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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2° Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Oldenburg vom 2» Mai 1967 wird zurückgewiesen» Der in erster Instanz mit seiner Klage teilweise abgev/iesene Kläger versäumte im Berufungsverfahren die Prist zur Begründung des Rechtsmittels» Das Oberlandesgericht verv/arf die Berufüngi/durch Beschluß vom 2» Mai 1967 als unzulässig. Ferner beruft er sich auf die in seinen Gesuch vom 9« Mai 1967 vorgetragenen Gründe, die nach seiner Ansicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen o Aus dem durch das Grundgesetz gewährten Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann entgegen der Auffceoung des Klägers nicht hergeleitet werden, daß das Gericht eine rechlscundig vertretene Partei über die im Gesetz klar und eindeutig bestimmten Rechtsfolgen prozessualer Fristen belehren muß. Wollte der Kläger gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, so war er hieran durch den Beschluß, der die Berufung als unzulässig verv/arf, nicht gehindert. Da der Beschluß nur die Folgen der versäumten Frist aussprach, hatte das Berufungsgericht unbeschadet dieses Beschlusses über den Es geht aber nicht an, daß der Kläger den geltend gemachten Wiederoinsetzungsgrund in Be schwer devorfahren nach § 519 b ZPO zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellt. 1 ZPO dem Oberlandesgericht, zugewiesene Vorentscheidung über die Y/ie der eins et zungsfrage selbst, anstatt sich gemäß § 258 Abs. 2 S. Bereits das Reichsgericht hat demgemäß in einer Reihe von Entscheidungen zutreffend entschieden, daß eine sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO nicht auf Wiedereinsetzungsgründc gestützt werden kann (RG WarnRsp 1930 Nr. 140$ RG JW 1931, 1806 Nr. 16?

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 258 ZPO
°BeschwerdeBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF 2087 017
H_SLUiSl-	BESCHLUSS
in Sachen
 deg Dipl.-Volkswirts Dr« Paul •Ost üb«
B
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Klägers , Berufungsklägers und Beschwerdeführers
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den landv/irtschaftlichen Gehilfen Stefan StMHB über VI
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 in
 
/
Der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 19° September 1967 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Dr0 Engels und der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinr» Meyer, Dr» Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2° Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Oldenburg vom 2» Mai 1967 wird zurückgewiesen»
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur last»
Der Streitwert der Beschv/erde beträgt 750 DM»
Gründe :
I.
Der in erster Instanz mit seiner Klage teilweise abgev/iesene Kläger versäumte im Berufungsverfahren die Prist zur Begründung des Rechtsmittels» Das Oberlandesgericht verv/arf die Berufüngi/durch Beschluß vom 2» Mai 1967 als unzulässig. Am 9» Mai 1967 beantragte der Kläger unter Nachholung der versäumten Prozeßhandlung die Y/ieder-einsetzung in den vorigen Stand? über diesen Antrag ist noch nicht entschieden»
Gegen den VerwerfungsbeSchluß, der am 3° Mai 1967 zugestellt v/urde, hat der Kläger mit einem am 17» Mai 1967 cingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
 
mit der er «geltend macht, das Berufungsgericht habe es unterlassen, ihm vor der Entscheidung über das Rechtsmittel Gelegenheit zur Äußerung zu geben; dadurch sei das verfassungsmäßig gerantierte Recht auf rechtliches Gehör verletzt . Ferner beruft er sich auf die in seinen Gesuch vom 9« Mai 1967 vorgetragenen Gründe, die nach seiner Ansicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen o
IXo
 Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet*
Aus dem durch das Grundgesetz gewährten Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann entgegen der Auffceoung des Klägers nicht hergeleitet werden, daß das Gericht eine rechlscundig vertretene Partei über die im Gesetz klar und eindeutig bestimmten Rechtsfolgen prozessualer Fristen belehren muß. Im übrigen hatte ira vorliegenden Fall die Geschäftsstelle des Oberlandoo-gerichts das Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 25* April 1967 darauf hingewiesen, daß bei Gericht keine Berufungsbegründung eingegangen sei (vgl. Schriftsatz des Rechtsanwalts HHBBi vom 9» Mai 1967 Seite 4). Damit v/ar vom Gericht Gelegenheit geschaffen worden, vor der Beschlußfassung des Oberlandesgerichts vom 2. Mai 1967 zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Stellung zu nehmen. Wollte der Kläger gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, so war er hieran durch den Beschluß, der die Berufung als unzulässig verv/arf, nicht gehindert. Da der Beschluß nur die Folgen der versäumten Frist aussprach, hatte das Berufungsgericht unbeschadet dieses Beschlusses über den
 
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 Wiedereinsotzungsantrag zu entscheiden. Auch bei formeller Rechtskraft wird ein solcher Verwerfungsbeschluß einschließlich der den Berufungskläger belastenden Kostenentscheidung hinfällig, wenn dem Wiedereinsetzlingsgesuch des Berufungsklägers stattgegeben wird (RGZ 125? 68, 72; 127? 287, 280; BGH LM ZPO § 519 b Nr, 9? BGH IV ZB 21/67 vom 12. Juli 1967). Dem Kläger ist daher durch das Wiedereinsetzungsverfahren eine ausreichende Möglichkeit gegeben, sich gegen die in dem Verwerfungsbeschluß ausgesprochenen Rechtsfolgen zu wehren. Es geht aber nicht an, daß der Kläger den geltend gemachten Wiederoinsetzungsgrund in Be schwer devorfahren nach § 519 b ZPO zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellt. Dies hätte zur Folge, daß das Revisionsgericht anstelle des Oberlandesgerichts entscheiden müßte, ob ein Wiederoinsetzungsgrund vorlicgt.
Das Revisionsgericht würde dann nicht mehr als Rechts-nittclgericht tätig werden, vielmehr träfe es die in § 238 Abs. 1 und 2 S. 1 ZPO dem Oberlandesgericht, zugewiesene Vorentscheidung über die Y/ie der eins et zungsfrage selbst, anstatt sich gemäß § 258 Abs. 2 S. 1 ZPO auf die Überprüfung dieser Entscheidung zu beschränken. Die Beschwerdebegründung läuft daher auf das Ergebnis hinaus, das Rechtsmittelgericht mit der Entscheidung einer Frage zu befassen, für die es nach der Regelung des § 519 b Abs. 1 ZPO einerseits und des § 238 Abs. 1 und 2 S. 1 ZPO andererseits funktionell nicht zuständig ist. Bereits das Reichsgericht hat demgemäß in einer Reihe von Entscheidungen zutreffend entschieden, daß eine sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO nicht auf Wiedereinsetzungsgründc gestützt werden kann (RG WarnRsp 1930 Nr. 140$ RG JW 1931, 1806 Nr. 16? RG HHR 1935 Nr. 1249; RG JW 1937, 812 Nr. 7).
 
IIIo
 Die nach allem unbegründete Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„
Engels
 Dr* Hauß