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BGH · VI ZB 11/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 11/72

ZPO § 233 Fb Der Rechtsanwalt, der ein Urteil zur Zustellung an den Gegenanwalt gibt, muß Vorsorge treffen, daß die durch die Zustellung in Lauf gesetzte Frist für ein Rechtsmittel der eigenen Partei (§ 221 Abs. 2 ZPO) auch gewahrt wird, wenn sich der Eingang des Empfangsbekenntnisses verzögert. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 24. Eine Ausfertigung dieses Urteils hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers Anfang Mai von Anwalt zu Anwalt zur Zustellung gegeben. Juni 1972 ist die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht eingekommen. Deshalb habe er vorher nicht damit gerechnet, daß die Zustellung des Urteils bereits bewirkt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung durch Beschluß verworfen. Die fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluß ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Meinung, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe damit rechnen müssen, daß die von ihm selbst ver-anlaßte Zustellung auch alsbald bewirkt worden sei.

Zitierte Normen: § 221 ZPO
WiedereinsetzungFristZustellungZPOKlägerHamm

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 233 Fb
 Der Rechtsanwalt, der ein Urteil zur Zustellung an den Gegenanwalt gibt, muß Vorsorge treffen, daß die durch die Zustellung in Lauf gesetzte Frist für ein Rechtsmittel der eigenen Partei (§ 221 Abs. 2 ZPO) auch gewahrt wird, wenn sich der Eingang des Empfangsbekenntnisses verzögert.
BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1972 - VI ZB 11/72 - OLG Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 11/72	BESCHLUSS
in Sachen
 des Maurers Günter RI
in G
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und
 gegen
die Firma T(^d^-Gesellschaft für Straßenbau m.b.H., vertreten durcl^ihre_Ggschäftsführer: Dr. Ing.Hellmuth K^JPI, Mi I n	Diul.-Ing.	Gerhard
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 24. Oktober 1972 durch die Richter Prof.
Dr. NUßgens, Dr. Kreft, Sonnabend, Dunz und Scheffen
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen dem Kläger zur Last.
Gründe:
I.
Am 1. April 1972 wurde ein Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen verkündet, das der Klage teilweise stattgab und sie im übrigen abwies. Eine Ausfertigung dieses Urteils hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers Anfang Mai von Anwalt zu Anwalt zur Zustellung gegeben. Der Gegenanwalt hat den Empfang der Zustellung unter dem 5. Mai 1972 bescheinigt.
Am 20. Juni 1972 ist die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht eingekommen. Der Kläger hat mit am 28. Juni 1972 eingegangenem Schriftsatz wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er hat geltend gemacht, sein Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges
 
habe entgegen anwaltschaftlicher Übung die vom Gegenanwalt erst am 19. Juni abgesandte Empfangsbestätigung am 21. Juni 1972 erhalten. Deshalb habe er vorher nicht damit gerechnet, daß die Zustellung des Urteils bereits bewirkt gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung durch Beschluß verworfen.
II.
Die fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluß ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist mit Recht der Meinung, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe damit rechnen müssen, daß die von ihm selbst ver-anlaßte Zustellung auch alsbald bewirkt worden sei. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß ihm das Empfangsbekenntnis alsbald zugeleitet werden würde, wenn dies auch anwaltschaftlicher Übung entsprechen mag. Er mußte vielmehr Vorkehrungen dafür treffen, daß hinsichtlich des Zustellungszeitpunktes keine Unklarheiten eintreten konnten bzw, die Einhaltung der Frist auch ohne die Rückkunft des Empfangsbekenntnisses gewährleistet war.
Solche Vorkehrungen sind nicht einmal behauptet. Da sich der Kläger das Verschulden seines Prozeßbe-vollmächtigten an der Versäumung der Frist zurechnen lassen muß (§ 232 Abs. 2 ZPO), ist die Wiedereinsetzung mit Recht versagt worden.
NUßgens
 Dunz