Zur begehrten Wiedereinsetzung hat er vorgetragen, der amtlich bestellte Vertreter seines Prozeßbevollnächtigten habe sonst seine Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt; hier habe er aber nicht beachtet, daß er innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des das Arnenrecht bewilligenden Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe beantragen müssen. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verv/orfen. Allerdings krankte die zunächst beim Bundesgerichtshof eingereichte Beschwerdeschrift daran, daß sie nicht von einem beim Gericht der Einreichung (BGH) zugelassonen Rechtsanwalt unterschrieben war (vgl. Der Beklagte hat aber in zureichender Frist eine Durchschrift auoh beim Oberlandesgericht eingereicht, die dieses Gericht, wie aus den Akten ersichtlich, auch als eigene bei ihm eingelegte sofortige Beschwerde angesehen hpt. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet Allordings ist der Antrag des unbemittelten Beklagten auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der tfiedereinsetzungsfrist zulässig, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundes-verfassungsgerichts vom 6. Zu Recht hat das Oberlandes-gcricht aber die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht als auf einem unabwendbaren Zufall beruhend (§ 233 ZPO) angesehen. Im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO hat er nämlich für das Verschulden eines Vertreters einzustehen. Zu Unrecht meint der Beklagte, ihm habe nach Zugang des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses im Hinblick auf das auf ihn zukommende Kostenrisiko zunächst eine Prist zur Überlegung zugestanden, ob er das Rechts-mittel durchführen wolle, die er bis zu dem 2. April 1970 erstreckt sehen will, so daß die Prist des § 234 ZPO erst mit dem 3* April 1970 begonnen hätte. Dem steht schon entgegen, daß der Beklagte bei Stellung des Armenrechtsantrages die von ihm für erforderlich angesehene Überlegung anstellen konnte und mußte. Im übrigen war die Versäumung nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten gerade nicht darin begründet, daß die gesetzliche I?rist zur Überlegung nicht ausreichte, sondern daß das Bestehen einer solchen Prist versehentlich gar nicht in Rechnung gestellt und deshalb die Akten ohne Pristnotierung abgelegt wurden.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZU 11/70 c BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Wilhelm - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt gegen die Allgemeine Ortskrankenkasse Am 0^9 vortreten durch ihren Vorstand, dieser wiederum vertreten durch Herrn Direktor ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozoßbevollmächtigtor II. Instanz: Rechtsanwalt , P^^straße • - 2 ,X -si Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9- Juni 1970 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Pehlo und der Bundesrichter 3)r. Weber, Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend sowie der Bundesrichterin Schöffen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß dos 3. Zivilsenats des Oberlandes-gorichts Braunschweig vom 12. Mai 1970 wird zur Uckgev/ie s en. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Gründe : Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil von 19. Dezember 1969» zugestellt am 22. Januar 1970, zu Schadensersatz verurteilt und festgestellt, daß er 2/3 des künftigen Schadens zu ersetzen hat. Dem Beklagten ist auf Antrag seines Prozeßbevollmächtigten vom 30. Januar 1970 durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 17. März 1970 das Armenrecht zur Durchführung der Berufung gewährt worden. Dieser Beschluß ist dem amtlich bestellten Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt dem Referendar S^|^, am 20. I.iUrz 1970 zugestellt worden. Mit am 17. April 1970 eingegangenen Schriftsätzen hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, der Berufungsbegründungsfrist und der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung beantragt sowie Berufung eingelegt und diese begründet. Zur begehrten Wiedereinsetzung hat er vorgetragen, der amtlich bestellte Vertreter seines Prozeßbevollnächtigten habe sonst seine Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt; hier habe er aber nicht beachtet, daß er innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des das Arnenrecht bewilligenden Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe beantragen müssen. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verv/orfen. Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gerichtete Beschwerde, die als sofortige Beschwerde an-zusehen ist, ist zulässig und auch frist- und formgerecht erhoben. Allerdings krankte die zunächst beim Bundesgerichtshof eingereichte Beschwerdeschrift daran, daß sie nicht von einem beim Gericht der Einreichung (BGH) zugelassonen Rechtsanwalt unterschrieben war (vgl. Baumbach/Lauterbach ZPO 30. Aufl. § 569> 2 A; Stein/Jonas/ Grunsky ZPO 19. Aufl. § 569 III und N.10). Der Beklagte hat aber in zureichender Frist eine Durchschrift auoh beim Oberlandesgericht eingereicht, die dieses Gericht, wie aus den Akten ersichtlich, auch als eigene bei ihm eingelegte sofortige Beschwerde angesehen hpt. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet Allordings ist der Antrag des unbemittelten Beklagten auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der tfiedereinsetzungsfrist zulässig, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundes-verfassungsgerichts vom 6. Juni 1967 ( = NJW 1967, 1267) zutreffend angenommen hat. Zu Recht hat das Oberlandes-gcricht aber die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht als auf einem unabwendbaren Zufall beruhend (§ 233 ZPO) angesehen. Der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hätte bei gehöriger Sorgfalt prüfen müssen, ob nach Zustellung des Armenrcchts-Bewilligungsbe3chluoses Anträge zu stellen waren. Bei Durchsicht der Akten hätte er festgestellt, daß noch keine Berufung eingelegt, die Berufungsfrist aber verstrichen war. Auf Grund dessen hätte er zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß ein fristgebundener Antrag auf Wiedereinsetzung erforderlich war. Der Beklagte hat sich dieses Verschulden zurechnen zu lassen. Im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO hat er nämlich für das Verschulden eines Vertreters einzustehen. Hierzu zählt nicht nur sein Prozeßbevollmächtigter, sondern auch dessen amtlich bestellter Vertreter (BGH B. vom 1. Dezember 1953 - V ZB 25/53 - DH ZPO § 232 Hr. 5 ZPO). Zu Unrecht meint der Beklagte, ihm habe nach Zugang des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses im Hinblick auf das auf ihn zukommende Kostenrisiko zunächst eine Prist zur Überlegung zugestanden, ob er das Rechts-mittel durchführen wolle, die er bis zu dem 2. April 1970 erstreckt sehen will, so daß die Prist des § 234 ZPO erst mit dem 3* April 1970 begonnen hätte. Dem steht schon entgegen, daß der Beklagte bei Stellung des Armenrechtsantrages die von ihm für erforderlich angesehene Überlegung anstellen konnte und mußte. Lediglich bei Ablehnung des Armenrechtsgosuchs hat man den Antragsteller eine - im übrigen knappe, hier bei weitem überschrittene (vgl. BGH LM § 235 Nr. 24) - Überlegungszeit zugebilligt, ob er auf eigene Kosten weiter Vorgehen wolle. Im übrigen war die Versäumung nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten gerade nicht darin begründet, daß die gesetzliche I?rist zur Überlegung nicht ausreichte, sondern daß das Bestehen einer solchen Prist versehentlich gar nicht in Rechnung gestellt und deshalb die Akten ohne Pristnotierung abgelegt wurden. Pohle Nüßgens