Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 7. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts am 6.3.1986 Berufung eingelegt. Der Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei angewiesen, nach dem Eingang der Mitteilung des Gerichts über das Eingangsdatum der Berufung auf dieser Mitteilung und im Fristenkalender die Berufungsbegründungsfrist und entsprechende Vorfristen einzutragen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verschuldet, was der Beklagte sich nach §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO zurechnen lassen muß. 1.Ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten liegt bereits darin, daß er die Berufungsbegründungsfrist erst hat notieren lassen, nachdem die Nachricht des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufung eingetroffen war. Damit Fristversäumnisse bei der Begründung der Berufung möglichst vermieden werden, darf mit der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewartet werden, bis die Nachricht des Berufungsgerichts über das genaue Datum der Berufungseinlegung eingetroffen ist. 2. Da der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Fristversäumnis bereits wegen des vorstehend dargelegten Organisationsmangels verschuldet hat, kann dahinstehen, ob ein weiteres Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin liegt, daß er die Fristüberwachung einer noch nicht hinreichend erprobten Berufsanfängerin überlassen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
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VI ZB 11/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit des Jörg Eduard W^B^straße 32,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
g
Beklagten und Beschwerdeführers,
egen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Fazile K(
Esref K(
Gülnaz K|
Emine K|
Jasmin K|
Derje K(
zu 3 - 6 vertreten durch die Klägerin zu 1, alle wohnhaft: KfUMp. 20 Np^ No.: 17,
/Türke i,
Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken, vertreten durch den Vorsitzenden Geschäftsführer Dir. GflHB, wMH|Mll, B{
, geboren am 8.12.1968, >, geboren am 15.8.1969,
, geboren am 18.2.1977, , geboren am 10.4.1979,
- Prozeßbevollmächtigte zu l)-6) II. Instanz:
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter zu 7) II. Instanz:
Rechtsanwalt
2
S’
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
am 7. Oktober 1986 beschlossen:
1. Den Klägern zu 1) bis 6) wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter Bayh, Königstraße 22, Stuttgart, bewilligt.
2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juni 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen .
Gründe
I.
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts am 6.3.1986 Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ging erst am 28.4.1986, mithin verspätet, bei dem Berufungsgericht ein. Der Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:
3
Die mit der Fristüberwachung betraute Anwaltsgehilfin K. seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei angewiesen, nach dem Eingang der Mitteilung des Gerichts über das Eingangsdatum der Berufung auf dieser Mitteilung und im Fristenkalender die Berufungsbegründungsfrist und entsprechende Vorfristen einzutragen. Dies habe sie im vorliegenden Fall versehentlich unterlassen. Die Anwaltsgehilfin K. sei nach Abschluß ihrer Ausbildung von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingestellt worden und habe ihre Tätigkeit am 25.2.1986 aufgenommen. Sie sei von ihrer Vorgängerin gründlich eingearbeitet und von dieser und von dem Rechtsanwalt in die Fristüberwachung eingewiesen worden. In der Anfangszeit habe der Prozeßbevollmächtigte sämtliche Akten auf Eintragung der Fristen überprüft.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
II.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verschuldet, was der Beklagte sich nach §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO zurechnen lassen muß.
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1. Ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten liegt bereits darin, daß er die Berufungsbegründungsfrist erst hat notieren lassen, nachdem die Nachricht des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufung eingetroffen war. Damit Fristversäumnisse bei der Begründung der Berufung möglichst vermieden werden, darf mit der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewartet werden, bis die Nachricht des Berufungsgerichts über das genaue Datum der Berufungseinlegung eingetroffen ist. Die Berufungsbegründungsfrist muß vielmehr bereits im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung notiert werden. Wenn später die gerichtliche Mitteilung über das genaue Eingangsdatum eingeht, ist der bereits gemachte Vermerk zu überprüfen und ggfls. zu korrigieren (BGH, Beschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502, 503 m.w.N.).
2. Da der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Fristversäumnis bereits wegen des vorstehend dargelegten Organisationsmangels verschuldet hat, kann dahinstehen, ob ein weiteres Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin liegt, daß er die Fristüberwachung einer noch nicht hinreichend erprobten Berufsanfängerin überlassen hat.
Dr. Steffen
Dr. Kulimann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Schmitz