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BGH · VI ZB 10/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 10/02

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 15. Der Kläger hat gegen den Beschluß des 8. Die Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Klägers mit Verfügung vom 27. Der Antrag des Klägers, keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet, da die Einwendungen des Klägers nicht im Kostenrecht begründet sind und die Beschwerdegebühr auch richtig berechnet worden ist.

Zitierte Normen: § 11 GKG
KostenrechnungRechtsbehelfMärzBeschlußBeschwerdeKlägerunzulässigeErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 10/02
BESCHLUSS
vom 23. Juli 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressier, Dr. Greiner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 15. März 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 13. März 2002 als unzulässig verworfen hat.
Mit Kostenrechnung vom 15. März 2002 sind gegen den Kläger gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1954 des Kostenverzeichnisses Beschwerdegebühren von 110€ festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 29. April 2002 hat der Kläger beantragt, die Kostenrechnung ersatzlos aufzuheben, weil für eine unzulässige Rechtsbeschwerde keine Kosten entstehen könnten. Die Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Klägers mit Verfügung vom 27. Juni 2002 nicht abgeholfen.
Der Antrag des Klägers, keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., §8 GKG Rdn. 54 m.w.N.).
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet, da die Einwendungen des Klägers nicht im Kostenrecht begründet sind und die Beschwerdegebühr auch richtig berechnet worden ist.
Der Kläger zeigt im übrigen keinerlei Gesichtspunkte auf, die die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung seiner Beschwerde rechtfertigen könnten. Auch unzulässige Rechtsbehelfe sind kostenpflichtig. Die entstehenden Kosten können verringert oder vermieden werden, wenn der unzulässige Rechtsbehelf vor der Entscheidung zurückgenommen wird. Den hierauf gerichteten Hinweisen der Kostenbeamtin ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen.
Dr. Müller	Dr.	Dressier	Dr.	Greiner
 Pauge	Stöhr