* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZA 8/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 8/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.

WellnerStöhr22BundesgerichtshofsBESCHLUSSPentzGalkeBUNDESGERICHTSHOF

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 8/12
vom 22. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Hamm - Az. 1-11 W 55/09 vom 01.04.2009;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2009 - Ill ZB 58/09 - hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist nicht statthaft, weil ein Nichtigkeitsgrund nicht substantiiert dargetan wurde und die Klage als unzulässig zurückzuweisen wäre.
Der Senat behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache nicht zu beantworten.
Galke
 Stöhr
Wellner
 von Pentz
 Pauge