Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 8/12 vom 22. Mai 2012 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 1-11 W 55/09 vom 01.04.2009; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die beabsichtigte Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2009 - Ill ZB 58/09 - hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist nicht statthaft, weil ein Nichtigkeitsgrund nicht substantiiert dargetan wurde und die Klage als unzulässig zurückzuweisen wäre. Der Senat behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache nicht zu beantworten. Galke Stöhr Wellner von Pentz Pauge