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BGH · VI ZB 11/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 11/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24, November 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 27. Januar 1981 ließ die Beklagte durch ihre Berufungsanwälte, die am selben Tage die Berufung ohne einen Hinweis auf das Versehen anläßlich der Rechtsmitteleinlegung begründet hatten, auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist antragen und dazu geltend machen, die irrtümliche Bezeichnung der Berufungsklägerin sei auf ein Versehen der sonst seit Jahren zuverlässig arbeitenden Gehilfin E.zurückzuführen; ihren Prozeßbevollmächtigten sei es ohne Verschulden nicht möglich gewesen, den Irrtum vor dem 21. 2. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Ihm hätten nämlich die Prozeßakten« und auch das ange-fochtene Urteil noch nicht Vorgelegen, so daß die als eindeutig erscheinende Parteibezeichnung in der Berufungsschrift als rechtlich maßgeblich gelten müsse. Dezember 1980, dem Tag des Eingangs eines Abdrucks der Berufungseinlegung, in der Lage gewesen, den Irrtum in der Bezeichnung der Berufungsklägerin zu erkennen. Gleiches gelte für die Berufungsanwälte der Beklagten, denen ein schriftlicher Auftrag zur Berufungseinlegung ebenfalls am 31* Dezember zugegangen sei. Als Rechtsmittel klägerin ist eindeutig die Klägerin Doris Sch. bezeichnet daß ein Versehen vorlag, war nicht zu erkennen, zu demal entgegen der Zollvorschrift in § 518 Abs.3 ZPO eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils nicht beigefügt war. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten schon am 31. Sie waren offensichtlich von der Beklagten beauftragt, für rechtzeitige Berufungseinlegung Sorge zu tragen, und hatten daher alles zu tun, um sicher zu gehen, daß dieser Auftrag, den sie an die Kanzlei der Rechtsanwälte Dres. Januar 1981 endenden Berufungsfrist als schuldhaft anzusehen, so kommt es auf eine Erörterung der Frage, ob auch den Berufungsanwälten ein Verstoß gegen ihre Pflicht zu gewissenhafter Bearbeitung der vorliegenden Rechtssache vorzuwerfen ist, nicht mehr an. Dezember 1980 noch eingegangene schriftliche Bestätigung des telefonisch voraus erteilten Berufungsauftrags, mit der zusammen auch die Handakten und insbesondere eine Ablichtung des landgerichtlichen Urteils ihnen übersandt worden waren, offensichtlich trotz des gleichzeitig erteilten Auftrags zur Überprüfung der Rechtsmittelaussich ten unbeachtet ließen, begründet ein erhebliches anwalt-schaftliches Verschulden.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
VersehenBerufungseinlegungBerufungsfristProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ss
VI ZB 11/81
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 de^Frau Maria sHHHHstraße
t
Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.l
gegen
 die Sozialpädagogin Doris SflHHBBstraße ■ a, Bad

Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II• Instanz:

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24, November 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen,
 Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. April 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 9.200,— DM festgesetzt.
Gründe
I.
1.	Die Beklagte ist mit am 2. Dezember 1980 zugestelltem Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. November 1980 zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin verurteilt worden. Ihre Prozeßbevollmächtigten erteilten am 30. Dezember 1980 telefonisch den Auftrag zur Berufungseinlegung an die Rechtsanwälte Dres. R. und Kollegen in H0, die noch am selben Tage, aber infolge eines Versehens ihrer die Mandatsübertragung entgegennehmenden Angestellten E. dieses Rechts
 
mittel ausdrücklich für die Klägerin Doris Sch. und nicht für die Beklagte einlegten.
Am 23. Januar 1981 ließ die Beklagte durch ihre Berufungsanwälte, die am selben Tage die Berufung ohne einen Hinweis auf das Versehen anläßlich der Rechtsmitteleinlegung begründet hatten, auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist antragen und dazu geltend machen, die irrtümliche Bezeichnung der Berufungsklägerin sei auf ein Versehen der sonst seit Jahren zuverlässig arbeitenden Gehilfin E. zurückzuführen; ihren Prozeßbevollmächtigten sei es ohne Verschulden nicht möglich gewesen, den Irrtum vor dem 21. Januar 1981 aufzudecken nämlich vor der Fertigung der Berufungsbegründungsschrift.
2.	Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen.
Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
a) Dem Rechtsmittelgericht als dem Adressaten der Berufungsschrift sei entgegen der Auffassung der Beklagten innerhalb der bis zu dem 2. Januar 1981 laufenden Berufungsfrist nicht erkennbar gewesen, daß allein mögliche Berufungsklägerin nur die Beklagte sein könne.
Ihm hätten nämlich die Prozeßakten« und auch das ange-fochtene Urteil noch nicht Vorgelegen, so daß die als eindeutig erscheinende Parteibezeichnung in der Berufungsschrift als rechtlich maßgeblich gelten müsse.
b) Dem Wiedereinsetzungsgesuch könne, so meint das Berufungsgericht weiter, kein Erfolg beschieden sein. Es sei nämlich nicht entsprechend § 234 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt eingelegt worden, von dem ab das Hindernis beseitigt gewesen sei, das einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Berufungseinlegung entgegengestanden habe. Die erstinstanzlichen Anwälte der Beklagten seien nämlidi bereits am 31. Dezember 1980, dem Tag des Eingangs eines Abdrucks der Berufungseinlegung, in der Lage gewesen, den Irrtum in der Bezeichnung der Berufungsklägerin zu erkennen. Gleiches gelte für die Berufungsanwälte der Beklagten, denen ein schriftlicher Auftrag zur Berufungseinlegung ebenfalls am 31* Dezember zugegangen sei.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen.
1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß mit der BerufungsSchrift der Rechtsanwälte Dres. R. und Kollegen vom 30- Dezember 1980 kein Rechtsmittel für die Beklagte eingelegt wurde. Als Rechtsmittel klägerin ist eindeutig die Klägerin Doris Sch. bezeichnet daß ein Versehen vorlag, war nicht zu erkennen, zu demal entgegen der Zollvorschrift in § 518 Abs. 3 ZPO eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils nicht beigefügt war. Alle gegenteiligen Überlegungen der Beschwerdeführerin vermögen darüber
 nicht hinwegzuheifen, weil sie vom Berufungsgericht erst angestellt werden konnten, als ihm die Prozeßakte vorlag. Dies war Jedoch, wie der Akteninhalt ergibt, bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist zu dem Ende des 2. Januar 1981 nicht der fall.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten schon am 31. Dezember 1980 den Irrtum in der Bezeichnung der Berufungsklägerin erkennen konnten, ist zutreffend.
Das gilt insbesondere für die in erster Instanz tätigen Anwälte. Sie waren offensichtlich von der Beklagten beauftragt, für rechtzeitige Berufungseinlegung Sorge zu tragen, und hatten daher alles zu tun, um sicher zu gehen, daß dieser Auftrag, den sie an die Kanzlei der Rechtsanwälte Dres. R. und Kollegen sowohl telefonisch voraus als auch schriftlich weitergegeben hatten, ausgeführt wurde. Daraus ergab sich für sie die Pflicht, die ihnen zur Kenntnisnahme abschriftlich übersandte und schon am 31. Dezember 1980 eingegangene Berufungsschrift zu überprüfen. Insoweit waren sie noch als Prozeßbevollmächtigte der Beklagten tätig, die sie übrigens auch in ihrer Eigenschaft als sog. Korrespondenzanwälte weiterhin verblieben; ihr Verschulden ist daher gemäß § 83 Abs. 2 ZPO der Beklagten zuzurechnen. Hätten sie dieser Pflicht genügt, so wären sie in der Lage gewesen, noch vor Ablauf der Berufungsfrist für eine Richtigstellung der Bezeichnung der Berufungsklägerin Sorge zu tragen und damit eine rechtzeitige Berufung zu gewährleisten.
3.	Ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen die Versäumung der am 2. Januar 1981 endenden Berufungsfrist als schuldhaft anzusehen, so kommt es auf eine Erörterung der Frage, ob auch den Berufungsanwälten ein Verstoß gegen ihre Pflicht zu gewissenhafter Bearbeitung der vorliegenden Rechtssache vorzuwerfen ist, nicht mehr an. Allerdings ist dem Berufungsgericht zu folgen, wenn es dies bejaht; denn allein der Umstand, daß die Prozeßbevollmächtigten die bei ihnen am 31. Dezember 1980 noch eingegangene schriftliche Bestätigung des telefonisch voraus erteilten Berufungsauftrags, mit der zusammen auch die Handakten und insbesondere eine Ablichtung des landgerichtlichen Urteils ihnen übersandt worden waren, offensichtlich trotz des gleichzeitig erteilten Auftrags zur Überprüfung der Rechtsmittelaussich ten unbeachtet ließen, begründet ein erhebliches anwalt-schaftliches Verschulden. Hinzukommt, daß mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozeßhandlung nach dem Akteninhalt nicht nachgeholt wurde.
Dunz	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Deinhardt