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BGH · VI ZA 7/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 7/12

Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10.

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Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 7/12
vom 22. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Hamm - Az. 1-11 W 8/08 vom 09.06.2008; LG Bochum - Az. 5 O 139/07 vom 19.12.2007;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2008 - III ZA 14/08 -hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist nicht statthaft, weil ein Nichtigkeitsgrund nicht substantiiert dargetan wurde und die Klage als unzulässig zurückzuweisen wäre.
Der Senat behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache nicht zu beantworten.
Galke
 Stöhr
Wellner
 von Pentz
 Pauge