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BGH · VI ZB 10/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 10/07

Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: 1 Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist anlog § 578 ZPO unter den Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO nur dann gegen einen unanfechtbaren Beschluss gegeben, wenn durch diesen das Verfahren beendet wurde. Nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 578 ZPO
Prozesskostenhilfe3/07BundesgerichtshofsDiederichsenMüllerWiederaufnahmeZPO

Volltext der Entscheidung

Abschrift
VI ZB 10/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Der Antrag der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Wiederaufnahme	eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
 ist anlog § 578 ZPO unter den Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO nur dann gegen einen unanfechtbaren Beschluss gegeben, wenn durch diesen das Verfahren beendet wurde.
2	Dies	ist	hier	nicht	der	Fall. Nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs
 vom 27. März 2007 beendete das Verfahren, sondern der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2007 -
1 W 3/07. Die Rechtsbeschwerde war bereits unzulässig.
3	Zudem	sind	die	Voraussetzungen	der	§§	579	und	§	580	ZPO	für	die
 Wiederaufnahme nicht dargetan.
4	Damit	hat	weder	eine	Nichtigkeitsklage noch eine Restitutionsklage
 Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher zurückzuweisen.
Müller	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.10.2006 - 2/4 O 206/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.01.2007 -IW 3/07 -