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BGH · vi za 8/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi za 8/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 21. Dem Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dennoch hat die RechtsVerfolgung im Ergebnis keinen Erfolg, da die Berufung unbegründet gewesen wäre, wie sich aus den überzeugenden Gründen des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 31. Mai 1979 ergibt, durch den dem Beklagten das Armenrecht für sein beabsichtigtes Rechtsmittel verweigert worden ist.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungRechtsmittelFristRechtBerufungsgerichtTagerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vi za 8/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Rainer SfliHlstraße 0,
9
Beklagten und Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 die Allgemeine Ortskrankenkasse B Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Geschäftsführer.
Klägerin und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und
/
- 2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 21. Oktober 1980 beschlossen;
Dem Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
 Der Beklagte wendet sich allerdings mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht seine Berufung als unzulässig verworfen hat. Nach Ablehnung des Armenrechts kann nämlich bei einem Inhaftierten die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nicht bereits nach einer Uberlegungszeit von nur ein bis zwei, höchstens drei Tagen beginnen.
Ihm muß mindestens, wie dies schon der Senat im Beschluß des Senats vom 6. Februar 1979 (VI ZR 13/79 = VersR 1979, 444) für eine nicht inhaftierte Partei angenommen hat, zugestanden werden, daß sein Unvermögen, infolge seiner Armut das Rechtsmittel einzulegen, erst nach einer Frist von vier Tagen (ggf. noch länger) entfällt. War das aber der Fall, dann hatte der Beklagte sein Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig dem Berufungsgericht vorgelegt.
 
Dennoch hat die RechtsVerfolgung im Ergebnis keinen Erfolg, da die Berufung unbegründet gewesen wäre, wie sich aus den überzeugenden Gründen des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 31. Mai 1979 ergibt, durch den dem Beklagten das Armenrecht für sein beabsichtigtes Rechtsmittel verweigert worden ist.
Dr. Weber
 Dr. Kullmann