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BGH · VI ZB 10/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 10/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 10«, Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebock, Dr. Bode, Dr. Weber und Dunz beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10* Zivilsenats des Oberlan-desgorichts in Köln vom 28* April 1969 v/ird zurü c kgewi osen. Las Berufungsgericht hat den VYicdereinsotzungsan-trag zurückgewiesen» Es hat dem erstinstanzlichen Anwalt ein Verschulden an der Versäumnis der Berufungsfrist bei-geraessen, weil er es unterlassen hat, sich durch Rückfragen bei den angeschriebenen Anwälten von der Ausführung des Reehtsraittelaufträges zu überzeugen» Er habe überwachen müssen, ob der Auftrag rechtzeitig, d»h« noch vor Ablauf der Berufungsfrist, bestätigt wurde, und sich bei dom Ausbleiben einer Auftragsbestätigung durch - fernmündliche -Rückfrage vor Ablauf der Berufungsfrist vergewissern müssen, daß sein Auftrag ausgeführt worden sei» Es sei keine ausreichende Fristenüberwachung gewesen, daß die Büroleiterin nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung bei den Anwälten zweiter Instanz regelmäßig nachzufragen pflege, wenn ein Bestätigungsschreiben nicht innerhalb Wäre vor don Fristablauf am 4* März 1969 bei don Anwälten II, Instanz zurückgefragt worden, so hätte sich die versehentliche Ablage des Auftragsschreibens iia Pultordner rasch herausgostellt und würde es nicht zur Versäumung der Berufungsfrist gekommen sein« Es ist daher üblich und jedenfalls zu fordern, daß der Anwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, sich den Eingang des Schreibens und die Annahme des Auftrages von dem beauftragten Anwalt bestätigen läßt {RGZ 99» 272; BGH Beschluß vom 14* Februar 1955 - III ZB 18/54 - LM Nr. 54 zu § 253 ZPO; vom 10. Das Berufungsgericht hat sich die in der Entscheidung BGHZ 50, 82 geäußerte Ansicht des VII. Zivilsenats zu eigen gemacht, daß sich der beauftragende Anwalt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist über den Eingang des Auftragsschreibens beim beauftragten Anwalt vergewissern müsse, gleichviel welcher Zeitraum zwischen dem Denn unabhängig davon, daß im vorliegenden Palle dio Berufungsfrist am 4® März 1969 ablief, ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin beifcutreten, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigtc der Beklagten wegen dos Ausbleibens eines Bestätigungsschreibens spätestens an diesem Tage fernmündliche Rückfrage hätte halten müssene Da Aufträge zur Rechtsraittelcinlegung üblicherweise umgehend bestätigt werden, besteht, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Wenn er bei seiner damaligen Entscheidung hervorgehoben hat, der erstinstanzliche Anwalt habe noch keinen Verdacht zu schöpfen brauchen, als er auf das am 31® August 1964 zur Post gegebene Auftragsschreiben bis zu dem 3® September 1964, dem Tage des Ablaufs der Berufungsfrist, noch keine Bestätigung erhalten habe, so hat er es aber betont offen gelassen, ob eine gleiche Beurteilung auch für den folgenden Tag noch hätte gölten können. Im vorliegenden Palle wäre auf das Auftragsschreiben, wenn es bestimmungsgemäß am 27» Februar 1969 in Bonn zur Post gegeben worden wäre, bei ordnungsgemäßem Verlauf der Dinge spätestens am 4. liehe Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei ihnen nicht fernmündlich zurückgefragt hat, als auch an diesem Tage die Auftragsbestätigung noch nicht eingclaufen war, hat. das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht für ein prozessuales Versäumnis gehalten, das sich die Beklagten nach § 232 Abs* 2 ZPO zurechnen lassen müssen und das der nachgesuchten Wiedereinsetzung ontgegensteht»

Zitierte Normen: § 253 ZPO
AuftragMärzBerufungsfristtagenZBSchreibenPostAnwalt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF,
2066 02*
VI ZB 10/69
BESCHLUSS
in Sachen
1. dos Arbeiters Gerhard S
der	Allgemeine	Vorsicherungs-AG.
HflHHN'traße	,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten auren den Vorsitzenden Werner
 Beklagte, Berufungsklagcr und Be schv/erdcftihrcr,
- Prozeßbevollmächtigto II. Instanz:
Rechtsanwälte Br.
und Br
 gegen
Werner P
Bad
 Straße
Kläger, Beruf ungshcklagten und Beschwerdegegner.
- Prozeßbevollmächtigte ‘ II. Instanz:
Rechtsanwälte Br, und ___
itraßo
r>*
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 10«, Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebock, Dr. Bode, Dr. Weber und Dunz beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10* Zivilsenats des Oberlan-desgorichts in Köln vom 28* April 1969 v/ird zurü c kgewi osen.
Die Kosten des Boschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Gründe :
Die Beklagten sind durch das Urteil des Landgerichts B^^ von 16. Januar 1969* als Gesamtschuldner vei’-urteilt worden, an den Kläger 2.007»48 DM nebst Zinsen Unfallschaden zu ersetzen. Gegen das an 4. Februar 1969 zugcstollte Urteil haben die Beklagten am 14. März 1969 Berufung eingelegt. Gleichzeitig haben sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist geboten. Dazu haben sie unter Glaubhaftmachung vorgetragen: Ihr erstinstanzlicher Prozcßbovoll-mächtigter Hechtsanwalt SchflHI^ in	habe	am
27. Februar 1969 ein zuvor diktiertes Schreiben mit dem Auftrag zur Berufungseinlegung an die nachmaligen Prozeßbevollmächtigten II. Instanz in Köln unterzeichnet und nach Löschung der in seinem Kalender notierten Vorfrist mit der übrigen Post in die Kanzlei gegeben; die Büroleitorin habe es mit der übrigen Post ihrerseits einem
 
Lehrling zu dem Zukleben der Umschläge übergeben und den in einem zweiten Terminkalender eingetragenen Vermerk Uber den Ablauf der Berufungsfrist gelöscht» Aus einem unerklärlichen Versehen müsse einer der beiden Lehrlinge das Schreiben von der ausgehenden Post abgesondert und in einen Pultordnor gelegt haben, der nach Monats tagen cingo-teilt sei und in dem vorzeitig geschriebene und vordatierte Schreiben unter dem vorgesehenen Tag der Absendung vorläufig abgelegt würden» Las Auftragsschreiben sei unter dem 11» März 1969 eingeordnet gewesen und das Verschon erst an diesem Tage fcstgestcllt worden. Büroleiterin und Lehrlinge seien sorgfältig und zuverlässig; ein ähnlicher Irrtum sei ihnen bisher nicht unterlaufen. Der Anwalt habe sich durch Stichproben mehrfach davon überzeugt, daß Termine und Fristen richtig notiert und überwacht worden seien»
Las Berufungsgericht hat den VYicdereinsotzungsan-trag zurückgewiesen» Es hat dem erstinstanzlichen Anwalt ein Verschulden an der Versäumnis der Berufungsfrist bei-geraessen, weil er es unterlassen hat, sich durch Rückfragen bei den angeschriebenen Anwälten von der Ausführung des Reehtsraittelaufträges zu überzeugen» Er habe überwachen müssen, ob der Auftrag rechtzeitig, d»h« noch vor Ablauf der Berufungsfrist, bestätigt wurde, und sich bei dom Ausbleiben einer Auftragsbestätigung durch - fernmündliche -Rückfrage vor Ablauf der Berufungsfrist vergewissern müssen, daß sein Auftrag ausgeführt worden sei» Es sei keine ausreichende Fristenüberwachung gewesen, daß die Büroleiterin nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung bei den Anwälten zweiter Instanz regelmäßig nachzufragen pflege, wenn ein Bestätigungsschreiben nicht innerhalb
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V/ochenfrist eintreffe. Wäre vor don Fristablauf am 4* März 1969 bei don Anwälten II, Instanz zurückgefragt worden, so hätte sich die versehentliche Ablage des Auftragsschreibens iia Pultordner rasch herausgostellt und würde es nicht zur Versäumung der Berufungsfrist gekommen sein«
Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß kann keinen Erfolg haben.
Es ist anerkannten Rechts, daß ein Rechtsanwalt, der einem anderen Anwalt schriftlich den Auftrag zur Rechtsmitteloinlegung erteilt, sich nicht ohne weiteres darauf verlassen darf, daß der Auftrag ausgoführt wird. Abgesehen davon, ob das Auftragsschrcibcn dem anderen Anwalt richtig und pünktlich zugoht, kann der ungeschriebene Anwalt möglicherweise verhindert oder nicht bereit sein, des Mandat zu übernehmen. Es ist daher üblich und jedenfalls zu fordern, daß der Anwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, sich den Eingang des Schreibens und die Annahme des Auftrages von dem beauftragten Anwalt bestätigen läßt {RGZ 99» 272; BGH Beschluß vom 14* Februar 1955 - III ZB 18/54 - LM Nr. 54 zu § 253 ZPO; vom 10. Juni 1965 - VII ZB 1/65 - VersR 1965, 791; vom 20. Dezember 1966 - VI ZB 19/66 - VersR 1967, 253; Urteil vom 19. April 1967 - VIII ZR 46/65 - VersR 1967, 1567; BGHZ 50, 82). Das Berufungsgericht hat sich die in der Entscheidung BGHZ 50, 82 geäußerte Ansicht des VII. Zivilsenats zu eigen gemacht, daß sich der beauftragende Anwalt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist über den Eingang des Auftragsschreibens beim beauftragten Anwalt vergewissern müsse, gleichviel welcher Zeitraum zwischen dem
 
Auf trage a ehr eiben und dem Endtermin der Rechtsraittelfrist gelegen habe. Demgegenüber hat der VIII. Zivilsenat in der Entscheidung vom 19® April 1967 (a«a„0«;) die Auffassung vertreten, der Voranwalt brauche dies erst dann zu tun, wenn die Umstände seinen Verdacht erregen müßten, daß “etwas nicht in Ordnung“ sei» Zu dieser Meinungsverschiedenheit braucht hier nicht Stellung genommen zu werden»
Denn unabhängig davon, daß im vorliegenden Palle dio Berufungsfrist am 4® März 1969 ablief, ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin beifcutreten, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigtc der Beklagten wegen dos Ausbleibens eines Bestätigungsschreibens spätestens an diesem Tage fernmündliche Rückfrage hätte halten müssene Da Aufträge zur Rechtsraittelcinlegung üblicherweise umgehend bestätigt werden, besteht, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Dezember 1966 (a.a.O.) betont hat, in aller Regel Anlaß zur Rückfrage, wenn eine prompte Bestätigung unterbleibt. Das entspricht ersichtlich auch der Auffassung des VIII. Zivilsenats. Wenn er bei seiner damaligen Entscheidung hervorgehoben hat, der erstinstanzliche Anwalt habe noch keinen Verdacht zu schöpfen brauchen, als er auf das am 31® August 1964 zur Post gegebene Auftragsschreiben bis zu dem 3® September 1964, dem Tage des Ablaufs der Berufungsfrist, noch keine Bestätigung erhalten habe, so hat er es aber betont offen gelassen, ob eine gleiche Beurteilung auch für den folgenden Tag noch hätte gölten können. Im vorliegenden Palle wäre auf das Auftragsschreiben, wenn es bestimmungsgemäß am 27» Februar 1969 in Bonn zur Post gegeben worden wäre, bei ordnungsgemäßem Verlauf der Dinge spätestens am 4. März 1969 die Auftragsbestätigung der angeschriebenen Anwälte aus Köln zu erwarten gewesen. Daß der erstinstanz-
liehe Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei ihnen nicht fernmündlich zurückgefragt hat, als auch an diesem Tage die Auftragsbestätigung noch nicht eingclaufen war, hat. das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht für ein prozessuales Versäumnis gehalten, das sich die Beklagten nach § 232 Abs* 2 ZPO zurechnen lassen müssen und das der nachgesuchten Wiedereinsetzung ontgegensteht»
Bio sofortige Beschwerde ist hiernach unbegi'ündet*
Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten dos BeschwerdeVerfahrens zu tragen*
Engels
 Hanebeck