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BGH · VI ZB 10/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 10/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz am 9. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Die Beklagten haben gegen ein Urteil, das ihnen am 24.10.1984 zugestellt worden ist, am 30.11.1984 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Am selben Tag sei sie, noch ehe er die Akte habe bearbeiten können, von einer Angestellten wegen eines Posteingangs herausgesucht und dann versehentlich an einer anderen Stelle abgelegt worden. Aus diesem Grunde sei sie von ihm erst am 27.11.1984 bearbeitet worden, wobei er dann den Ablauf der Berufungsfrist festgestellt habe. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Organisationsverschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. oder auch des 26.11.1984 noch rechtzeitig festgestellt werden können, daß die Berufung noch nicht abgegangen gewesen sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, Sie tragen nunmehr vor und machen dies durch eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin F, glaubhaft: Im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten seien seinerzeit die sogenannten Promptfristen (Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen) gesondert von den gewöhnlichen Wiedervorlagefristen auf einen Zettel eingetragen und täglich überprüft worden. 1. Das Örgahisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, liegt darin, daß in seinem Anwaltsbüro keine Endkontrolle vorgesehen war, die sicherstellte, daß fristwahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt und abgesandt wurden. Dies geschieht üblicherweise dadurch, daß eine im Fristenkalender vermerkte Frist erst gestrichen wird, wenn die fragliche Maßnahme durchgeführt worden ist (BGH, Beschluß Hier ist die Frist bereits bei der Vorlage der Akte gestrichen worden, ohne daß dies auf einem einmaligen, den allgemeinen Anordnungen zuwider laufenden Versehen beruhte. Späteres Vorbringen kann nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn es der Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens dient und das Oberlandesgericht die gebotene fristgerechte Aufklärung nicht veranlaßt hatte (BGH, Urteil vom 9. noch eine weitere Frist vermerkt gewesen, die durch ein weiteres Versehen einer Angestellten nicht überwacht worden sei, stellt demgegenüber einen völlig neuen und anderen Sachverhalt dar.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
FristOberlandesgerichtZBAktVorbringenBeschlußProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 10/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. der A^U^-Versicherungs-AG» vertreten durch den Vorstand» die Herren Dr.	BDr.
Zweigniederlassung Hfljl^n»	2,
• t
2. des Arbeiters Adi Z\ Wi
hStraße 31»
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 den Landkreis VI direktor,
i9 vertreten durch den Oberkreis-itraße 119 WJ
Kläger und Beschwerdegegner»
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr Rechtsanwältin
 und
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz am 9. Juli 1985 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Beschwerdewert: 74.410 DM
Gründe
I.
Die Beklagten haben gegen ein Urteil, das ihnen am 24.10.1984 zugestellt worden ist, am 30.11.1984 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches haben sie vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten und zweier Anwaltsgehilfinnen glaubhaft gemacht: Nachdem der Auftrag zur Berufungseinlegung bereits Anfang November 1984 erteilt worden sei - mit der Weisung, die Fristen auszunutzen -,
 
habe ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter für den 13., 20. und 24.11.1984 Vorfristen im Fristenkalender und in der Akte eintragen lassen. Zu den beiden ersten Vorfristen sei ihm die Akte Jeweils vorgelegt worden, worauf er verschiedene Schreiben diktiert habe. Mit Rücksicht auf die Vorlagefrist des 24.11.1984 sei ihm die Akte sodann am Freitag, dem 23.11.1984, in einem mit der Aufschrift "Fristen” bezeichneten Stapel vorgelegt und die Frist im Kalender gestrichen worden. Am selben Tag sei sie, noch ehe er die Akte habe bearbeiten können, von einer Angestellten wegen eines Posteingangs herausgesucht und dann versehentlich an einer anderen Stelle abgelegt worden.
Aus diesem Grunde sei sie von ihm erst am 27.11.1984 bearbeitet worden, wobei er dann den Ablauf der Berufungsfrist festgestellt habe.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Organisationsverschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.
Er hätte eine Endkontrolle einrichten müssen, um sicherzustellen, daß die zur Bearbeitung vorgelegten Akten auch tatsächlich fristgerecht bearbeitet würden. Insoweit hätte er anordnen müssen, daß Notfristen erst dann gelöscht werden dürfen, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt sei. Dann hätte am Abend des 23. oder auch des 26.11.1984 noch rechtzeitig festgestellt werden können, daß die Berufung noch nicht abgegangen gewesen sei.
 
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, Sie tragen nunmehr vor und machen dies durch eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin F, glaubhaft: Im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten seien seinerzeit die sogenannten Promptfristen (Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen) gesondert von den gewöhnlichen Wiedervorlagefristen auf einen Zettel eingetragen und täglich überprüft worden. Versehentlich habe die Anwaltsgehilfin F, die in dieser Sache für den 26.11,1984 eingetragene Frist am Abend dieses Tages nicht überprüft.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Örgahisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, liegt darin, daß in seinem Anwaltsbüro keine Endkontrolle vorgesehen war, die sicherstellte, daß fristwahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt und abgesandt wurden. Im vorliegenden Fall war lediglich dafür gesorgt, daß die Akte innerhalb der Frist dem Sachbearbeiter vorgelegt wurde. Das genügt jedoch nicht. Es muß die Kontrolle hinzukommen, daß die zur Fristwahrung notwendigen Maßnahmen auch tatsächlich ergriffen werden.
Dies geschieht üblicherweise dadurch, daß eine im Fristenkalender vermerkte Frist erst gestrichen wird, wenn die fragliche Maßnahme durchgeführt worden ist (BGH, Beschluß
 
vom 29. Januar 1981 - VII ZB 26/80 - VersR 1981,
463; Beschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 173/82 - VersR 1983, 270, 271; Beschluß vom 16, März 1983 - IVa ZB 5/83 - VersR 1983, 541). Hier ist die Frist bereits bei der Vorlage der Akte gestrichen worden, ohne daß dies auf einem einmaligen, den allgemeinen Anordnungen zuwider laufenden Versehen beruhte.
2. Das neue Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdeinstanz vermag ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht auszuräumen. Denn dieses Vorbringen kann bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen muß nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO in dem Wiedereinsetzungsantrag selbst enthalten sein. Ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen ist grundsätzlich unzulässig. Späteres Vorbringen kann nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn es der Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens dient und das Oberlandesgericht die gebotene fristgerechte Aufklärung nicht veranlaßt hatte (BGH, Urteil vom 9.
März 1978 - III ZR 154/76 - VersR 1978, 940, 942;
Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 - VersR 1982, 802,
803). Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um eine Vervollständigung noch eine Ergänzung des früheren Vortrags. Vor dem Oberlandesgericht waren ersichtlich alle mit der fristwahrenden Bearbeitung der vorliegenden Sache zusammenhängenden Vorgänge im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ausführlich und minutiös dargestellt. Die Jetzige Behauptung, es sei auf einem besonderen Zettel
 
noch eine weitere Frist vermerkt gewesen, die durch ein weiteres Versehen einer Angestellten nicht überwacht worden sei, stellt demgegenüber einen völlig neuen und anderen Sachverhalt dar. Angesichts der in sich geschlossenen erstinstanzlichen Darstellung bestand auch für das Oberlandesgericht keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung.
Selbst wenn man aber das neue Vorbringen berücksichtigen wollte, könnte es der Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn die Fristenkontrolle muß anhand eines Fristenkalenders erfolgen (vgl. Senat, Beschluß vom 25. Februar 1953 - VI ZB 4/53 - LM § 233 ZPO Nr. 35;
Urteil vom 4. Mai 1971 - VI ZR 126/69 - DB 1971, 1714).
Ein loser Zettel ist zur Fristenkontrolle nicht geeignet (vgl. auch BGH, Beschluß vom 13. Juli 1978 - VII ZB 16/78 - VersR 1978, 1116).
Dr. Steffen	Dr.	Kulimann	Dr.	Ankermann
 Bischoff
Dr. Schmitz