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BGH · vi zb 11/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zb 11/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Schmitz am 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Mai 1935 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht schon deshalb versagt, weil der Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist gestellt worden ist (§ 234 Abs. 1 ZPO). An diesem Tage sind dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden. April 1985 abgelaufen war und er nunmehr um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bemüht sein mußte. Daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten diese Prüfung versäumt hat, war schuldhaft.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungFristHindernistagenProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vi zb 11/85	BESCHLUSS
In Sachen
 der Ärztin
 Monika W
M®®Straße 25 a,
9
Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt W( fstraße 146/147, B[
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Schmitz am 1. Oktober 1985 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Mai 1985 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 6.582,- DM
Gründe :
Die Beklagte hat gegen ein ihr am 11. Februar 1985 zugestelltes Urteil am 4. März 1985 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 9. April 1985 begründet. Am 2. Mai 1935 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, als Ablauf der Berufungs-begründungsfrist sei von der Bürogehilfin ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Fristenkalender versehentlich der 9. April 1985 eingetragen worden. Deshalb seien die Handakten erst an diesem Tag dem Rechtsanwalt vorgelegt worden.
 
Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht schon deshalb versagt, weil der Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist gestellt worden ist (§ 234 Abs. 1 ZPO). Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Der Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses ist auch dann anzunehmen, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825 m.w.N.). Das war hier spätestens am 9. April 1985 der Fall. An diesem Tage sind dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden. Wenn dem Anwalt die Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung vorgelegt werden, so ist es seine Aufgabe, die Einhaltung der Fristen anhand der ihm vorliegenden Akten selbständig zu überprüfen (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78 - VersR 1979, 159 m.w.N.). Bei dieser
 Überprüfung hätte der Anwalt bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt feststellen können, daß die Frist zur Begründung der Berufung bereits am 4. April 1985 abgelaufen war und er nunmehr um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bemüht sein mußte. Daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten diese Prüfung versäumt hat, war schuldhaft. Das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß die Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Damit war das erst am 2. Mai 1985 eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch verspätet.
Dr. Steffen	Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann
 Dr. Schmitz