab, verwarf aber gleichzeitig "den Einspruch des Nebenintervenienten" gegen die Vollstreckungsbescheide als unzulässig, weil die Vollstreckungsbescheide den Beklagten wirksam zugestellt worden seien und die Einspruchsfrist deshalb vor Eingang des Einspruchs des Nebenintervenienten längst verstrichen gewesen sei. Oktober 1987 hat das Landgericht München I diesen Antrag zurückgewiesen, weil der Nebenintervenient nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Beklagten unverschuldet außerstande gewesen seien, die Einspruchsfrist einzuhalten. Auch dieser Beschluß ist nur dem Prozeßbevollmächtigten des Nebenintervenienten, und zwar am 20. Er hat u.a. geltend gemacht, das Landgericht hätte nicht vor einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag von einem verspäteten Einspruch ausgehen dürfen, und die Ansicht vertreten, der Kläger sei beweispflichtig dafür, daß die Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung an der angegebenen Andresse gewohnt hätten. Dezember 1987 hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeschrift erst vier Monate nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung bei Gericht eingegangen, mithin verspätet sei. Dieser Beschluß ist laut Verfügung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, dem Prozeßbevollmächtigten des Nebenintervenienten und den Beklagten persönlich (diesen wiederum an die schon im Vollstreckungsbescheid genannte Anschrift) durch einfachen Brief bekanntgemacht worden. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige weitere Beschwerde des Nebenintervenienten ist begründet und führt zur Aufhebung dieses Beschlusses. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 568 a ZPO statthaft, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts auf Da die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen ist, ist die weitere Beschwerde ohne Zulassung oder Annahme durch den Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 547 ZPO gegeben (BGH, Beschluß vom 28. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt worden, weil mangels einer Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Prozeßbeteiligten die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht angenommen, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten wirkt zugunsten der Beklagten und ist auch für diese eingelegt worden. Das Oberlandesgericht wird nunmehr sachlich über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts zu entscheiden haben.
BUNDESGERICHTSHOF a VI ZB 11/88 BESCHLUSS » in dem Rechtsstreit 1. 2. Michael Reinhart Ki Edeltraud Di beide Bi Straße Beklagte, Assessor Jürgen ZfllHfl, Karl-Be®i-Straße fl, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Kai Keflfl^^^BStraße fl, Mi Nebenintervenient und Beschwerdeführer, gegen Günter Beri Do®® Straße fl a, L| Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilhelm BlflB und Kollegen, Ba®®straße ®/VI, WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 10. Mai 1988 beschlossen: I Auf die weitere sofortige Beschwerde des Streithelfers der Beklagten wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 1987 aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Landshut hat am 17. September 1986 gegen die beiden Beklagten auf Antrag des Klägers Vollstreckungsbescheide über je 220.000 DM nebst Zinsen erlassen. Sie sind den Beklagten am 19. September 1986 an der vom Kläger angegebenen Adresse durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25. März 1987 trat Assessor Z. dem Rechtsstreit als Nebenintervenient zur Unterstützung der Beklagten bei und legte gleichzeitig gegen die Vollstreckungsbescheide Einspruch ein. Nach Verweisung der Sache an das Landgericht München I stellte der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer mit Verfügung vom 3 24. April 1987 fest, es liege kein wirksamer Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide vor; die Sache sei erledigt. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Streithelfers vom 13. Juli 1987 half das Landgericht durch Beschluß vom 30. Juli 1987 ab, verwarf aber gleichzeitig "den Einspruch des Nebenintervenienten" gegen die Vollstreckungsbescheide als unzulässig, weil die Vollstreckungsbescheide den Beklagten wirksam zugestellt worden seien und die Einspruchsfrist deshalb vor Eingang des Einspruchs des Nebenintervenienten längst verstrichen gewesen sei. Dieser Beschluß ist (nur) dem Prozeßbevollmächtigten des Nebenintervenienten am 31. Juli 1987 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1987, eingegangen am 13. August 1987, hat der Nebenintervenient beantragt, den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen die Vollstreckungsbescheide vom 17. September 1986 zu bewilligen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, daß die Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung nicht an dem auf der Zustellungsurkunde angegebenen Ort gewohnt hätten. Mit Beschluß vom 1. Oktober 1987 hat das Landgericht München I diesen Antrag zurückgewiesen, weil der Nebenintervenient nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Beklagten unverschuldet außerstande gewesen seien, die Einspruchsfrist einzuhalten. Auch dieser Beschluß ist nur dem Prozeßbevollmächtigten des Nebenintervenienten, und zwar am 20. Oktober 1987, zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1987, eingegangen beim Landgericht am 27. November 1987, hat der Nebenintervenient 4 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. Juli 1987 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat u.a. geltend gemacht, das Landgericht hätte nicht vor einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag von einem verspäteten Einspruch ausgehen dürfen, und die Ansicht vertreten, der Kläger sei beweispflichtig dafür, daß die Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung an der angegebenen Andresse gewohnt hätten. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 22. Dezember 1987 hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeschrift erst vier Monate nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung bei Gericht eingegangen, mithin verspätet sei. Dieser Beschluß ist laut Verfügung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, dem Prozeßbevollmächtigten des Nebenintervenienten und den Beklagten persönlich (diesen wiederum an die schon im Vollstreckungsbescheid genannte Anschrift) durch einfachen Brief bekanntgemacht worden. II. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige weitere Beschwerde des Nebenintervenienten ist begründet und führt zur Aufhebung dieses Beschlusses. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 568 a ZPO statthaft, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts auf 5 eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen die Vollstreckungsbescheide ergangen ist; ein Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich, § 700 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1982 - Ill ZB 24/82 - VersR 1982, 1168 m.w.N.). Da die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen ist, ist die weitere Beschwerde ohne Zulassung oder Annahme durch den Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 547 ZPO gegeben (BGH, Beschluß vom 28. September 1978 - IV ZB 104/78 -NJW 1979, 218). Die sofortige weitere Beschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt worden, weil mangels einer Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Prozeßbeteiligten die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Die Beschwerdebefugnis des Nebenintervenienten ergibt sich aus § 67 ZPO. Mängel des Beitritts, so das Fehlen einer bestimmten Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat, im Beitrittschriftsatz (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) sind bisher von keiner Partei gerügt worden. Sie sind, da nach § 295 ZPO heilbar, nicht von Amts wegen zu beachten. 2. Die Beschwerde ist auch sachlich begründet. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht angenommen, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 30. Juli 1987 sei verspätet. Zwar ist dieser Beschluß dem Prozeßbevollmächtigten des Nebenintervenienten alsbald zugestellt worden. Dadurch ist aber die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten wirkt zugunsten der Beklagten und ist auch für diese eingelegt worden. Eine Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an die Beklagten ist bisher nicht erfolgt, so daß der Beschluß nicht rechtskräftig werden konnte. 3. Der angefochtene Beschluß kann deshalb nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht wird nunmehr sachlich über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts zu entscheiden haben. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß mangels Zustellung des den Wiedereinsetzungsantrag des Nebenintervenienten zurückweisenden Beschlusses des Landgerichts an die Beklagten auch insoweit noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Macke Bischoff Dr. Birkmann