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BGH

Gericht: BGH

Gründe Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts am 24» März 1961 Berufung eingelegt* Durch Beschluß vom 26« April 1961 hat das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel als unzulässig verworfen«, weil es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Prist begründet worden ist* Den Antrag des Beklagten9 diesen Beschluß aufzuheben und ihm wegen der Versäumung der Begründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 16* Juni 1961 zurückgewiesen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages geltend gemacht, die Versäumung der Begründungsfrist sei darauf Zurückzufuhren, daß eine bei Rechtsanwalt Dr. tätige 9 zuverlässige und laufend über-» beim Oberlandesgericht eingegangen sei und hat sie angewiesen, die einmonatige Frist zur Begründung der Berufung mit der üblichen Vorfrist im Terminkalender einzutragen. fc sah noch, wie sie den Terminkalender zur Hand nahm, wurde nach seiner Erinnerung dann aber abgerufen» Während die Frist lief, stellte er bei einer seiner üblichen Nachprüfungen, fest, daß die Frist zur Begründung der Berufung und die Vorfrist im Terminkalender eingetragen waren, und zwar die eigentliche Frist unter dem 27» April, die Vorfrist unter dem 21c April 1961» Wie es zu dieser falschen Eintragung des Ablaufs der Begründungsfrist - 27* April statt 24» April 1961 - gekommen ist, konnte nach der Darstellung des Rechtsanwalts Dr. nicht aufgeklärt werden. Hiernach kann der angefochtene Beschluß mit der Begründung, die das Oberlandesgericht ihm gegeben hat, nicht aufrecht erhalten werden* Ob er aus anderen Gründen im Ergebnis zutrifft oder ob dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben ist, kann noch nicht abschließend entschieden werden» Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, wie die Vorgänge bei Eintragung der Begründungsfrist verlaufen sind und ob sich Rechtsanv/alt Dr* Meißner hierbei schuldhaft verhalten hat. als er die Eintragung der Fristen veranlaßte« Soweit das Ober-landeögericht bezweifelt, ob eine Anweisung des in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen Inhalts ausreichen sei, sind seine Zweifel unberechtigt« Hat Pr. Angestellte darauf hirigewiesen, daß die Berufungsschrift am 24o März 1961 beim Oberlandesgericht eingegangen sei, und hat er sie angewiesen, die von da ab laufende einmonatige Begründungsfrist mit der üblichen .Vorfrist im Terminkalender einzutragen, so wäre das nicht zu beanstanden, wenn Fräulein Voigtsberger in Fristsachen genügend eingearbeitet war und er sich auf Grund ihrer bisherigen Arbeitsweise auf sie verlassen durfte.

PrVorfristEintragungFristBegründungsfristOberlandesgerichtBeschlußBrSache

Volltext der Entscheidung

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IOC
IL zjl 11^61
Beschluß In Sachen
 Eckehart; H Straße ^B9
Beklagten? Berufungsklägers und Beschwerdeführers*
Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br,
 gegen
Firma "E	Bau-jjnd^Siedlungsge-
sellschaft m»b.Ho9 kHB9 WflHIHHfestraßeflPb gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer9 den Architekten	daselbst	p
Klägerinp Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin9
- Prozeßbevollmächtigte II« Instanz: Rechtsanwälte
 Br,
hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefersp Br. Bode, Br. Hauß* Heinrich Meyer und Br, Pfretzschner
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls* ruhe vom 16. Juni 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Entscheidung* auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens* an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
 
Gründe
 Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts am 24» März 1961 Berufung eingelegt* Durch Beschluß vom 26« April 1961 hat das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel als unzulässig verworfen«, weil es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Prist begründet worden ist* Den Antrag des Beklagten9 diesen Beschluß aufzuheben und ihm wegen der Versäumung der Begründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 16* Juni 1961 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten* Sie ist zulässig, formund fristgerecht eingelegt und auch sachlich begründet*
Der Beklagte hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages geltend gemacht, die Versäumung der Begründungsfrist sei darauf Zurückzufuhren, daß eine bei Rechtsanwalt Dr.	tätige 9 zuverlässige und laufend über-»
wachte Büroangestellte den Fristablauf entgegen den gegebenen Anweisungen nicht auf den 24* April 1961, sondern aus einem nicht mehr aufklärbaren Grunde unrichtig auf den 27o April 1961 im Terminkalender eingetragen habe*
Bei seiner Entscheidung ist das Oberlandesgericht auf Grund der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr, MflBBBvon folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Rechtsanwalt Dr* tylH^^hat, nachdem die Berufung eingelegt war, seine Kanzleiangestellte Voigtsberger darauf hingewiesen, daß die Berufungsschrift am 24* März 1961
beim Oberlandesgericht eingegangen sei und hat sie angewiesen, die einmonatige Frist zur Begründung der Berufung mit der üblichen Vorfrist im Terminkalender einzutragen. fc sah noch, wie sie den Terminkalender zur Hand nahm, wurde nach seiner Erinnerung dann aber abgerufen» Während die Frist lief, stellte er bei einer seiner üblichen Nachprüfungen, fest, daß die Frist zur Begründung der Berufung und die Vorfrist im Terminkalender eingetragen waren, und zwar die eigentliche Frist unter dem 27» April, die Vorfrist unter dem 21c April 1961» Wie es zu dieser falschen Eintragung des Ablaufs der Begründungsfrist - 27* April statt 24» April 1961 - gekommen ist, konnte nach der Darstellung des Rechtsanwalts Dr.	nicht aufgeklärt werden. Er
 hatte seiner Angestellten den Ablauf der Begründungsfrist "abgesehen von ihrem allgemeinen Kanzleiwissen ausdrücklich angesagt"o Als er in der nächsten oder übernächsten Y/oche nach Einreichung der Berufungsschrift den Terminkalender einsah und feststellte, daß die eigentliche Frist und die Vorfrist eingetragen waren, war ihm nicht mehr in Erinnerung, wann die Berufungs schrift bei Gericht eingereicht worden war, so daß er die Unrichtigkeit der Eintragung nicht bemerkte. Er ging in der Folgezeit davon aus, daß die Frist zur Begründung der Berufung am 27o April 1961 ablaufe, und wollte am 25* April 1961 die Begründungsschrift anfertigen. An diesem Tage teilte die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichta fermündlich mit, daß die Begründungsfrist verstrichen sei.
Das Oberlandesgericht hat unentschieden gelassen, ob Hechtsanwalt Dr»	schon	fehlerhaft	gehandelt hat,
 als er die Eintragung der Begründungsfrist veranlaßte* Es meint, der \7iedereinsetzungsantrag könne jedenfalls schon
 deshalb keinen Erfolg habenv/eil der Anwalt bei Ablauf der Vorfrist die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe* denn er habe* als ihm am 21« April 1961 (Vorfrist) die Akten vorgelegt wurden* noch einmal an Hand der Akten genau prüfen müssen* wann die Begründungsfrist ablief„ Mit diesem Verlangen überspannt das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts* Allerdings hat der IV«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs von dem Anwalt gefordert, daß er die Fristen überprüft, wenn er die Sache zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründungsfrist bearbeitet (Entscheidungen des BGH vom 2* Oktober 1959
- IV ZB 60/51 - LM Hr, 10 zu § 233 ZPO und vom 13o Juli 1951
- IV ZR 57/59 - VersR 1959? 814)* Damit iafröäber nicht gesagt, daß ein Anwalt, dem die Akten am Tage der Vorfrist vorgelegt werden, verpflichtet sei, sogleich die Fristen
 zu prüfen, auch dann, wenn er die Bearbeitung der Sache zunächst noch zurückstellt und - bei richtiger Eintragung der Fristen - auch zurückstellen könnte* Eine sofortige Prüfung kenn nicht verlangt werden, wenn der Anwalt ordnungsgemäß dafür gesorgt hatte, daß die Frist zur Begründung des Rechtsmittels und die Vorfrist in den Terminkalender eingetragen wurden*
Hiernach kann der angefochtene Beschluß mit der Begründung, die das Oberlandesgericht ihm gegeben hat, nicht aufrecht erhalten werden* Ob er aus anderen Gründen im Ergebnis zutrifft oder ob dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben ist, kann noch nicht abschließend entschieden werden» Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, wie die Vorgänge bei Eintragung der Begründungsfrist verlaufen sind und ob sich Rechtsanv/alt Dr* Meißner hierbei schuldhaft verhalten hat. Hierauf kommt es aber an. Das Oberlandesgericht wird daher diese Vorgänge aufzu-
 
klären und zu prüfen haben, ob glaubhaft gemacht ist, daß Pr«	die	erforderliche	Sorgfalt	beachtet hat? als
 er die Eintragung der Fristen veranlaßte« Soweit das Ober-landeögericht bezweifelt, ob eine Anweisung des in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen Inhalts ausreichen sei, sind seine Zweifel unberechtigt« Hat Pr.
Angestellte darauf hirigewiesen, daß die Berufungsschrift am 24o März 1961 beim Oberlandesgericht eingegangen sei, und hat er sie angewiesen, die von da ab laufende einmonatige Begründungsfrist mit der üblichen .Vorfrist im Terminkalender einzutragen, so wäre das nicht zu beanstanden, wenn Fräulein Voigtsberger in Fristsachen genügend eingearbeitet war und er sich auf Grund ihrer bisherigen Arbeitsweise auf sie verlassen durfte. Es erscheint zweckmäßig, die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszuges, an das Oberlandesgericht zurückzuverweiseno
 Pr. Kleinewefers	Pr.	Bode	pr«	Hauß
 Ho Meyer	Pr.	Ffretzschner