Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff am 10. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 8. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3. Oktober 1983 Berufung ein und beantragte zugleich, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. September 1983 das Prozeßergebnis durch Übersendung des Urteils mit und wies mit Schreiben an ihn vom 29. a) Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist - vorliegend die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) - einzuhalten. aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin kein eigenes Verschulden an der Fristversäumung trifft. Da die Klägerin anwaltlich vertreten war und deshalb - bei Verkündung eines Urteils - die Berufungsfrist erst mit der Urteilszustellung an ihren Prozeßbevollmächtigten zu laufen beginnen konnte (§ 516 ZPO i.V. m. bb) Ob den Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt v.Z., ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen. Da das v.Z. erteilte Mandat mit Übersendung des Urteils und Mitteilung über das Datum der Urteilszustellung an den Korrespondenzanwalt W. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht aber auch ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden des Rechtsanwalts W.der Wiedereinsetzung nicht entgegen. möglicherweise deshalb ein (Organisations-) Verschulden trifft, weil er - was ungeklärt ist -nach Eingang des Schreibens des Rechtsanwalts v.Z. vom 8. September 1983 nicht für eine ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender Sorge getragen hat. noch möglich gewesen wäre, am selben Tage Verbindung zur Klägerin aufzunehmen, ihre Weisung über die Durchführung der Berufung einzuholen und deren Einlegung sodann zu veranlassen. Ein etwa fehlender Eintrag im Fristenkalender ist somit für die Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich geworden. September 1983 für die Einlegung der Berufung Sorge getragen hatte, vermag sein Verschulden nicht zu begründen. Selbst wenn er für die ordnungsgemäße Interessenvertretung der Klägerin auch noch aus der Untersuchungshaft heraus hat sorgen müssen, so kann das doch nur bis zu seinem Freitod am 28./29. §§ 211 ff Rdn. 34; Horn in SK StGB § 212 Rdn. 12) können nicht an den üblichen Kriterien gemessen werden, die für die Pflichten eines ordentlichen Rechtsanwalts zur Vorsorge für die ordnungsgemäße Bearbeitung von FristSachen im Falle seiner Verhinderung gelten (s. Können unter Umständen schon die auf einem menschlichen Versagen beruhende gesundheitliche Beeinträchtigung des Rechtsanwalts (BGH, Beschluß vom 26. Juni 1981 - I ZB 5/81 - VersR 1981, 839) dazu führen, das Verschulden an einer Fristversäumung zu verneinen, so steht einem schuldhaften Verhalten des Anwalts erst recht entgegen, wenn - wie hier - die fehlende Vorsorge für die Wahrung der Rechtsmittelfrist auf der besonderen psychischen Lage beruht, in der sich der Rechtsanwalt nach seinem Entschluß zur Selbsttötung befand. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechts-gedanke ist auch auf den Wegfall des Korrespondenzanwalts anzuwenden. § 244 An. 12), so wird der Partei doch regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn der (Frei-) Tod ihres Verkehrsanwalts vor Ablauf der Berufungsfrist erfolgt, er der Partei erst nach Fristablauf bekannt wird und die Rechtsmittelfrist infolge des Versterbens des Anwalts nicht gewahrt werden konnte (vgl. dd) Auch dem Kanzleiabwickler, Rechtsanwalt L., ist kein Verschulden anzulasten, das der Klägerin über die §§ 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO, 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könnte. bestehenden Unordnung - die nach dem von der Klägerin unter Beweis gestellten Vorbringen noch durch eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung am 26. Ein solches würde sich im übrigen, wie bereits dargelegt, auf die Versäumung der Berufungsfrist nicht mehr ausgewirkt haben. b) Da die Klägerin ihren Antrag innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Zweiwochenfrist nach Behebung des Hindernisses (§ 23^ Abs. 1 und 2 ZPO) eingereicht hat, ist ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 10/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Anna Maria Nr.*, Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: gegen den Bauern Johann Hl Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte W. Partner, MH! und Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff am 10. Juli 1984 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 1984 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 30. August 19^3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin zur Last. Der Beschwerdewert wird auf 1.289.167,— DM festgesetzt. /r G r ü n d e : I. Die Klägerin, deren Klage durch ein ihrem Prozeßbevollmächtigten am 2. September 1983 zugestelltes Urteil des Landgerichts vom 30. August 1983 abgewiesen worden war, legte hiergegen am 12. Oktober 1983 Berufung ein und beantragte zugleich, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 31. Januar 1984, der Klägerin zugestellt am 10. Februar 1984, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 22. Februar 1984 eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin ihren Wiedereinsetzungsantrag weiter verfolgt. II. Das rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Gewährung der Wiedereinsetzung. 1. Bei der Entscheidung ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen: Der Prozeß wurde auf seiten der Klägerin von Rechtsanwalt W. vorbereitet, der auch die Klage beim Landgericht T. einreichte und - nach Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht P. und Beauftragung des dort zugelassenen Rechtsanwalts v. Z. -für die Klägerin weiterhin als Verkehrsanwalt tätig war und die gesamte Korrespondenz mit dem Prozeßbevollmächtigten erledigte. Nach Zustellung des Urteils des Landgerichts an Rechtsanwalt v.Z. am 2. September 1983 teilte dieser W. mit Schreiben vom 8. September 1983 das Prozeßergebnis durch Übersendung des Urteils mit und wies mit Schreiben an ihn vom 29. September 1983 nochmals auf den Ablauf der Berufungsfrist am 3. Oktober 1983 (einem Montag) hin. W., gegen den am 19. August 1983 das Konkursverfahren eröffnet worden war, wurde am 26. September 1983 wegen Verdachts des Betruges und der Untreue in Untersuchungshaft genommen und schied am 28./29. September 1983 durch Freitod aus dem Leben. Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts M. vom 30. September 1983 wurde Rechtsanwalt L. zu dem Abwickler der Kanzlei des W. bestellt. Er begann seine Tätigkeit am Montag, dem 3. Oktober 1983, und fand am 4. Oktober 1983 das Urteil vom 30. August 1983 vor, das er der Klägerin sofort zusandte, die es am 5. Oktober 1983 erhielt und dadurch erstmals Kenntnis vom Ausgang des Prozesses erlangte. Sie erteilte Rechtsanwalt S. Auftrag zur Einlegung der Berufung, die am 12. Oktober 1983 zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch einging. 2. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann der sofortigen Beschwerde der Klägerin der erstrebte Erfolg nicht versagt bleiben. a) Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist - vorliegend die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) - einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin kein eigenes Verschulden an der Fristversäumung trifft. Auch wenn sie aufgrund ihrer Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12. Juli 1983 von dem auf den 30. August 1983 festgesetzten Verkündungstermin Kenntnis haben mußte, so brauchte sie sich doch nicht selbst darum zu bemühen, alsbald nach diesem Termin in Erfahrung zu bringen, welche Entscheidung verkündet worden war. Da die Klägerin anwaltlich vertreten war und deshalb - bei Verkündung eines Urteils - die Berufungsfrist erst mit der Urteilszustellung an ihren Prozeßbevollmächtigten zu laufen beginnen konnte (§ 516 ZPO i.V.m. §§ 176, 208, 270 Abs. 1 ZPO), durfte sie darauf vertrauen, von diesem - über ihren Verkehrsanwalt -rechtzeitig über den Prozeßausgang unterrichtet zu werden. bb) Ob den Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt v.Z., ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden trifft, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen. Die Frage ist zu verneinen. Da das v.Z. erteilte Mandat mit Übersendung des Urteils und Mitteilung über das Datum der Urteilszustellung an den Korrespondenzanwalt W. beendet war, oblag die Fristüberwachung allein diesem Rechtsanwalt (BGH, Beschlösse vom 2. Juli 1952 - IV ZB 48/52 -LM § 233 ZPO Nr. 20 und vom 30. April 1973 - VIII ZB 58/72 -VersR 1973, 665). cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht aber auch ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden des Rechtsanwalts W. der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob W. möglicherweise deshalb ein (Organisations-) Verschulden trifft, weil er - was ungeklärt ist -nach Eingang des Schreibens des Rechtsanwalts v.Z. vom 8. September 1983 nicht für eine ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender Sorge getragen hat. Ein solcher Eintrag hätte hier allenfalls dazu führen können, daß der Kanzleiabwickler, Rechtsanwalt L., das Fristende bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit am letzten Tage der Frist (3. Oktober 1983) und nicht erst am folgenden Tage festgestellt hätte. Auch bei solcher Sachlage kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß es L. noch möglich gewesen wäre, am selben Tage Verbindung zur Klägerin aufzunehmen, ihre Weisung über die Durchführung der Berufung einzuholen und deren Einlegung sodann zu veranlassen. Ein etwa fehlender Eintrag im Fristenkalender ist somit für die Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich geworden. Daß W. nicht schon vor seiner Inhaftierung am 26. September 1983 für die Einlegung der Berufung Sorge getragen hatte, vermag sein Verschulden nicht zu begründen. Da Rechtsmittelfristen voll ausgeschöpft werden dürfen und die Berufungsfrist vorliegend bis zu dem 3. Oktober 1983 (Montag) lief, brauchte das Rechtsmittel bis zu dem 26. September 1983 weder eingelegt, noch seine Einlegung veranlaßt zu werden. Ob W. aufgrund seiner Inhaftierung bereits ab 26. September 1983 verhindert war, die Berufungsfrist zu wahren, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn er für die ordnungsgemäße Interessenvertretung der Klägerin auch noch aus der Untersuchungshaft heraus hat sorgen müssen, so kann das doch nur bis zu seinem Freitod am 28./29. September 1983 gelten. Zu dieser Zeit war aber die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen. /y Die Selbsttötung des W. kann ebensowenig als schuldhaftes Verhalten angesehen werden wie der Umstand, daß der Anwalt, als er sich dazu entschloß, nicht noch vor Durchführung seines Entschlusses für die Einhaltung der Berufungsfrist Sorge trug. Der Freitod und der einem solchen regelmäßig vorausgehende psychische Ausnahmezustand (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB 21. i Aufl. Vorbem. §§ 211 ff Rdn. 34; Horn in SK StGB § 212 Rdn. 12) können nicht an den üblichen Kriterien gemessen werden, die für die Pflichten eines ordentlichen Rechtsanwalts zur Vorsorge für die ordnungsgemäße Bearbeitung von FristSachen im Falle seiner Verhinderung gelten (s. dazu Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZB 16/82 -VersR 1983, 272; BGH, Beschluß vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81 - VersR 1981, 850, 851; Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 - VersR 1982, 802 f). Können unter Umständen schon die auf einem menschlichen Versagen beruhende gesundheitliche Beeinträchtigung des Rechtsanwalts (BGH, Beschluß vom 26. März 1973 - III ZB 2 + 24/72 - VersR 1973, 574, 575) oder eine schwere seelische Belastung (BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - I ZB 5/81 - VersR 1981, 839) dazu führen, das Verschulden an einer Fristversäumung zu verneinen, so steht einem schuldhaften Verhalten des Anwalts erst recht entgegen, wenn - wie hier - die fehlende Vorsorge für die Wahrung der Rechtsmittelfrist auf der besonderen psychischen Lage beruht, in der sich der Rechtsanwalt nach seinem Entschluß zur Selbsttötung befand. 8 Hinzu kommt folgendes: Wie die - für den Freitod keine Ausnahme machende - Vorschrift des § 244 Abs. 1 ZPO zeigt, soll die Partei durch den Tod ihres Prozeßbevollmächtigten keine Prozeßnachteile, erleiden. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechts-gedanke ist auch auf den Wegfall des Korrespondenzanwalts anzuwenden. Wenn durch dessen Tod auch keine Unterbrechung des Verfahrens begründet wird (Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl. § 244 Anm. 12), so wird der Partei doch regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren sein, wenn der (Frei-) Tod ihres Verkehrsanwalts vor Ablauf der Berufungsfrist erfolgt, er der Partei erst nach Fristablauf bekannt wird und die Rechtsmittelfrist infolge des Versterbens des Anwalts nicht gewahrt werden konnte (vgl. OLG Köln NJW 1966, 208; s. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1958 - IV ZR 35/58 - LM § 244 ZPO Nr. 2 und dazu BAG NJW 1976, 1334, 1335 unter c). dd) Auch dem Kanzleiabwickler, Rechtsanwalt L., ist kein Verschulden anzulasten, das der Klägerin über die §§ 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO, 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könnte. Er hat, nachdem er mit Verfügung vom 30. September 1983, einem Freitag, zu dem Abwickler bestellt worden war, seine Tätigkeit am Montag, dem 3. Oktober 1983, rechtzeitig aufgenommen. Daß er bei der in der Kanzlei herrschenden, durch die Inhaftierung des W. bestehenden Unordnung - die nach dem von der Klägerin unter Beweis gestellten Vorbringen noch durch eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung am 26. September 1983 weiter vergrößert worden sein soll - das Urteil vom 30. August 1983 erst am 4. Oktober 1983 und auch einen Fristenkalender jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt auffand, vermag ein Verschulden nicht zu begründen. Ein solches würde sich im übrigen, wie bereits dargelegt, auf die Versäumung der Berufungsfrist nicht mehr ausgewirkt haben. b) Da die Klägerin ihren Antrag innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Zweiwochenfrist nach Behebung des Hindernisses (§ 23^ Abs. 1 und 2 ZPO) eingereicht hat, ist ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dr. Steffen V Scheffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Bischoff