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BGH · VI ZB 11/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 11/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 23. Zwar könnte sich aus einem später ein-ger daß der Schriftzug auf der Berufungsschrift den ersten und den zweiten Buchstaben (Ch) des Namens eines der Prozeßbevollmächtigten darstellen Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, muß die Unterschrift weder lesbar noch voll ausgeschrieben sein; es genügt, daß wenigstens einige Buchstaben andeutungsweise erkennbar sind und das - nicht aus einem bloßen Handzeichen (Paraphe) bestehende - Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist, der die Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gewährleistet und die Nachahmung durch einen Dritten zu demin- Anders als bei der "gekrümmten Linie", die der Bundesgerichtshof als Unterschrift nicht hat ausreichen lassen (Beschluß vom 21. So kann sein Anfang mit den drei in der Höhe abnehmenden Spitzen als die flüchtig geschriebenen Anfangsbuchstaben (Ch) des Namens eines der Prozeßbevollmächtigten der Kläger wahrgenommen werden. Diese Deutung wird dadurch bestärkt, daß die Namen der beiden anderen der im Briefkopf aufgeführten Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit den anders gestalteten Buchstaben S. Der Umstand, daß sich an die Bögen des Schriftgebildes eine rund 2 cm lange annähernd waagerechte Linie anschließt, gibt dem Schriftzug auch nicht nur den Charakter eines Handzeichens. Selbst wenn auch ein aus zwei Buchstaben bestehendes Schriftgebilde noch eine bloße Paraphe darstellen kann (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1967 - I a ZB 1/67 -NJW 1967, 2310 f), so läßt die hier folgende Linie doch erkennen, daß der Unterzeichner, dessen Name mit sechs Buchstaben verhältnismäßig kurz ist, nicht ein bloßes Handzeichen anbringen, sondern die Berufungsschrift mit seinem vollen Namen unterzeichnen wollte. Mögen auch in dieser Linie keine Buchstaben mehr zu erkennen und mag das Ganze auch nicht lesbar sein, so ist doch ein Schriftzug gegeben, dessen Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben noch wahrzunehmen ist. Das Schriftbild liegt zwar im Grenzbereich der für den erforderlichen individuellen Charakter gebotenen Einmaligkeit, ist aber doch so ausgeführt, daß eine hinreichende Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gegeben und die Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Merkmal des individuellen Charakters auch dem Umstand entnommen werden könnte, daß Rechtsanwalt Ch. nach seinem Vorbringen seit mehreren Jahren bestimmende Schriftsätze stets in der hier gegebenen Weise unterzeichnet hat, ohne daß dies jemals beanstandet worden ist.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftNameBuchstabeSchriftzugZBBeschlußLinieKlägerUnterschrift

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 11/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des Stukkateurmeisters Bernd
 itraßei
2. der Firma Edmund
 itraße
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und
 gegen
die VMHMB am	GmbH	&	Co KG i.L.
vertreten durch die Abwickler^Robert und Ilse !
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwäl te
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 23. Oktober 1984 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgericht Bamberg vom 12. März 1984 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Kläger, deren Zahlungsklagen vom Landgericht durch ein ihren Prozeß-bevollmächtigten am 7. Dezember 1983 zugestelltes Urteil abgewiesen worden sind, haben hiergegen mit einem am Montag, dem 9. Januar 1984, beim Ober-landesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift keine Unterschrift trage. Der am Ende des Schriftsatzes bei dem Stempelaufdruck mit den Namen der Prozeßbevollmächtigten der Kläger über dem maschinenschriftlichen Zusatz "Rechtsanwalt" angebrachte wellenförmige Schriftzug lasse weder einzelne Buchstaben noch den Umstand erkennen, daß er aus einer Buchstabenschrift abgeleitet und von der Absicht des Unterzeichnenden getragen sei, seinen vollen Namen zu gebrauchen. Er weise auch sonst keine individuellen Merkmale auf, die eine Nachahmung durch andere Personen erschwerten. Zwar könnte sich aus einem später ein-ger daß der Schriftzug auf der Berufungsschrift den ersten und den zweiten Buchstaben (Ch) des Namens eines der Prozeßbevollmächtigten darstellen
 
solle. Auf einen solchen Vergleich mit späteren Unterschriften könne es aber für die Ordnungsmäßigkeit der Unterzeichnung der Berufungsschrift nicht ankommen. Überdies läge selbst bei der Unterzeichnung mit den beiden vorgenannten Buchstaben lediglich ein Handzeichen, nicht aber eine volle Unterschrift vor.
Gegen diese, den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 29. März 1984 zu-gestellte Entscheidung richtet sich ihre am 11. April 1984 eingegangene sofortige Beschwerde.
II.
Dem Rechtsmittel kann der erstrebte Erfolg nicht versagt werden.
1.	Nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts muß die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 - VersR 1982, 492 und Beschluß vom 24. Februar 1983 - I ZB 8/82 - VersR 1983, 555 m.w.N.).
2.	Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei.
Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, muß die Unterschrift weder lesbar noch voll ausgeschrieben sein; es genügt, daß wenigstens einige Buchstaben andeutungsweise erkennbar sind und das - nicht aus einem bloßen Handzeichen (Paraphe) bestehende - Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist, der die Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gewährleistet und die Nachahmung durch einen Dritten zu demin-
 
dest erschwert (vgl. neben den vorgenannten Entscheidungen auch BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1982 - VIII ZB 21/82 - VersR 1982, 973 und vom 23. Februar 1983 - IVa ZB 17/82 - VersR 1983, 487; BAG AP § 518 ZPO Nr. 46).
Bei Beachtung dieser Grundsätze ist der Schriftzug unter der Berufungsschrift als Unterschrift anzusehen. Anders als bei der "gekrümmten Linie", die der Bundesgerichtshof als Unterschrift nicht hat ausreichen lassen (Beschluß vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 - NJW 1974, 1090), läßt das Schriftgebilde hier - wenn auch undeutlich - erkennen, daß es aus Buchstaben besteht. So kann sein Anfang mit den drei in der Höhe abnehmenden Spitzen als die flüchtig geschriebenen Anfangsbuchstaben (Ch) des Namens eines der Prozeßbevollmächtigten der Kläger wahrgenommen werden. Diese Deutung wird dadurch bestärkt, daß die Namen der beiden anderen der im Briefkopf aufgeführten Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit den anders gestalteten Buchstaben S. bzw. N. beginnen und daß die Berufungsschrift das Diktatzeichen C. enthält. Der Umstand, daß sich an die Bögen des Schriftgebildes eine rund 2 cm lange annähernd waagerechte Linie anschließt, gibt dem Schriftzug auch nicht nur den Charakter eines Handzeichens. Selbst wenn auch ein aus zwei Buchstaben bestehendes Schriftgebilde noch eine bloße Paraphe darstellen kann (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1967 - I a ZB 1/67 -NJW 1967, 2310 f), so läßt die hier folgende Linie doch erkennen, daß der Unterzeichner, dessen Name mit sechs Buchstaben verhältnismäßig kurz ist, nicht ein bloßes Handzeichen anbringen, sondern die Berufungsschrift mit seinem vollen Namen unterzeichnen wollte. Mögen auch in dieser Linie keine Buchstaben mehr zu erkennen und mag das Ganze auch nicht lesbar sein, so ist doch ein Schriftzug gegeben, dessen Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben noch wahrzunehmen ist. Das Schriftbild liegt zwar im Grenzbereich der für den erforderlichen individuellen Charakter gebotenen Einmaligkeit, ist aber doch so ausgeführt, daß eine hinreichende Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gegeben und die
 
Nachahmung durch einen Dritten zu demindest erschwert ist. Es ist somit als anwaltliche Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO anzusehen (zu vergleichbaren Schriftbildern siehe BGH, Urteil vom 4. Juni 1975 -I ZR 114/72 - VersR 1975, 925 und Beschluß vom 23. Februar 1983 - aaO). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Merkmal des individuellen Charakters auch dem Umstand entnommen werden könnte, daß Rechtsanwalt Ch. nach seinem Vorbringen seit mehreren Jahren bestimmende Schriftsätze stets in der hier gegebenen Weise unterzeichnet hat, ohne daß dies jemals beanstandet worden ist.
Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben.
Dr. Lepa
 Bi sc ho ff
 Dr. Steffen
 Scheffen
Dr. Ankermann