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BGH · VI ZB 10/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 10/82

Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 26. Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten waren dem Antrag nicht beigefügt; lediglich wurde darauf hingewiesen, daß der Beklagte nach längerer Arbeitslosigkeit seit dem 1. Dezember 1981 setzte das Gericht dem Beklagten zu dem Nachweis der persönlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfegewährung eine Frist bis zu dem 21. Dezember 1981 wurde dem Beklagten die begehrte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, er habe die Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Juni 1982 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden außerstande gewesen zu sein, die vom Gericht angeforderten Unterlagen über die persönlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Prozeßkostenhilfe rechtzeitig einzureichen. Im Streitfall könnten gegen die Anwendung dieses Grundsatzes Bedenken bestehen, weil einerseits der dem Beklagten zur Verfügung stehende Zeitraum von 2-3 Tagen bis zu dem Antritt seiner neuen Arbeitsstelle als Femkraftfahrer unter Berücksichtigung der dafür ohnehin zu treffenden Vorbereitungen verhältnismäßig knapp war und andererseits die Dringlichkeit einer solchen Bevollmächtigung sich ihm nicht gerade aufzudrängen brauchte, weil sein Prozeßbevollmächtigter ihm mitgeteilt hatte, der Haftpflichtversicherung des früheren Arbeitgebers des Beklagten, die diesem im ersten Rechtszug Deckungszusage erteilt hatte, empfohlen zu haben, auch die Berufung durchzuführen. Jedenfalls aber muß der Beklagte sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§85 Abs. 2 ZPO), der es verabsäumt hat, rechtzeitig den zur Erlangung der Prozeßkostenhilfe erforderlichen Nachweis über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu führen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat nicht dargetan, warum er der im Gesuch um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vom 11. November 1981 angekündigten Nachreichung einer Lohnbescheinigung des neuen Arbeitgebers sowie des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten innerhalb der ihm vom Gericht Die letztgenannte Unterlage hätte er leicht durch die Ehefrau des Beklagten beschaffen können; bezüglich der Lohnauskunft hätte die Möglichkeit bestanden, dem Gericht die genaue Anschrift des neuen Arbeitgebers mitzuteilen und zu beantragen, daß das Gericht diese Auskunft einholen möge, wie § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO der hier maßgeblichen neuen Fassung dies ausdrücklich vorsieht. Solche Tätigkeiten waren dem Prozeßbevollmächtigten eines für Monate unerreichbaren Mandanten im Interesse der gebotenen, baldmöglichst zu erlangenden Klarheit über die Rechtskraft des Urteils zuzu demuten.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
IrakBerufungProzeßbevollmächtigtenFristProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 10/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Franz H MBM . Otto-SflMB-Str.
>
Beklagten und Beschwerdeführers
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 den Hans N L|
Istr.
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
•»
Rechtsanwälte
u. a
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beklagten zur Last.
Beschwerdewert: DM 24.000,—
Gründe :
I.
Der Beklagte wurde wegen einer dem Kläger vorsätzlich zugefügten Verletzung durch das am 16. Oktober 1981 verkündete Urteil des Landgerichts Baden-Baden verurteilt, diesem ein Schmerzensgeld von DM 20.000 nebst Zinsen zu zahlen; ferner wurde seine künftige Schadensersatzpflicht aus dem Vorfall vom 9. September 1978 festgestellt. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 26. Oktober 1981 zugestellt.
Am 16. November 1981 beantragte dieser,dem Beklagten zur Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe zu gewähren, nach dessen Bewilligung er Berufung einlegen werde. Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten waren dem Antrag nicht beigefügt; lediglich wurde darauf hingewiesen, daß der Beklagte nach längerer Arbeitslosigkeit seit dem 1. November 1981 als Kraftfahrer Ferntransporte in den Irak durchführe. Ein brieflicher Kontakt mit ihm sei wegen des dort herrschenden Kriegszustandes nicht möglich. Am 8. Dezember 1981 setzte das Gericht dem Beklagten zu dem Nachweis der persönlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfegewährung eine Frist bis zu dem 21. Dezember 1981. Am 15. Dezember 1981 ging folgender Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein:
MDer Beklagte befindet sich als Berufskraftfahrer im Orient. Wir bitten deshalb um Verlängerung der gesetzten Frist zur Erklärung der Prozeßkostenhilfe um mindestens einen Monat.”
Am 21. Dezember 1981 wurde dem Beklagten die begehrte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, er habe die Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 19. April 1982, eingegangen bei Gericht am 27. April 1982, legte der Beklagte Berufung ein und trug Gegenvorstellungen gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe vor: Er sei nach fünfmonatigem Aufenthalt im Irak vorübergehend nach Deutschland zurückgekehrt; im Anschluß an die am 1.11.1981 angetretene Fahrt nach Bagdad habe er dort auf verschiedenen Baustellen als Maschinenfahrer arbeiten müssen;
 
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ein brieflicher Kontakt sei nicht möglich gewesen; er könne erst jetzt nach seiner Rückkehr das Versäumte nachholen.
Durch Beschluß vom 4. Juni 1982 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden außerstande gewesen zu sein, die vom Gericht angeforderten Unterlagen über die persönlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Prozeßkostenhilfe rechtzeitig einzureichen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob schon darin ein Verschulden des Beklagten selbst liegt, daß er in Kenntnis des gegen ihn ergangenen Urteils, das ihm. nach seinem eigenen Vortrag mit Schreiben seines Prozeß bevollmächtigten vom 27. Oktober 1981, also vor seiner Abreise in den Irak, zuging, für die Zeit seiner Abwesenheit keinen Bevollmächtigten (z.B. seine Ehefrau) zur Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen bestellt hatte, wie die Rechtsprechung es in der Regel vor Antritt eines längeren Auslandsaufenthaltes fordert,
 
wenn eine Rechtsmittelfrist läuft (BGH Beschl. v. 10. Februar 1977 - III ZB 3/76 = VersR 1977, 433).
Im Streitfall könnten gegen die Anwendung dieses Grundsatzes Bedenken bestehen, weil einerseits der dem Beklagten zur Verfügung stehende Zeitraum von 2-3 Tagen bis zu dem Antritt seiner neuen Arbeitsstelle als Femkraftfahrer unter Berücksichtigung der dafür ohnehin zu treffenden Vorbereitungen verhältnismäßig knapp war und andererseits die Dringlichkeit einer solchen Bevollmächtigung sich ihm nicht gerade aufzudrängen brauchte, weil sein Prozeßbevollmächtigter ihm mitgeteilt hatte, der Haftpflichtversicherung des früheren Arbeitgebers des Beklagten, die diesem im ersten Rechtszug Deckungszusage erteilt hatte, empfohlen zu haben, auch die Berufung durchzuführen.
Jedenfalls aber muß der Beklagte sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§85 Abs. 2 ZPO), der es verabsäumt hat, rechtzeitig den zur Erlangung der Prozeßkostenhilfe erforderlichen Nachweis über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu führen. Auf dessen Arbeitslosigkeit konnte er sich nicht mehr berufen, da der Beklagte unstreitig seit dem 1. November 1981 wieder als Fernkraftfahrer in Arbeit stand. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat nicht dargetan, warum er der im Gesuch um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vom 11. November 1981 angekündigten Nachreichung einer Lohnbescheinigung des neuen Arbeitgebers sowie des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten innerhalb der ihm vom Gericht
 
gesetzten, ausreichend bemessenen Frist nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die letztgenannte Unterlage hätte er leicht durch die Ehefrau des Beklagten beschaffen können; bezüglich der Lohnauskunft hätte die Möglichkeit bestanden, dem Gericht die genaue Anschrift des neuen Arbeitgebers mitzuteilen und zu beantragen, daß das Gericht diese Auskunft einholen möge, wie § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO der hier maßgeblichen neuen Fassung dies ausdrücklich vorsieht. Solche Tätigkeiten waren dem Prozeßbevollmächtigten eines für Monate unerreichbaren Mandanten im Interesse der gebotenen, baldmöglichst zu erlangenden Klarheit über die Rechtskraft des Urteils zuzu demuten. Damit, daß er innerhalb der Frist lediglich beantragte, diese wegen der Abwesenheit seines Mandanten zu verlängern, hat er nicht die Sorgfalt aufgewandt, die bei der gegebenen Sachlage angemessen gewesen wäre.
Dr. Hiddemann	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Ankermann