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BGH · VI ZB 11/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 11/78

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 10. Mai 1978 auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen hatte, haben ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung versäumt habe, und hat gleichzeitig ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich, wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat, schon deswegen unzulässig, weil die Klägerin die Wiedereinsetzung nicht, wie in § 234 Abs. 1 ZPO gefordert, innerhalb einer zweiwöchigen Frist, beginnend mit dem Tage, an dem das Hindernis für die Versäumung der Berufungsfrist behoben war, beantragt hat. August 1977 und nicht, wie aufgrund der irrtümlich vorgenommenen ParteiZustellung durch die erstinstanzlichen Anwälte der Klägerin am 4. zur Unterschrift vorzulegen, sei nicht befolgt worden, weil die Angestellte den Auftrag an die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Angestellte K. September 1977 ab, und die deswegen den Auftrag, ohne bei Rechtsanwalt B. Ob die Anweisung des Rechtsanwalts B., so erwägt das Berufungsgericht, den Fehler der erstinstanzlichen Anwälte der Klägerin beseitigt hat, so daß dieser nicht mehr fortgewirkt hat, möge auf sich beruhen. Oktober 1977 erkennen müssen, daß die Berufung entgegen seiner Anweisung nicht sofort, sondern erst nach Fristablauf eingelegt worden war. An diesem Tage habe er nämlich die Akten in der Hand gehabt, weil er einen Schriftsatz verfaßt habe, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt werden sollte, und diesen Schriftsatz Rechtsanwalt D. Juli 1977 eingetretenen Rechtszustand, nach dem nunmehr die Wiedereinsetzung nur bei Verschulden der Partei oder (gemäß § 85 Abs. 2 ZPO) ihres Prozeßbevollmächtigten versagt werden darf.Entsprechend wird, wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, anzunehmen sein, daß die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung nunmehr erst dann zu laufen beginnt, wenn die Behebung des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist, so daß also auch hier "äußerste Sorgfalt” nicht mehr verlangt werden darf (vgl. würde aber nicht dazu führen, an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes hei Berechnung und Überwachung der Rechtsmittelfristen geringere Anforderungen als nach dem früheren Rechtszustand zu stellen. durfte auch nicht annehmen, nach Änderung des § 317 und der §§ 232 ff ZPO werde die Rechtsprechung eine weniger sorgfältige Handhabung zulassen ; im Gegenteil legte die Gefahr von Fehlern gerade in der ersten Zeit nach Inkrafttreten der geänderten Zustellungsvorschriften eher eine größere Sorgfalt nahe. Spätestens von da an lief mithin die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung, die im Mai 1978 längst verstrichen war b) Es entlastet die Klägerin demgegenüber nicht, daß auch das Oberlandesgericht die Versäumung der Berufungsfrist erst im Mai 1978 bemerkt hat. Das Gericht hatte die Einhaltung dieser Frist nicht zu überwachen; seine Aufgabe war es, wohl demnächst die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen, indessen war es dabei an keine Fristen gebunden.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungProzeßbevollmächtigtenFristBerufungsfristBerufungsgerichtKlägerinAnweisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 11/78
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Gabriele W Iflfcstraße 41.
Klägerin und Beschwerdeführerin
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Daude und Partner,
 gegen
1.
2.
den H®-Verband,	»
vertreten durch den Vorstand,
»
Christian
 Kaserne,
t
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
u. a., Bai
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1978 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 1978 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Landgericht hatte durch Urteil vom 14. Juli 1977 die Klage der Klägerin teilweise abgewiesen. Dieses Urteil ist ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten von Amts wegen am 25. Juli 1977 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ging jedoch erst am 2. September 1977 beim Oberlandesgericht ein; sie wurde (nach Verlängerung der Begründungsfrist) am 17. November 1977 begründet. Nachdem das Oberlandesgericht die Klägerin am 5. Mai 1978 auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen hatte, haben ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung versäumt habe, und hat gleichzeitig ihre Berufung als unzulässig verworfen.
 
II. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Es kann mit dem Berufungsgericht dahingestellt bleiben, ob die Versäumung der Rechtsmittelfrist auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruht. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich, wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat, schon deswegen unzulässig, weil die Klägerin die Wiedereinsetzung nicht, wie in § 234 Abs. 1 ZPO gefordert, innerhalb einer zweiwöchigen Frist, beginnend mit dem Tage, an dem das Hindernis für die Versäumung der Berufungsfrist behoben war, beantragt hat.
1. Das Berufungsgericht stellt hierzu aufgrund des glaubhaft gemachten Vorbringens der Klägerin im wesentlichen fest: Der in der Praxis der zweitinstanzlichen Anwälte der Klägerin beschäftigte Rechtsanwalt B. habe am 22. August 1977 erkannt, daß die Berufungsfrist schon am 25. August 1977 und nicht, wie aufgrund der irrtümlich vorgenommenen ParteiZustellung durch die erstinstanzlichen Anwälte der Klägerin am 4. August 1977 und ihrer entsprechenden Mitteilung im Übersendungsschreiben von der mit der Führung des Fristenkalenders beauftragten Bürokraft notiert, am 4. September 1977 endete. Seine mündliche Anweisung an die Büroangestellte R., die Berufungsschrift sofort anzufertigen und Rechtsanwalt D. zur Unterschrift vorzulegen, sei nicht befolgt worden, weil die Angestellte den Auftrag an die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Angestellte K. weitergegeben habe, die dann nach eigener Prüfung ihrerseits geglaubt habe,
 die Berufungsfrist laufe doch erst am 4. September 1977 ab, und die deswegen den Auftrag, ohne bei Rechtsanwalt B. zurückzufragen, nicht sofort ausgeführt habe. Ob die Anweisung des Rechtsanwalts B., so erwägt das Berufungsgericht, den Fehler der erstinstanzlichen Anwälte der Klägerin beseitigt hat, so daß dieser nicht mehr fortgewirkt hat, möge auf sich beruhen. Jedenfalls hätte Rechtsanwalt B. spätestens am 12. Oktober 1977 erkennen müssen, daß die Berufung entgegen seiner Anweisung nicht sofort, sondern erst nach Fristablauf eingelegt worden war. An diesem Tage habe er nämlich die Akten in der Hand gehabt, weil er einen Schriftsatz verfaßt habe, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt werden sollte, und diesen Schriftsatz Rechtsanwalt D. zur Unterschrift weitergeleitet. Mindestens bei dieser Gelegenheit hätte er Anlaß gehabt, sofort zu überprüfen, ob nach seiner früheren Anweisung verfahren worden sei. Von diesem Tage an könne der Irrtum über den Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr als unverschuldet angesehen werden.
2. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zutreffend.
a) Dabei kann offen bleiben, ob die Feststellung, Rechtsanwalt B. habe den Schriftsatz vom 12. Oktober 1977 verfaßt, den Tatsachen entspricht; die Klägerin bestreitet das nämlich jetzt in ihrem Beschwerdevorbringen unter Glaubhaftmachung. Es mag auch zweifelhaft sein, ob der Rechtsanwalt anläßlich der Aktenvorlage zwecks Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist allgemein verpflichtet ist, die Einhaltung der
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Berufungsfrist selbst zu überprüfen. Indessen hat Rechtsanwalt K. am 14. November 1977 die Berufungs-begründungsschrift unterzeichnet. Ihm haben daher spätestens an diesem Tage die Akten zur Bearbeitung und zur Abfassung dieses fristwahrenden Schriftsatzes Vorgelegen. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wiederholt entschieden hat (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 - VersR 1977, 255 m.w.Nachw.), ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, anläßlich der Vorlage der Akten zwecks Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung, wozu vor allem die Abfassung der Berufungsbegründungsschrift gehört, die Einhaltung der Fristen an Hand der ihm vorliegenden Akten selbständig zu überprüfen, und zwar auch dann, wenn er die Berechnung und Überwachung der Fristen im übrigen dem geschulten und ordnungsgemäß überwachten Büropersonal überlassen durfte. Anderenfalls genügt er nichtder von ihm zu erwartenden Sorgfalt. Das gilt auch für den nach Inkrafttretender sog. Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 am 1. Juli 1977 eingetretenen Rechtszustand, nach dem nunmehr die Wiedereinsetzung nur bei Verschulden der Partei oder (gemäß § 85 Abs. 2 ZPO) ihres Prozeßbevollmächtigten versagt werden darf. Entsprechend wird, wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, anzunehmen sein, daß die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung nunmehr erst dann zu laufen beginnt, wenn die Behebung des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist, so daß also auch hier "äußerste Sorgfalt” nicht mehr verlangt werden darf (vgl. Senatsbeschluß v. 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825). Dies
 
würde aber nicht dazu führen, an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes hei Berechnung und Überwachung der Rechtsmittelfristen geringere Anforderungen als nach dem früheren Rechtszustand zu stellen. Jedenfalls soweit es wie im Streitfall um zu demutbare und bewährte Maßnahmen geht, die die Einhaltung der Fristen sicherstellen sollen, sind sie auch weiter zu beachten. Die eigene Kontrolle der Fristen bei Abfassung der Berufungsbegründungsschrift fällt darunter. Sie macht keine besondere Mühe, und auf sie kann nicht verzichtet werden, weil dadurch mit geringem Aufwand durch den eigentlich Verantwortlichen, nämlich den rechtskundigen Anwalt, Fehler aufgedeckt und vermieden werden können. Jeder Rechtsanwalt muß wissen, daß die Rechtsprechung von ihm in solchen Fällen eine eigene Fristenkontrolle verlangt. Rechtsanwalt K. durfte auch nicht annehmen, nach Änderung des § 317 und der §§ 232 ff ZPO werde die Rechtsprechung eine weniger sorgfältige Handhabung zulassen ; im Gegenteil legte die Gefahr von Fehlern gerade in der ersten Zeit nach Inkrafttreten der geänderten Zustellungsvorschriften eher eine größere Sorgfalt nahe.
Danach hat mindestens Rechtsanwalt K. bei Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift es schuldhaft versäumt, sich über die Einhaltung der Frist zu vergewissern. Hätte er das getan, so hätte er spätestens am 14. November 1977 erkannt, daß diese Frist versäumt worden war. Spätestens von da an lief mithin die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung, die im Mai 1978 längst verstrichen
 war
 
b) Es entlastet die Klägerin demgegenüber nicht, daß auch das Oberlandesgericht die Versäumung der Berufungsfrist erst im Mai 1978 bemerkt hat. Das Gericht hatte die Einhaltung dieser Frist nicht zu überwachen; seine Aufgabe war es, wohl demnächst die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen, indessen war es dabei an keine Fristen gebunden.
t
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann